Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Urkundsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Advertisements

Aussagedelikte Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Urkundsdelikte Prof. Dr. D. Klesczewski.
Strafvereitelung, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
Wiederholung AG StrR I. Fallbearbeitung Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in.
Klausur Nr. 6 Strafrecht WS 2007/2008
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 6. Besprechungsfall – München, 29.
Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG
STRAFRECHT BT BETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN
STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160)
Kantonspolizei Strafbestimmungen des SVG Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall / Entwendung zum Gebrauch 12. November 2007.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Verkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Überblick Wiederholung
法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟. Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“
Grundkurs Strafrecht II BT 1 Vorlesung 9: Straßenverkehrsdelikte
Kausalitätsfälle.
Überblick – Straßenverkehrsdelikte I
STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE
Klausur Nr. 3 Strafrecht SS 2009
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Klausur Nr. 2 Strafrecht SS 2008 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 4 Strafrecht WS 2008/2009 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 2 Strafrecht SS 2009 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 7 Strafrecht WS 2007/2008
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141 bis, 144 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB
STRAFRECHT BT VERWANDTE DELIKTE: ENTZIEHUNG UND BESCHÄDIGUNG VON DATEN ART.143, 143 BIS, 144 BIS StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie.
Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT WUCHER (ART.157) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich.
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
§ 113 Obj. Tatbestand Opfer:Amtsträger oder Soldat Tatsituation: während einer Vollstreckung Handlung: durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand.
§ 164 Nach h.L. zwei Rechtsgüter alternativ 1. Das Interesse des Angeschuldigten 2. Das Interesse der Verfolgungsorgane bzw. des Staates Aufbau des Tatbestandes.
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-)
Klausur S 621 Strafrecht SS 2016 Friedrich Toepel.
Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen -
Klausur S 625 Strafrecht SS 2016 Friedrich Toepel.
DATUM Arbeitsunfall.
Modul II 13. Vorlesung ( ) KVV / Wintersemester 2016/ 17 Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich Mittwochs von 14 bis 16 Uhr.
Vertiefung einzelner Probleme
Klausur S 705 SS 2017 Friedrich Toepel.
Wenn aus einem Risiko ein Schaden geworden ist……
Klausur S 697 SS 2017 Friedrich Toepel.
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Aufbau des Tatbestandes
Klausur S 761 WS 2017/18 Friedrich Toepel.
Übungen im Strafrecht I
Fallbearbeitung Übungen im Strafrecht II FS18 Fall 2 Dr. iur
Übungen im Strafrecht I
Klausur S 785 WS 2017/18 Friedrich Toepel.
Erfolgsqualifizierte Delikte Prüfungsaufbau zu § 227
Klausur S 789 WS 2017/18 Friedrich Toepel.
Konversatorium zum Strafrecht BT II
Zuschreibende Begriffe
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.
Klausur S 865 Strafrecht WS 2018/19
§ 113 Obj. Tatbestand Opfer: Amtsträger oder Soldat Tatsituation: während einer Vollstreckung Handlung: durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand.
 Präsentation transkript:

Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.   Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-) Ergebnis Straflosigkeit dieser Tathandlung Tatbestandsmodell? Selbstberauschung als (neue) tatbestandsmäßige Handlung? Verhaltensgebundenes Delikt? Vorverlagerung der Tathandlung (+/-) Vorverlagerung (+) Vorsatz der Rauschtat und der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (+) Vorsätzliche alic (-) fahrlässige alic Straftatbestand des Fahrlässigkeitsdelikts Sorgfaltspflichtverletzung fahrlässige alic (+) Wenn Vorverlagerung (-) Strafbarkeit nach § 323a ?

Aufbauschema § 323a StGB Tatbestand der Rauschtat:   Tatbestand der Rauschtat: Objektiver Tatbestand Vorsatz (sog. natürlicher) Fahrlässigkeit (von Rauschbedingtem Unvermögen abgesehen) Schuld: Schuldunfähigkeit i.S. § 20 feststehend oder nach dem Beweisergebnis nicht auszuschließen Kommt alic in Betracht ? Rausch: Nach Rspr. mindestens verminderte Schuldunfähigkeit in Bezug auf die Rauschtat  Nach Lit. abstrakt gefährlicher Zustand d er Sozialuntüchtigkeit etwa ab 2 Promille Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verursachung des Rauschs Objektive Bedingung der Strafbarkeit -> Verweisung auf die Vorprüfung

Aufbauschema § 323a bei Nichterweislichkeit der Schuldunfähigkeit Schuldunfähigkeit nach dem Beweisergebnis nicht ausgeschlossen und nicht erwiesen Rausch: Nach Rspr.: Mindestens verminderte Schuldfähigkeit im Bezug auf die Rauschtat aufgrund eines rauschmitteltypischen Zustands Nach der Literatur: Abstrakt gefährlicher Zustand einer gewissen Intensität (bei Alkohol ab 2 Promille) Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf den Rausch (obj. Bedingung der Strafbarkeit) Bei Nichterweislichkeit des Vollrausches nach Rspr. mindestens Verminderung der Schuldfähigkeit Wahlfeststellung zwischen Vollrausch (§ 323a) und Tatbestand der Rauschtat? Nach Rspr.: Nein mangels psychologischer Vergleichbarkeit Nach Lit.: § 323a stellt einen Auffangtatbestand auch für diesen Fall dar (vertatbestandlichte Wahlfeststellung), daher psychologische Vergleichbarkeit nicht nötig § 323a stellt eine mindere Form der Schuld unterhalb der Fahrlässigkeit, sog. riskantes Verhalten, dar, daher normatives Stufenverhältnis zwischen Rauschtat und § 323a

Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr   Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlung sich entfernen Weitere Tatvoraussetzungen: Bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen (anderer Beteiligter oder Polizei) Vorstellungspflicht nicht erfüllt Bei Abwesenheit feststellungsbereiter Personen Nicht eine angemessene Zeit gewartet Abs. 2: Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Unfallbeteiligung Abs. 5) Weitere Tatvoraussetzungen: Entfernung vom Unfallort Berechtigt oder entschuldigt Nach angemessener Wartezeit Tathandlung Unterlassung der Meldung bei anderem Unfallbeteiligten oder Polizei Vereiteln der Feststellung (z.B. durch Beseitigen von Unfallspuren am Fahrzeug)