M U S T E R R E C H T
Was ist ein Muster ? § 1 Abs 2 MuSchG „[Ein] Muster […] ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses […] ergibt.“
Beispiele geschützter Muster (Quelle: HABM)
Musterrecht im objektiven Sinn im subjektiven Sinn
Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht Schutz ästhetischer Gestaltungen MuSchG Schutz technischer Gestaltungen GMG
Rechtsquellen MuSchG PAG, PAGV, § 1 UWG MusterRL HMA Abk Locarno, PVÜ VO Gemeinschaftsgeschmacksmuster HMA Abk Locarno, PVÜ
Gemeinschaftsgeschmacksmuster VO (EG) 2002/6 eigenständiges und einheitliches Musterrecht neben dem nationalen Verwaltung: HABM
Internationales Muster HMA Bündel nationaler Musterrechte Inhalt, Schutzbereich und Rechtsfolgen nach nationalem Recht Verwaltung: Internationales Büro der WIPO
Institutionen (bis 31.12.2013)
Institutionen (NEU seit 1.1.2014) O G H LGS Wien HG Wien N A R A
Schutzvoraussetzungen Neuheit Eigenart Gute Sitten & öff. Ordnung Doppelschutzverbot
Fallbeispiel: Neuheit Die „Doppelpyramide“ war 1993 in der BRD als Muster veröffentlicht worden. Damit wurde sie auch der österreichischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Unter Öffentlichkeit iSd § 2 Abs 1 MuSchG ist nämlich nicht bloß die „inländische“ Öffentlichkeit zu verstehen. Beachte die Definition der Öffentlichkeit in Art 6 Abs 1 MusterRL: „…die in der Gemeinschaft [Anm.: EU] tätigen Fachkreise des betreffenden Sektors …“ Eine 1995 in Österreich registrierte „Doppelpyramide“ ist daher nicht neu. NA 1.9.1997, NMu 3 und 4/96 – „Doppelpyramide“
Fallbeispiel: Neuheit , Eigenart Die Neuheit ist dann gegeben, wenn das Muster mit keinem vorbekannten Muster identisch ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Die Eigenart ist gegeben, wenn das Muster einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von jenem eines vorbekannten Musters unterscheidet. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen. HABM 26.5.2008, ICD 4158 – „iPod“
Weitere Fallbeispiele: Eigenart HABM 19.7.2010, ICD 7037 und 7038
Weiteres Fallbeispiel: Eigenart 2000 als Gemeinschaftsmarke angemeldet 2005 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet EuGH 18.10.2012, C-101, 102/11 P
Registrierungsverfahren (§§ 11 ff MuSchG) Anmeldung Prioritätszeitpunkt Prioritätsrecht Prüfung Formale Voraussetzungen ≠ Schutzvoraus-setzungen Registrierung Musterregister Musteranzeiger Musterzertifikat
Arbeit- oder Auftraggeber Musterinhaber Arbeit- oder Auftraggeber (§ 7 Abs 2 MuSchG) Schöpfer (§ 7 Abs 1 MuSchG)
Ausschließungsrecht (§ 4 MuSchG) „Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, […] Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.“ „Der Umfang des Schutzes […] erstreckt sich auf jedes Muster, das […] keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.“ idente und ähnliche Muster
Fallbeispiel: Ähnliche Muster Der Musterschutz erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die entscheidende Frage ist, ob sich die charakteristischen Erscheinungs- und Gestaltungsformen des Musters (Formen, Linien etc) beim inkriminierten Vergleichserzeugnis wieder finden. OLG Wien 9.12.2004, 1 R 183/04 w – „Raindance“
Weiteres Fallbeispiel: Ähnliche Muster OLG Düsseldorf 30.12.2009, 14c 294/08 – „Kinderwagen“
Weiteres Fallbeispiel: Unähnliche Muster Vorbestehender Formenschatz OGH 17.12.2013, 4 Ob 83/13 d – „Blume des Lebens“
Grenzen des Musterschutzes Privatbereich (§ 4a Abs 1 MuSchG) Erschöpfung (§ 5a MuSchG) Vorbenützer (§ 5 MuSchG)
Schutzdauer (§ 6 MuSchG) Entstehung mit Eintragung in das Musterregister Ende nach jeder Schutzperiode (fünf Jahre), sofern nicht erneuert wird (maximal 4 mal möglich) Das Musterrecht ist absolut befristet ! Nach 25 Jahren endet es in jedem Fall !
Übertragbares Vermögensrecht Übertragung (§ 10 Abs 1 MuSchG) Lizenzierung Verpfändung Die Eintragung in das Musterregister hat konstitutive Wirkung !
Streitige Verfahren Nichtigerklärung (§ 23 MuSchG) Auf Antrag eines Betroffenen Insb bei einem Verstoß gegen die Schutzvoraussetzungen Aberkennung (§ 25 MuSchG) Auf Antrag des wahren Berechtigten Gegen den unberechtigten Inhaber uU Übertragung auf den Antragsteller
Fallbeispiel: Nichtigerklärung Seit 2001 von einem koreanischen Unternehmen für den Verkauf in Europa hergestellt Im Jahr 2004 angemeldet und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eines US-Unternehmens eingetragen HABM 15.9.2005, ICD 529 – „Kiss Mixer“
Sanktionen Zivilrechtliche Sanktionen Strafrechtliche Sanktionen (§ 34 MuSchG) zB Unterlassungsklage, Schadenersatz Strafrechtliche Sanktionen (§ 35 MuSchG) Privatanklagedelikt ! Feststellungsantrag (§ 39 MuSchG)