Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

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Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Definitionen, Anerkennung von Berufskrankheiten, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII)

Arbeitsunfall Was ist ein Arbeitsunfall? Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit innerhalb oder außerhalb der Arbeitsstätte erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hintergrundinformation Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind u. a. (beispielhafte, verkürzte Aufzählung): > Beschäftigte (Arbeitnehmer), > Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung, > Behinderte in Behinderten- bzw. Blindenwerkstätten, > Landwirtschaftliche Unternehmer, ihre mitarbeitenden Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen, > Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten, > Schüler und Studierende, > Bestimmte Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig werden (z. B. im öffentlichen Bereich ehrenamtlich Tätige, Hilfeleistende, Blutspender), > Arbeitslose bei der Erfüllung ihrer Meldepflicht, > Rehabilitanden, > Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau, > Pflegepersonen, > Gefangene bei einer Beschäftigung, > Entwicklungshelfer, > Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten, die kraft Satzung versichert sind oder sich freiwillig versichert haben. Für Beamte gelten besondere Vorschriften zur Unfallfürsorge. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Versicherte Tätigkeiten Durch den Arbeitgeber veranlasste Tätigkeiten Betriebliche Tätigkeiten (Arbeiten) Dienstwege Dienstfahrten Im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten. Hintergrundinformation Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit, z. B. als Arbeitnehmer, Blutspender, Schüler usw. erleiden. Versichert ist auch die mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende, auch außerhalb der Arbeitszeit und Arbeitsstätte vorgenommene Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, sowie deren Erstbeschaffung auf Veranlassung des Unternehmers. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Wegeunfälle Unmittelbare Wege nach oder vom Ort der Tätigkeit (Arbeitsweg) von oder zur Unterkunft (nur bei großer Entfernung zur Familienwohnung) Bei einer Wegabweichung: Nutzung einer Fahrgemeinschaft Unterbringung von Kindern wegen beruflicher Tätigkeit der Eltern (Kinderbetreuung) Hintergrundinformation Als Wegeunfall wird jeder Unfall bezeichnet, den eine versicherte Person auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit erleidet. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Straßenverkehrsunfälle. Diese stellen mehr als die Hälfte der Wegeunfälle dar. Wegeunfälle sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt. Versichert ist auch das Zurücklegen eines mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit (i. d. R. der Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück). Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Versicherte diesen unmittelbaren Weg verlassen, um ihr Kind dorthin zu bringen oder abzuholen, wo es während der beruflich bedingten Abwesenheit der Eltern versorgt wird. Ebenso bleibt der Versicherungsschutz erhalten bei Abweichungen vom unmittelbaren Weg, die durch die gemeinsame Benutzung eines Fahrzeuges für den Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit bedingt sind (Fahrgemeinschaften). Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls Behandlung des Verletzten beim Durchgangs-Arzt (D-Arzt) Meldung an den Vorgesetzten (Arbeitgeber) Je nach Schwere der Verletzung und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist eine Unfallmeldung auszufüllen: bis 3 Tage Arbeitsunfähigkeit Eintrag ins Verbandbuch bei mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Tod ist eine Unfallanzeige auszufüllen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Meldung des Versicherungsfalls Arbeitgeber haben Unfälle von Beschäftigten in ihren Unternehmen dem zuständigen Unfall-versicherungsträger anzuzeigen, wenn: Versicherte so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind oder getötet werden Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen Versicherter kann vom Unternehmer eine Kopie der Anzeige verlangen Hintergrundinformation Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfallanzeige in Kenntnis zu setzen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Meldung des Versicherungsfalls Bei Arbeitsunfällen ist eine Unfallmeldung (1mal) auszufüllen. Bei Bagatellverletzungen reicht der Eintrag ins Verbandbuch. Bei Wegeunfällen ist außer der Unfallmeldung ein Wegeunfall-Fragebogen in zweifacher Ausführung auszufüllen und beide Dokumente vom betroffenen Mitarbeiter zu unterschreiben. Schicken Sie Ihre Unfallmeldung (1mal) u. Wegeunfall-Fragebogen (2mal) an Herrn Wanzar, Fachkraft für Arbeitssicherheit im Haus. Unfallmeldung und Wegeunfall-fragebogen werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von länger als 3 Tagen vorliegt, der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat zur Unterschrift vorgelegt, und an die BGW weitergeleitet. Hintergrundinformation Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfallanzeige in Kenntnis zu setzen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008 7

