o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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 Präsentation transkript:

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag Vertrag zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Normativ wirkender Vertrag mit privatrechtlichem Charakter KV wirkt wie ein Gesetz im materiellem Sinne  Normenvertrag Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverbände Verfassungswidrig? WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag § 2 ArbVG:  Kollektivvertragsfähigkeit  Schriftlichkeit Kollektivvertragsfähigkeit Ex-lege-Kollektivvertragsfähigkeit § 4 (1) ArbVG: gesetzliche Interessensvertretungen der AG/AN § 7 ArbVG: juristische Personen des öffentlichen Rechts WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag behördlich zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit § 4 (2) ArbVG: freiwillige Berufsvereinigungen Z. 1: Aufgabe, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungskreises regeln Z. 2 und 3: „soziale Mächtigkeit“ Z. 4: Gegnerunabhängigkeit § 4 (3) ArbVG: Vereine nur auf AG – Seite „maßgebende Bedeutung“  Mitgliederzahl, Tätigkeitsumfang, Zahl der erfassten AN Bundeseinigungsamt entscheidet über die Kollektivvertrags-fähigkeit auf Antrag § 5 (1) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag Abschluss von Kollektivverträgen übereinstimmende Willenserklärung in Schriftforum § 2 (1) ArbVG bez. Willenserklärungen sind die allgemeinen Vorschriften des ABGB anzuwenden  KV können daher wegen Verstoß gegen ein Gesetz bzw. wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein § 879 ABGB es herrscht Abschlussfreiheit KV können auch durch Verwaltungsakt zustande kommen § 155 ArbVG  BEA fällt einen Schiedspruch über die Änderung bzw. Abschluss eines KV auf Antrag der Parteien WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag Inhalt von Kollektivverträgen (§ 2 ArbVG) schuldrechtlicher Teil: regelt Beziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien Friedenspflicht  Vertragstreue Durchführungspflicht Einwirkungspflicht normativer Teil: a) Inhaltsnormen § 2 (2) Z 2 ArbVG Kernbereich Inhalt des Arbeitsvertrages typischer, wesentlicher oder regelmäßig wiederkehrender Inhalt eines Arbeitsvertrages WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag b) Normen für das Ruhestandsverhältnis § 2 (2) Z 3 ArbVG Abänderungsbefugnis für das von den Kollektivvertragsparteien selbst geschaffenes Recht  Bindung an Grundrechte (Eigentumsschutz, Gleichheitssatz) OGH  Wandlungstheorie c) Sozialplannormen § 2 (2) Z 4 ArbVG Verweis auf § 97 (1) Z 4 ArbVG Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung iSd § 109 (1) Z 1 bis 6 ArbVG präventive oder anlassbezogene Sozialpläne WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag d) Betriebsverfassungsrechtliche Normen § § 2 (2) Z 5 ArbVG Regelungsbefugnis nur bei  Durchführung von Sozialplanmaßnahmen  Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung e) Gemeinsame Einrichtungen § 2 (2) Z 6 ArbVG z.B. Pensionskassen mit Beitragspflicht der KV – Unterworfenen f) Sondergesetzliche Befugnisse § 2 (2) Z 7 ArbVG z.B. § 3 (5) Entgeltfortzahlungsgesetz § 6 (5) Urlaubsgesetz Arbeitszeitgesetzes etc. WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag Kollektivvertragsunterworfenheit Kollektivvertragsangehörigkeit AG und AN, die Mitglied der vertragsschließenden Parteien waren oder später werden § 8 Z 1 ArbVG auf AG-Seite schließt zumeist die WK die KV ab  KV-Angehörigkeit des AG bestimmt die Gewerbeberechtigung KV geht auf Erwerber über § 8 Z 2 ArbVG, sofern der Erwerber keinem anderem KV angehört (Mitgliedschaftsnähe)  § 4 AVRAG Nachwirkung des Veräußererkollektivvertrages keine Anwendung von § 4 AVRAG wenn der neue AG einem anderem KV angehört WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag Außenseiterwirkung KV gilt auch für AN, die nicht kollektivvertragsangehörig sind, aber bei einem kollektivvertragsangehörigen AG beschäftigt sind § 12 (1) ArbVG die Außenseiterwirkung endet, wenn die Außenseiter kraft Mitgliedschaft von einem andern KV erfasst werden (Mitgliedschaftsnähe)  bei konkurrierende Gewerkschaften  wenn die gesetzliche Vertretung einen KV abschließt (beide Fälle kommen in Österreich praktisch nicht vor) gilt nur für AN auf AG – Seite sieht das ArbVG keine Außenseiterwirkung vor WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag Beendigung § 17 ArbVG  Beendigungsregeln allg. Bestimmungen des ABGB bez. Beendigung von Schuldverhältnissen Kündigung 3 – monatige Kündigungsfrist Befristung und Kündigung schließen sich auch hier grundsätzlich aus Kündigung erst nach 1 Jahr möglich § 17 (1) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

VIII. Kollektivvertrag Erlöschen des Kollektivvertrags wenn einem Verein die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 5 (3) ArbVG aberkannt wird beim Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung § 6 ArbVG autonome Beendigungsregeln und allgemein vertragliche Beendigungsgründe Beendigung durch Befristung, auflösende Bedingungen oder von § 17 (1) ArbVG abweichende Kündigungsbestimmungen Beendigung aus wichtigem Grund  Aufrechterhaltung des Vertrages muss unzumutbar sein WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold VII. Kollektivvertrag Nachwirkung KV wirkt nach seinem Erlöschen nach § 13 ArbVG nachwirkender KV ist dispositiv gilt nur für Arbeitsverhältnisse die vor seinem Erlöschen durch den KV erfasst waren § 13 ArbVG die Nachwirkung erlischt wenn ein neuer KV wirksam wird WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold