Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“)

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 Präsentation transkript:

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“) Cross Compliance Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“) Vers. 2011/01

Rechtliche Hintergründe, Überblick (1) Cross Compliance = „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ Grundanforderungen an die Betriebsführung Umwelt Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen Tierschutz Guter ldw. und ökologischer Zustand (GLÖZ) Dauergrünlanderhaltung Folie 2

Rechtliche Hintergründe, Überblick (2) CC - und somit GLÖZ - ist einzuhalten: Seit 2005 bei Marktordnungs-Direktzahlungen, zB EBP, Mutterkuhprämie, ... Seit 2007 bei Ländlicher Entwicklung, zB ÖPUL 2007, AZ, ... Kürzung dieser Zahlungen bei CC-Verstößen Folie 3

GLÖZ allgemein Alle ldw. Flächen sind in gutem ldw. und ökologischen Zustand zu erhalten, zB Schutz der ldw. Böden Bodenstruktur und organische Substanz im Boden erhalten Mindestmaß an Landschaftspflegemaßnahmen Vermeidung der Zerstörung von Lebensräumen Festlegung von „nationalen Mindeststandards“ Folie 4

1. Begrünung von Flächen ohne ldw. Produktion Acker ohne ldw. Produktion muss begrünt sein Pflege über die Vegetationsperiode Anlage: 1. 4., ausgenommen Witterung verhindert Einsaat Umbruch: nach 30. 9., früherer Umbruch nur bei Anbau von Winterungen Anlage von ÖPUL-Begrünungsflächen bestimmter „Vertragsproduktion“ Ausnahmen von Begrünung und Pflege bei anderslautender WF-Projektbestätigung Reinsaaten von Getreide, Mais dürfen nicht mit „GLÖZ A“ beantragt werden. Folie 5

2. Maschineneinsatz bei der Bodenbearbeitung Bodenbearbeitung auf LN ist nicht zulässig: Durchgefrorene Böden  Böden, die auch tagsüber nicht auftauen Wassergesättigte Böden  Böden, die kein Wasser mehr aufnehmen Überschwemmte Böden Böden mit geschlossener Schneedecke  vollständige Bedeckung mit mind. 5 cm Folie 6

3. Bodenbearbeitung in Gewässernähe Mindestabstände Stehende Gewässer 1 ha u. mehr: 10 m Fließgewässer ab 5 m Sohlbreite: 5 m Bodenbearbeitungsverbot gilt nicht für die Neuanlage von Abstandsstreifen Gewässerrand = Flussbett-Oberkante bzw. Böschungsfuß Folie 7

4. Schutz von Terrassen Terrassen dürfen nicht aktiv zerstört werden Ausnahme: behördliche Agrarverfahren Folie 8

5. Verbot des Abbrennens von Stroh Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen festlegen Folie 9

6. Flächen in zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten Pflegemaßnahmen zur Ver- hinderung der Verwaldung, Verbuschung und Verödung Ausnahme: Naturschutz Schlägeln: max. 50 % der Acker-/Grünland-/Wein- u. Spezialkulturfläche des Betriebes ohne Hutweide, Streuwiese, Almen, Bergmähder Auf den übrigen Flächen jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden Folie 10

7. Erhaltung von geschützten Landschaftselementen Durch naturschutzrechtliche Verordnungen und Bescheide geschützte Landschafts- elemente müssen erhalten bleiben Beispiel: Naturdenkmäler Folie 11

8. Erosionsschutz Obst / Hopfen / Wein Obstbau-, Weinbau- oder Hopfenflächen mit „Bodenge- sundung“ zwischen Rodung und Wiederanpflanzung Begrünung während der „Ruheperiode“, wenn Ruhe- periode eine Vegetations- periode andauert Folie 12

9. Fruchtfolgestandard Max. 85 % der Ackerfläche Getreide und Mais, gilt für Betriebe mit weniger als 0,5 GVE/ha LN und über 5 ha Acker Berechnungsgrundlagen: GVE: ÖPUL-GVE LN: gesamte LN (nicht ÖPUL-LN!), ohne Alm, „NF“ und Forst Acker: gesamte Ackerfläche (nicht ÖPUL-Acker) Folie 13

10. Erhaltung der Rebflächen in gutem vegetativem Zustand Erhaltung der Rebflächen in zufriedenstellenden agronomischen Zustand, insbesondere durch entsprechende Pflegemaßnahmen wie Rebschnitt 27.06.2008/Folie 14

Gewässerschutz und Wasser-bewirtschaftung Bestimmte „Wassernutzungen“ sind bewilligungspflichtig Bewilligungsfrei sind: Benutzung öffentlicher Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs Benutzung privater Tagwässer – unter bestimmten Voraussetzungen Benutzung des Grundwassers für Haus- und Wirtschaftsgebrauch Angaben zur Bewässerung im MFA-Mantelantrag Seite 2 Folie 15

Fruchtfolgeauflagen im Vergleich – CC und ÖPUL 2007 Gilt für Max. 85 % Getreide, Mais wenn < 0,5 GVE/ha LN u. > 5 ha Acker CC Mind. 25 % „andere Kulturen“ als Getreide, Mais, GLÖZ A, SL:Grünbrache (N) wenn > 5 ha Acker UBAG Max. 66 % Anteil je Kultur Ausnahme: Ackerfutter Folie 16