II. Die Subsumtion.

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II. Die Subsumtion

Der sog. Subsumtionsschluss Alle Mörder sollen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. T ist ein Mörder T soll mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden.

Eine horizontale Subsumtionskette T tötet den mit ihm verfeindeten O, indem er sich unbemerkt von hinten anschleicht und ihm sein Messer in den Rücken stößt. Hat T an O einen Mord begangen? „Mörder ist, wer einen Menschen heimtückisch tötet.“   „Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung ausnutzt.“ „Arglos ist, wer sich zur Zeit der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.“ O hat beim Warten an der Haltestelle den T nicht gesehen. O hat sich keines Angriffs von T versehen. „Wehrlos i.S. der Heimtückedefinition ist, wer wegen seiner Arglosigkeit in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist.“ Wenn O den T gesehen hätte, hätte er sich wehren oder fliehen können. O war durch seine Arglosigkeit in seiner Abwehrmöglichkeit eingeschränkt. T hat den O also heimtückisch getötet und damit den Begriff Mörder erfüllt.

Vertikale Subsumtionskette T, der dem O eine Information entlocken will, schüttet ihm während eines gemeinsamen Kneipenbesuchs immer wieder heimlich Schnaps in sein Bierglas, hat T den O an der Gesundheit beschädigt? Eine Gesundheitsbeschädigung ist auch die Verursachung einer Störung der normalen Körperfunktionen. Ein Rauschzustand ist eine Störung verschiedener Körperfunktionen. Ein Rauschzustand ist steigerbar. Auch wer eine Steigerung eines ohnehin entstehenden Rauschzustandes verursacht, verursacht einen Rauschzustand. T hat durch die heimliche Verabreichung von Schnaps den Rauschzustand des O gesteigert. T hat den O in seiner Gesundheit beschädigt.

Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt.   Ein Raubversuch liegt jedenfalls vor, wenn der Täter in der Absicht, einem anderen eine Sache wegzunehmen, um sie sich zuzueignen, diesen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht hat.

Streitvermeidung durch Teildefinitionen Zur Anstiftung 1. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer bei einem anderen den Entschluss zu dieser Tat verursacht. 2. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer den Entschluss eines anderen zu dieser Tat durch kommunikative Beeinflussung verursacht.   3. Definition: Zu einer Straftat stiftet an, wer mit einem anderen einen Pakt mit dem Inhalt schließt, dass der andere eine Straftat begehen soll, sofern der andere diese Straftat unter dem Einfluss dieses Paktes tatsächlich begeht.

Zum unbeendeten Versuch   Zum unbeendeten Versuch Ein Versuch ist unbeendet, solange der Täter das erste Mittel, das er bei Beginn der Handlung für geeignet hielt, den Erfolg herbeizuführen, noch nicht vollständig eingesetzt hat. Ein Versuch ist unbeendet, solange der Täter noch nicht alle Mittel eingesetzt hat, die ihm in der Tatsituation zur Verfügung standen.