Berufskrankheit Berufskrankheiten sind durch besondere berufliche Einwirkungen verursachte Krankheiten, die eine versicherte Person durch eine versicherte Tätigkeit erleidet Bestimmte Personengruppen sind diesen Krankheiten durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt Berufskrankheiten müssen in der Berufskrankheiten-Verordnung benannt sein Hintergrundinformation Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 SGB VII durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet. Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 2 SGB VII im Einzelfall die Anerkennung und Entschädigung einer nicht in der BK-Liste aufgeführten Krankheit wie eine Berufskrankheit, soweit aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Berufskrankheit vorliegen. Als anerkannte Berufskrankheit gilt eine Krankheit, wenn sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Meldung der Berufskrankheit Anzeige der Berufskrankheit durch: Arbeitgeber, wenn dieser Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit hat Ärzte und Zahnärzte, wenn diese einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit haben Anzeige erfolgt durch Vordruck an den zuständigen Unfallversicherungsträger Hintergrundinformation Unternehmer (Arbeitgeber), die im Einzelfall Anhaltspunkte haben, dass bei Versicherten (Beschäftigten) ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, müssen dies dem Unfallversicherungsträger anzeigen. Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mitzuunterzeichnen. Außerdem hat der Unternehmer die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, muss der Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen informieren. Auch Ärzte und Zahnärzte, die einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit haben, müssen dies dem Unfallversicherungsträger anzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu informieren und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. Es können jedoch auch Versicherte, Krankenkassen oder andere Stellen den Verdacht anzeigen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger ist: (Berufsgenossenschaft) Name: Bezirksstelle Dresden Straße: Gret-Palucca-Straße 1a PLZ, Ort: 01069 Dresden Telefon: (0351) 86 47 – 402 FAX: (0351) 86 47 – 424 Didaktische Hinweise Tragen Sie hier die Anschrift Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers ein! Nach einem Arbeitsunfall beim Arzt den zuständigen Unfallversicherungsträger nennen. (Nicht die Krankenkasse!) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Rehabilitationsleistungen an Verletzte Heilbehandlung Berufliche Wiedereingliederung Soziale und gesellschaftliche Wiedereingliederung Hintergrundinformation Zum Umfang der Leistungen der Unfallversicherungsträger gehören Rehabilitationsleistungen an Verletzte: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Wiedereingliederung), Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale und gesellschaftliche Wiedereingliederung). Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Heilbehandlung Heilbehandlungen umfassen: Erstversorgung Ärztliche Behandlung Zahnärztliche Behandlung Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln Häusliche Krankenpflege Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie Hintergrundinformation Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle und bei Berufskrankheiten leistet der Unfallversicherungsträger Heilbehandlung. Die Heilbehandlung verfolgt mit allen geeigneten Mitteln das Ziel, den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Zur Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen unterhalten die Unfallversicherungsträger auch eigene Kliniken (BG-Unfallkliniken). Bei Pflegebedürftigkeit werden Pflegeleistungen erbracht. Heilbehandlung wird auch dann erbracht, wenn für den Versicherten die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Berufliche Wiedereingliederung Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen Berufsvorbereitung Berufliche Anpassung und Weiterbildung Berufliche Ausbildung Überbrückungsgeld Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Hintergrundinformation Diese Leistungen haben das Ziel, den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern. Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung werden auch erbracht, wenn die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. In diesem Fall werden die Versicherten unter Umständen angehalten, ihre gefährdende Tätigkeit aufzugeben. Ein dadurch verursachter Minderverdienst oder sonstige wirtschaftliche Nachteile werden durch eine Übergangsleistung ausgeglichen. In besonderen Fällen werden auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ansprechpartner für Fragen und Anregungen ist: Herr Andreas Wanzar Fachkraft für Arbeitssicherheit Telefon: 0365/ 828 8320 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Haufe Index: 1961534 - Version: 1.0.0.1 - Stand: 1.4.2008