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Grundlagen 4b: Schadensprävention und Schadensminderung.

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen 4b: Schadensprävention und Schadensminderung."—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen 4b: Schadensprävention und Schadensminderung

2 1. Zeitliche Einordnung Schadensprävention: –Verhütung von Schäden, bevor diese tatsächlich eingetreten sind. Schadensminderung: –Reduktion von Schäden, nachdem das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist. Schadens- ereignis Schadens- ereignis Schadensprävention Schadensminderung

3 2. Generelle Schadensprävention Haftpflichtrecht: –Ob dem Haftpflichtrecht generelle präventive Wirkung zukommt, ist in der Literatur umstritten. –Negativ wirkt sich aus, dass dem Haftpflichtrecht ex ante keine repressiven Mittel zur Schadensprävention zur Verfügung stehen. –Dennoch muss dem Haftpflichtrecht eine gewisse Lenkungsfunktion zugestanden werden. Diese ist bei der Verschuldenshaftung höher einzustufen als bei Gefährdungshaftungen. Privatversicherungsrecht: –Private Versicherungsgesellschaften betätigen sich nur am Rande, in jüngerer Zeit jedoch vermehrt, mit der Schadensprävention. –Möglichkeiten der Anmeldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung (Art. 39a VVG) sowie zur Datenbekanntgabe im Rahmen der inter-institutionellen Zusammenarbeit, IIZ (Art. 39b VVG).

4 2. Generelle Schadensprävention Sozialversicherungsrecht: –Allgemeines: Präventionsmassnahmen sind in beinahe jedem Sozialversicherungszweig anzutreffen. Gegenüber dem Haftpflichtrecht kommt dem Sozialversicherungsrecht der Vorteil zu, dass die Durchführungsorgane öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und (meistens) über hoheitliche Gewalt verfügen. –Unfallversicherung: Das UVG regelt in den Art. 81-88 die Grundlagen der Verhütung von Berufs- und Nichtberufsunfällen. Die gesetzlichen Bestimmungen werden ausgeführt in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Als Durchführungsorgane der Verhütung von Berufsunfällen wirken die kantonalen und eidgenössischen Arbeitsinspektorate sowie die SUVA. Zur Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betreiben die SUVA und die anderen an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU).

5 2. Generelle Schadensprävention Sozialversicherungsrecht: –Krankenversicherung: Die Krankenversicherer werden vom Gesetzgeber beauftragt, die Verhütung von Krankheiten zu fördern. Sie betreiben hierfür gemeinsam mit den Kantonen eine Institution, welche Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anregt, koordiniert und evaluiert. Von jeder versicherten Person wird jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung erhoben (Art. 19 und 20 KVG). Im Einzelfall erfüllt die Krankenversicherung eine Schadensprävention, indem sie die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten übernimmt, die in erhöhtem Masse gefährdet sind (Art. 26 KVG), z.B. Impfungen und Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes (Einzelheiten in den Art. 12 ff. KLV; SR 832.112.31). Besondere Leistungen bei Mutterschaft dienen ebenfalls der Prävention, z.B. Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft (Art. 29 KVG, Art. 13 KLV).

6 2. Generelle Schadensprävention Sozialversicherungsrecht: –Invalidenversicherung: Gemäss Art. 1a lit. a IVG sollen die Leistungen der IV die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben. Es gilt der fundamentale Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Eine Invalidenrente soll also erst ausgerichtet werden, wenn eine Selbsteingliederung durch die versicherte Person und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV erfolglos waren. Durch die Früherfassung von arbeitsunfähigen Versicherten soll der Eintritt einer Invalidität verhindert werden (Art. 3a-3c IVG). Eine Meldung kann erfolgen, wenn die versicherte Person während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war oder innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste (Art. 1 ter IVV). Die IV bietet diverse Eingliederungsleistungen an: –Medizinische Massnahmen (Art. 12-14 IVG) –Berufliche Massnahmen, z.B. Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe (Art. 15-18b IVG) –Hilfsmittel (Art. 21 und 21 bis IVG) –Taggelder als Lohnersatz während der Eingliederungsmassnahmen

