7. Der Regress des privaten Schadensversicherers

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7. Der Regress des privaten Schadensversicherers Art. 72 VVG: Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht (Abs. 1). Der Anspruchsberechtigte ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht des Versicherers verkürzt, verantwortlich (Abs. 2). Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen der Anspruchsberechtigte einstehen muss (Abs. 3).

7. Der Regress des privaten Schadensversicherers Besonderheiten des Regressrechts nach Art. 72 VVG: Die Subrogation erfolgt – im Gegensatz zu Art. 72 ATSG – nicht bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, sondern erst mit der Zahlung der Versicherungsleistung. Die Subrogation umfasst nur bereits ausgerichtete Leistungen, immerhin aber auch sämtliche damit verbundene Vorzugs- und Nebenrechte. Die Subrogation erfolgt nur in Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten, die aus unerlaubter Handlung haften.

7. Der Regress des privaten Schadensversicherers Fallbeispiel Regress nach Art. 72 VVG: B. Verunfallte im Café M. Als er seinen Mantel an der Garderobe aufhängen wollte, stolperte er über eine schlecht sichtbare Stufe und schlug gegen die Kellertüre. Diese öffnete sich und B. stürzte über die Treppe in den Keller, wobei er sich an beiden Beinen schwer verletzte. In der Folge waren eine achteinhalbstündige Operation sowie ein mehrwöchiger Spitalaufenthalt und anschliessend ein mehrwöchiger Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik erforderlich. Die Versicherungsgesellschaft X., bei welcher B. nach dem VVG eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, anerkennt ihre Leistungspflicht. Vgl. Urteil des BGer 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011

7. Der Regress des privaten Schadensversicherers Der Regress des Haftpflichtversicherers auf Mithaftpflichtige Der Haftpflichtversicherer tritt mit der Ausrichtung seiner Leistungen in die Rechtsposition der versicherten Haftpflichtigen ein. Damit wird ausgeschlossen, dass der Haftpflichtige infolge der Erfüllung der Schadenersatzforderung an den Geschädigten durch den Haftpflichtversicherer sowie seinem eigenen Regress auf den Mithaftpflichtigen profitiert. Die Subrogation des Haftpflichtversicherers umfasst den Ausgleichsanspruch des haftpflichtigen Versicherten nach Art. 50/51 OR gegenüber den Mithaftpflichtigen. Die Rechtsprechung wendet Art. 72 VVG analog an, es herrsche jedoch keine Beschränkung der Subrogation auf Ansprüche gegen Haftpflichtige, die aus unerlaubter Handlung haften (BGE 116 II 645).

7. Der Regress des privaten Schadensversicherers Fallbeispiel Regress des Haftpflichtversicherers Bei einem Verkehrsunfall verstirbt B. als Beifahrer des von A. gelenkten Motorfahrzeuges (Halter des Fahrzeuges ist A), als dieser einem nicht korrekt fahrenden Fahrradfahrer ausweichen musste. Es stellt sich schliesslich heraus, dass sowohl A. als auch der Kanton als Strasseneigentümer sowie der Fahrradfahrer für den Schaden einstehen müssen. Die Haftpflichtversicherung von A. vergütet den Angehörigen des verstorbenen B. den gesamten Schaden.