3. Fall PÜ Europarecht Mag. Dr. Anna Bender-Säbelkampf, BA

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 Präsentation transkript:

3. Fall PÜ Europarecht Mag. Dr. Anna Bender-Säbelkampf, BA anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at 1

Übersicht Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs.2 EUV) Vertikale Kompetenzabgrenzung (Art. 2-6 AEUV) Horizontale Kompetenzabgrenzung Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs.3EUV) „Ausnahmen“ der Kompetenzkategorien anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs.2 EUV) Abgabe von bestimmten Kompetenzen MS Union Gerichtliche Kontrolle durch den EuGH anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Vertikale Kompetenzabgrenzung (Art. 2-6 AEUV) EU MS Ausschließliche Zuständigkeit Geteilte Zuständigkeit Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungszuständigkeiten Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik GASP der EU anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Horizontale Kompetenzabgrenzung = Wahl der Rechtsgrundlage Ziel + Inhalt ->Hauptziel des Rechtsaktes -> Stütze auf 2 Kompetenznormen? anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV) + Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 EUV Nur bei geteilter Zuständigkeit relevant „qualitativer Mehrwert“ des EU-Handelns + „europäischer Mehrwert“ Kontrolle durch die nationalen Parlamente (Subsidiaritätsprotokoll) Gerichtliche Überprüfbarkeit anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

„Ausnahmen“ der Kompetenzkategorien Vertragsabrundungskompetenz (=Ermächtigung für Zielerreichung) Implied Powers (=Befugnis eingeräumt; Ermächtigung dementsprechende Maßnahme zu erlassen) Außenkompetenz (= Kompetenz zum Abschluss internationaler Abkommen) OMC (= vertraglich/politisch vereinbart) anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Ad Fall Art. 165 AEUV Art. 166 Abs. 4 AEUV ->Aus dem Umstand, dass der AEUV in einem bestimmten Bereich nur sehr rudimentäre oder ergänzende Zuständigkeiten zuweist, kann nicht geschlossen werden, dass damit die Anwendung anderer grundlegender Bestimmungen des Vertrage, wie etwa jener über die Grundfreiheiten oder die Wettbewerbsregeln, ausgeschlossen wären. anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten? Art. 57 AEUV Art. 45 AEUV Art. 18 AEUV anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Das Diskriminierungsverbot im Europarecht Modell individueller Gerechtigkeit Übergeordneter Grundsatz „Diskriminierungsverbot“ = „Gleichbehandlungsgebot“ (EuGH) Art 18,19,157 AEUV und spezielle Vorschrift (Grundfreiheiten) Persönlicher Anwendungsbereich: Unionsbürgerschaft anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Allgemeiner Gleichheitssatz Diskriminierungsverbot = „Vergleichbare SV dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Diskriminierung objektiv gerechtfertigt wäre.“ „vergleichbare SV“ Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Verhältnismäßigkeit des Eingriffes anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Direkte Diskriminierung = gesetzlich verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung eines ungleichen Sachverhalts unter eine formal gleiche Regelung anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Indirekte Diskriminierung Anknüpfung an dem Anschein nach neutrale Vorschriften etc. die einen wesentlich höheren Anteil einer bestimmten Gruppe benachteiligen (Art 2 Abs RL 97/80/EG) Beispiele: EuGH Rs C-152/73, Giovanni Maria Sotgiu EuGh Rs C-41/84, Pinna EuGh Rs C-184/99 Grzelczyk zB Wohnsitz anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Rechtfertigung Direkte Diskriminierung: NUR in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vorgesehenen Rechtfertigungsgründen; z.B. Arts. 36 oder 45 Abs. 3 AEUV Indirekte Diskriminierung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses der EU möglich und zulässig Verhältnismäßigkeit: + angemessen + notwendig +nicht über das erforderliche Maß hinausgehen anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Direkte/Indirekte Diskriminierung direkte Diskriminierung: verpöntes Unterscheidungskriterium oder Unterwerfung ungleicher Sachverhalte einer formal gleichen Regelung Rechtfertigung: Nur in EUV und AEUV ausdrücklich (oder im jeweils anwendbaren Sekundärrechtsakt) vor-gesehenen Rechtfertigungsgründen Verhältnismäßigkeit indirekte Diskriminierung: dem Anschein nach wird an neutrale Kriterien angeknüpft → benachteiligen einen wesentlich höheren Anteil von Angehörigen einer Gruppe Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG des Rates Rechtfertigung: Zusätzlich mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses Verhältnismäßigkeit anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Grundrechtsschutz in der EU Grundrechtecharta = grundrechtlicher Prüfungsmaßstab für Rechtsakte der EU Art. 6 Abs. 1 EUV Art. 6 Abs. 2 EUV Art. 6 Abs. 3 EUV anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Rechtsquellen und Inhalte der GRCh *Keine positivierten Grundrechtsgarantieren vor Reformvertrag *Europarechtliche Diskriminierungsverbote als Aspekte des Gleichheitssatzes sowie der grundrechtsähnliche Gehalt der Grundfreiheiten. Auch II-Recht kann Grundrechte ausgestalten (z.B. DatenschutzRL) * Grundrechtserklärungen der EU-Organe: nicht einklagbar *Bekenntnis zum Grundrechtsschutz Art. 6 EUV * Art. 7 EUV Sanktionsverfahren wegen schwerer Verstöße anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

* Verfassungsvergleich der MS Entwicklung in der Rspr: Dabei stützt er sich auf die Kompetenz zur Wahrung allgemeiner Rechtsgrundsätze = I-Recht Anerkennung von Unionsgrundrechten, die dann in die GrCh Eingang gefunden haben. * Verfassungsvergleich der MS * EMRK, so wie sie in der Rsp des EGMR weiterentwickelt wurden NEU: Art. 6 Abs. 3 EUV: EMRK und Verfassungsüberlieferungen ausdrücklich GRCh= 1. geschlossener Grundrechtekatalog in der EU Rspr hat sich vor Verbindlichkeit faktisch an ihr orientiert EMRK: im Grundrechtsschutz besteht weitgehende Kohärenz und Gleichklang, Judikaturdivergenzen sind selten anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Inhalte Grundrecht auf Eigentum Gleichheit, allg Diskriminierungsverbot Datenschutz Familienleben Versammlungsfreiheit Vereinigungsfreiheit Presse- und Meinungsfreiheit Religionsfreiheit Schutz von Wohn- und Geschäftsräumen Menschenwürde anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Unionsgrundrechte vs. Grundfreiheiten Abwägung der Interessen im Einzelfall Rs C-1120/00 Schmidberger -> Grundrechte können zur Rechtfertigung der Beschränkungen von Grundfreiheiten dienen. (betrifft Frage 9,10, welche in der LV (noch) nicht behandelt wurden) anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at