7 3. Selbstverschulden an der Schadensentstehung Allgemeines: Kürzungen der Ersatzleistungen –Das Selbstverschulden der geschädigten Person am Eintritt des Schadens bedeutet, dass diese den Schaden ganz oder teilweise selbst verantworten und auch tragen muss. Die Abwälzung auf einen Dritten, sei es ein Einzelner oder ein Kollektiv, wird eingeschränkt. Die Schadenausgleichsysteme reagieren darauf mit Kürzungen der Ersatzleistungen. Haftpflichtrecht: –Das Selbstverschulden des Geschädigten an der Entstehung des Schadens bildet einen Umstand, den dieser gemäss Art. 44 Abs. 1 OR zu vertreten hat. Der vom Schädiger geschuldete haftpflichtrechtliche Schadenersatz wird somit ermässigt. –Beispiele aus der Gerichtspraxis: Zusammenstoss zwischen Snowboardfahrer und Skifahrerin; Reduktion um 30% (Urteil 4C.150/2004 vom 2. August 2004); Rollstuhlfahrerin verunfallt vor dem UNO-Gebäude in Genf auf einer provisorischen Rampe; Reduktion um 1/3 (Urteil 4C. 186/2001 vom 5. November 2001).

8 3. Selbstverschulden an der Schadensentstehung Privatversicherungsrecht: –Die Kürzung von privatversicherungsrechtlichen Leistungen richtet sich nach Art. 14 VVG. Danach gilt: Keine HaftungKeine Haftung des Versicherers, wenn der VN oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Als Absicht im Sinne von Art. 14 VVG gilt auch direkter Vorsatz, nicht aber Eventualvorsatz. Kürzung der LeistungKürzung der Leistung entsprechend dem Verschuldensgrad, wenn der VN oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Volle HaftungVolle Haftung des Versicherers, wenn der VN oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt hat. Diese Vorschrift darf nicht zuungunsten des VN oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG).

9 3. Selbstverschulden an der Schadensentstehung Sozialversicherungsrecht: –Das Sozialversicherungsrecht ist in Bezug auf Leistungskürzungen wegen Selbstverschuldens aufgrund internationaler Übereinkommen sehr eingeschränkt. Die schweizerischen Bestimmungen müssen die vertraglichen Standards einhalten. –Die Grundsatznorm von Art. 21 Abs. 1-3 ATSG: Geldleistungen können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Geldleistungen für Angehörige (Hinterlassenenleistungen, Kinderrenten) werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. –Weitergehende Regelung im Unfallversicherungsrecht: Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG können bei Nichtberufsunfällen die Taggelder während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.

10 4. Schadenminderung nach Eintritt des Ereignisses Allgemeines: –Die geschädigte Person trifft nach Eintritt des Schadensereignisses die Last, tunlichst zur Minderung des Schadens beizutragen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen (ungeschriebenen) Rechtsgrundsatz, der im gesamten Schadenausgleichsrecht gilt. –Die Schadenminderungslast bildet keine Pflicht i.e.S., sondern eine Obliegenheit. –Als Massstab gilt, dass der Geschädigte jene Bemühungen auf sich nehmen soll, die er aufgewendet hätte, wenn er von keinem Dritten einen Ersatz für den Schaden erwarten könnte. –Ob die geschädigte Person zur Ergreifung von schadenmindernden Massnahmen angehalten werden kann, beurteilt sich danach, ob ihr diese zumutbar sind. Es darf nur dann ein Nachteil aus der Verletzung der Schadenminderungslast erwachsen, wenn es der geschädigten Person zumutbar war, den Schaden abzuwenden bzw. schadenmindernde Massnahmen zu ergreifen.

11 4. Schadenminderung nach Eintritt des Ereignisses Haftpflichtrecht: –Die Zuordnung der Schadenminderunglast zur Schadenersatzbemessung oder Schadensberechnung wird vielfach undeutlich vorgenommen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die Literatur ist nicht einheitlich. Vereinzelt werden auch Mischformen vorgeschlagen. –Die Kosten schadenmindernder Massnahmen sind durch den Haftpflichten zu tragen (z.B. Kosten für Behandlung, Wiedereingliederung, Umschulung etc.). Privatversicherungsrecht: –Art. 61 VVG statuiert unter dem Titel "Rettungspflicht" die Schadenminderungslast des Anspruchsberechtigten: Danach muss der Anspruchsberechtigte nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisungen des Versicherers einholen und befolgen. Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. –Die Kostenfolgen werden in Art. 70 VVG geregelt: Der Versicherer muss die nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten selbst dann vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.

12 4. Schadenminderung nach Eintritt des Ereignisses Sozialversicherungsrecht: –Die allgemeine Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Die versicherte Person muss vom Sozialversicherer vor der Sanktionierung schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren). –Berücksichtung im Rahmen der Invaliditätsbemessung: Die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG gestützt auf hypothetische Validen- und Invalideneinkommen erlaubt die Berücksichtigung renitenten Verhaltens. Dies darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung in Kombination mit einer Leistungskürzung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG führen. –Sonderbestimmungen für die Invalidenversicherung in den Art. 7ff. IVG.


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