WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schadenersatz im Anwendungsbereich des DNHG alle AN (auch Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche.

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WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schadenersatz im Anwendungsbereich des DNHG alle AN (auch Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen) unterstehen dem DNHG (§ 1 DNHG) DNHG kommt zur Anwendung wenn der AN einem anderen bei der Dienstleistung einen Schaden zufügt allgemeine zivilrechtliche Schadenshaftung (§§ 1293 ff ABGB) muss erfüllt sein, um eine Mäßigung des Anspruches nach DNHG zu gewähren

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold2 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schädigung des AG durch den AN Gericht kann Haftung mäßigen oder bei einem minderen Grad des Versehen auch ganz erlassen Grad des Verschuldens: Vorsatz: keine Mäßigung möglich grobe Fahrlässigkeit: kein kompletter Erlass der Haftung möglich leichte Fahrlässigkeit: kompletter Erlass der Haftung möglich entschuldbare Fehlleistung: AN haftet nicht § 2 (3) DNHG

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold3 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht berücksichtigenswerte Umstände beim Ausmaß des Verschuldens § 2 (2) DNGH mit der Tätigkeit verbundene Verantwortung Berücksichtung des Risikos bei der Bemessung des Entgelts Grad der Ausbildung des AN Arbeitsbedingungen Schadensgeneigtheit der Tätigkeit Mankohaftung fehlen von Geld oder Waren für die der AN verantwortlich ist grundsätzliche Beweislast des AG, aber stRsp Beweislast- umkehr (§ 1298 ABGB); große Teile der Lehre Grundsätze des Anscheinsbeweises

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold4 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schädigung Dritter durch den Arbeitnehmer AG kann zur Haftung herangezogen werden §§ 1313a, 1315 ABGB § 1313a ABGB: wenn der AN aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem AG und dem Dritten tätig wird § 1315 ABGB: wenn zwischen dem Dritten und dem AG keine vertraglichen Beziehungen bestehen kann der Dritte sowohl AN und AG zur Haftung heranziehen und zahlt der AN mit Einverständnis des AG oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils an den Dritten kann der AN vom AG regressieren (ebenso vice versa) auch beim Regress ist der § 2 DNHG zu berücksichtigen

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold5 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schädigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber Dienstgeberhaftungsprivileg: AG ist dem AN nur haftpflichtig, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat § 333 (1) ASVG AG ist durch Zahlung der UV-Beiträge von der Haftung befreit die Unfallversicherung bezahlt die Kosten der Heilung bei einem Arbeitsunfall/Berufskrankheit dem AG ist der Aufseher im Betrieb gleichzustellen § 333 (4) ASVG

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold6 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Eigenschäden des Arbeitnehmers vielfach setzt der AN bei der Arbeit sein eigenes Eigentum (z.B. Privatwagen) ein; AG erspart sich dadurch ein Unfall- bzw. Schädigungsrisiko verschuldensunabhängige Haftung des AG für Eigenschäden durch analoge Anwendung des § 1014 ABGB auch hier Schadensminderung nach dem DNHG Eigenschaden: nach Auffassung des OGH auch wenn der AN einem Dritten zu Schadenersatz verpflichtet ist

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold7 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht der OGH bejaht auch bei solchen Eigenschäden die AG Haftung nach § 1014 ABGB, auch wenn der AG nicht nach §§ 1313a ff ABGB haften würde Arbeitskollegenhaftung Arbeitskollege ist ein Dritter iSd §§ 3,4 DNHG Regressmöglichkeit des AG bzw. AN Personenschäden: ist der AN Aufseher im Betrieb Dienstgeberhaftungs- privileg § 333 ASVG

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold8 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht sonstige AN haften hingegen für Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung (UV bezahlt Heilungskosten und Verdienstausfall) keine Regressmöglichkeit beim AG (§ 333 ASVG) UV kann beim AN regressieren wenn der Unfall/Berufs- krankheit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit basiert Lohnfortzahlungsschaden AG ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet wenn der AN arbeitsunfähig ist §§ 8 AngG, 2 EFZG Schaden des AN geht auf AG über

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold9 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schadenersatzanspruch geht auf den AG über (analoge Anwendung der §§ 1358 ABGB, 67 VersVG) auch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold10 XVI. Betriebsübergang besonderes Schutzbedürfnis für AN bei Inhaberwechsel des Unternehmens/Betriebes/Betriebsteiles Betriebsübergangsrichtline 77/187/EWG welche durch 98/50/EG, 2001/23/EG neu gefasst wurde; die RL wurden großteils durch das AVRAG umgesetzt Persönlicher Anwendungsbereich des AVRAG für alle Arbeitsverhältnisse die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen § 1 AVRAG Problem Privatisierung: OGH lässt der RL unmittelbare Wirkung zukommen

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold11 XVI. Betriebsübergang Sachlicher Anwendungsbereich des AVRAG Übertragungsvorgänge iSd §§ 3 ff AVRAG die Art der Übertragung ist bedeutungslos ein Wechsel der Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen ggü. den Beschäftigten eingeht, ist notwendig Übertragunsobjekte iSd §§ 3 ff AVRAG Unternehmen/Betrieb/Betriebsteil eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit die wirtschaftliche Einheit muss nach dem Betriebsübergang ihre Identität fortführen

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold12 XVI. Betriebsübergang Der ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 3 AVRAG kraft Gesetz auf den Erwerber über übergangsbedingte Kündigungen sind gesetzwidrig kein Einspruchsrecht des AN gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme: § 3 (4) AVRAG) verschlechtern sich die Arbeitsbedingungen hat der AN ein begünstigtes Kündigungsrecht er behält die beendigungsrechtlichen Ansprüche trotz AN - Kündigung

WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold13 XVI. Betriebsübergang Haftung bei Betriebsübergang Veräußerer und Erwerber haften für Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen die vor dem Übergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand § 6 (1) S 1 AVRAG Veräußerer haftet 5 Jahre für Abfertigungsansprüche und für Ansprüche auf eine Betriebspension beschränkt auf den Anspruch der bei Betriebsübergang bestanden hat