§ 153 Falsche uneidliche Aussage

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§ 113 Obj. Tatbestand Opfer: Amtsträger oder Soldat Tatsituation: während einer Vollstreckung Handlung: durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand.
 Präsentation transkript:

§ 153 Falsche uneidliche Aussage § 154 Meineid § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt § 157 Aussagenotstand § 158 Berichtigung einer falschen Angabe § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage § 160 Verleitung zur Falschaussage § 161 Fahrlässiger Falscheid; Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

§ 153 Als Zeuge oder Sachverständiger: (Nicht Partei und Angeklagter). Objektiver Tatbestand Als Zeuge oder Sachverständiger: (Nicht Partei und Angeklagter). Vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Entgegen dem Wortlaut genügt auch ein Gericht nur, wenn es in dem betreffenden Verfahren einen Eid abnehmen kann. Streitig ist, ob schwere Verfahrensmängel, z.B. keine Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht oder Verstoß gegen § 136a StPO den Tatbestand ausschließen. Aussage: Nur was der Zeuge über den Vernehmungsgegenstand aussagt, nicht Spontanäußerungen. Der Richter kann das ändern, indem er den Vernehmungsgegenstand erweitert.   falsch: 3 Theorien zum Wahrheitsbegriff 1. Wahr ist eine Aussage, die mit der obj. Wirklichkeit übereinstimmt. Obj. Theorie (h.L. und Rechtspr.) 2. Wahr ist eine Aussage, die mit der Erinnerung des Zeugen übereinstimmt. (Subj. Theorie) 3. Wahr ist eine Aussage die mit dem nach sorgfältiger Überlegung erreichbaren Erinnerungsbild übereinstimmt. (Pflichttheorie) Subjektiver Tatbestand Wissen um alle obj. Merkmale insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts zur Eidabnahme (h.L. normatives Tatbestandsmerkmal, m.M. Blankettmerkmal, mangels Versuchsstrafbarkeit Streit ohne praktische Bedeutung).

§ 154 Aufbau wie § 153 Obj. Tatbestand Tauglicher Täter ist auch die Partei im Zivilprozess. schwören: Kein Eid liegt vor, wenn der Täter i.S. von § 60 Abs. 2 eidesunfähig ist. Bei Eidesunmündigkeit streitig. Das Gericht muss zur eidlichen Vernehmung, auch im betreffenden Verfahren zuständig sein. Streitig ist, ob auch dann kein Eid i.S. des § 154 vorliegt, wenn der Zeuge nach § 60 Abs. 2 nicht hätte vereidigt werden dürfen oder wenn er nicht über ein Eidesverweigerungsrecht nach § 61 StPO belehrt worden ist. falsch: s. zu § 153 Subj. Tatbestand Wissen um Zuständigkeit der Stelle zur eidlichen Vernehmung: Nach h.L. normatives Tatbestandsmerkmal, nach m.M. Blankettmerkmal. Problem tritt auf bei irriger Annahme der Zuständigkeit s. Versuch

Versuch des Meineids Irrtum über die Zuständigkeit des Vernehmenden zur eidlichen Vernehmung.   Fall 1: Ein Referendar tritt als ersuchter Richter auf und nimmt dem Zeugen einen Eid ab. Dieser hält den Referendar für einen Richter. Da der Zeuge sich Voraussetzungen vorstellt unter denen der Vernehmende zuständig wäre und ihn, aufgrund der erteilten Belehrung auch für zuständig hält, hat er sich wegen versuchten Meineids strafbar gemacht? Variante: Der Zeuge weiß, dass der Vernehmende nur Referendar ist, glaubt aber, dass er zur Abnahme von Eiden befugt ist. Problem: Hat sich der Zeuge wegen versuchten Meineids strafbar gemacht? Nach h.L. ist die Zuständigkeit ein normatives Tatbestandsmerkmal, ihre irrige Annahme (i.S. einer Parallelwertung in der Laienspähre) begründet einen Versuch. Nach m.M. ist die Zuständigkeit ein Blankettmerkmal. Ihre irrige Annahme ohne Irrtum über die fehlenden Voraussetzungen der Zuständigkeit begründet nur ein Wahndelikt.