XIII. Arbeitgeberpflichten

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitsrecht aktuell Osnabrück,
Advertisements

Arbeitszeit schulischer Personalräte
Rechtliche Grundlagen
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Betriebsvereinbarung
TVöD – Leistungsvergütung nach § 18 - Basisprojekt 1 Leistungsbezogene Entgeltdifferenzierung § 18 TVöD - Grundsätze - Referentin: Liesel Rieker, TBS gGmbH.
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Tutorium Privatrecht I + II
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Tanken ohne Bezahlung NStZ 2009, 694 Jura 2010, A tankte am gegen 0:23 an einer Tankstelle Dieselkraftstoff im Wert von 102. Dann fuhr er – wie.
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
KG & Stille Gesellschaft
XIII. Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
ist geregelt im Berufsbildungsgesetz BBiG
Personalvertretungsgesetz
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Wettbewerbsrechtliche Aspekte der Umstrukturierung der ÖBB Arbeitsausschuss für Verkehrsrecht Wien, 22. April 2005 a.Univ.-Prof. Dr. Arno Kahl Universität.
Rechte und Pflichten der MAV
Wie setze ich meine Weiterbildungsrechte durch?
Personalaustritt und Personalcontrolling
Betriebliche Mitarbeitervorsorge KC Arbeits-& Sozialrecht Redaktionsteams Steiermark & Wien Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) Interne.
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
V. Unterteilung der Arbeitnehmer
X. Grundbegriffe der Betriebsverfassung
Alkohol am Arbeitsplatz
Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen
WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schadenersatz im Anwendungsbereich des DNHG alle AN (auch Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche.
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Austrittstatbestände des § 82a GewO Gefährdung der Gesundheit §
VIII. Kollektivvertrag
XIII. Arbeitgeberpflichten
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
XII. Arbeitnehmerpflichten
Erwerbstätige sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer) oder selbstständig ein Gewerbe, einen freien Beruf oder eine Landwirtschaft.
Lohnformen.
Vorbereitung auf die Berufstätigkeit
Die Pensionskassenlösung der Alten Leipziger
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Mindestlohn Mindestlohn Gesetzliche Neuregelung:
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PH Pflichten des Abschlussprüfers eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens.
Begriff: § 1 I S. 1BetrAVG  Zusage, die einem Versorgungszweck dient  Leistungspflicht aufgrund eines biologischen Ereignisses: ◦ Alter (Altersversorgung)
Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 4. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 3. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
Werkvertrag  Arbeitsvertrag
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Arbeiten in Österreich eine Chance die Sie nützen sollten.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.
Individualarbeitsrecht Vertragsrecht. 2 Problemfelder Anbahnungsverhältnis »Auswahlverfahren („Fragerecht“ des AG) »Auswahlentscheidung (Diskriminierungsverbot!)
Pommersche Handwerkskammer. BERUFSAUSBILDUNG IN POLEN.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 11. Übungseinheit am Betriebsübergang.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 9. Übungseinheit am Beendigung - individualrechtlich.
Individualarbeitsrecht Entgelt und Entgeltfortzahlung Michaela Windisch-Graetz.
 Präsentation transkript:

XIII. Arbeitgeberpflichten Rückerstattungspflicht von Vorstellungskosten Pflicht kann konkludent entstehen  wenn AG einem potentiellen AN zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch auffordert Verletzung von Aufklärungs- und/oder Sorgfaltspflichten im Vertragsanbahnungsstadium Entgeltpflicht Entgelt: Alle Leistungen des AG an den AN für das Bereitstellen der Arbeitskraft WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Geld- und Naturallöhne der AN kann neben Geld auch Sach- oder Dienstleistungen erhalten (z.B. Dienstwohnung) meistens wird das Mindestentgelt durch KV in Geldbeträgen festgelegt; Leistungen von Naturallöhnen betrifft meistens überkollektivvertragliche Entgeltbestandteile Zeitlohn die Höhe des Entgelts bestimmt sich allein nach der Dauer für die der AN dem AG zur Verfügung steht der konkrete Arbeitserfolg hat keinen Einfluss auf das Entgelt des AN WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Leistungs- und erfolgsabhängige Entgeltformen  Löhne variieren teilweise erheblich entsprechend der erbrachten Leistung leistungs- bzw. erfolgsabhängige Löhne dürfen nicht den Zeitlohn des KV unterschreiten (Günstigkeitsprinzip) die Einführung genereller Leistungslohnsysteme mit Hilfe von Betriebsvereinbarungen brauchen zwingend die Zustimmung des BR Formen der leistungs- und erfolgsabhängigen Entgeltformen: Akkordlöhne Provisionen anteilsmäßige Beteiligung des AN des Wertes der Geschäfte die der AN zustande gebracht hat WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Prämien zum normalen Lohn gewährte zusätzliche Vergütung für einen besonderen Erfolg Remunerationen (Sonderzahlungen) Leistungen des AG, dieser aus besonderen Anlässen aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig zusätzlich zum normalen Entgelt gewährt (13. und 14. Monatsgehalt aliquoter Auszahlungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beteiligung am Unternehmenserfolg Anreiz für die AN einen noch stärkeren Einsatz für das Unternehmen zu geben sowie die Verbundenheit des AN zum Unternehmen stärken WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Möglichkeit die AN eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen einzuräumen (Mitarbeiteraktien) Abfertigung besondere Form des Entgelts welche erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fertig wird „Abfertigung alt“ für Arbeitsverhältnisse die vor dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden nach § 23 AngG bzw. § 2 ArbAbfg iVm § 23 AngG gebührt bei Beendigung unter bestimmten Verhältnissen eine Abfertigung die Arbeiter wurden bei der Abfertigung den Angestellten (fast) völlig gleichgestellt WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Jahre gedauert haben die Höhe der Abfertigung bestimmt sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses § 23 (1) AngG der Anspruch auf Abfertigung entfällt bei AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung und ungerechtfertigtem Austritt bei Tod des AN gebührt den Erben die Hälfte der Abfertigung „Abfertigung neu“ für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden Abfertigungsansprüche bestimmen sich nach BMVG Anlegung eines Kassensystems  AN hat den Abfertigungsanspruch gegen die Mitarbeitervorsorgekassa WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse die auf einem privatrechtlichem Vertrag beruhen die Abfertigung wird durch Arbeitgeberbeiträge finanziert: 1,53 % des monatlichen Entgelts der Abfertigungsanspruch besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch eine Auszahlungssperre bei AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung oder gerechtfertigtem Austritt spätestens Auszahlung bei Pensionsantritt oder wenn der AN 5 Jahre lang in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht bei Tod des AN erhalten die gesetzlichen Erben den gesamten Anspruch kraft eigenen Rechts WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten betriebliche Altersversorgung direkte Leistungen des AG an den AN  Leistungen des AG an eine Lebensversicherung die zugunsten des AN abgeschlossen ist  Beiträge an eine rechtlich selbstständige Pensionskassa zweite Säule der Alterssicherung (geregelt durch das BPG) auch Betriebspensionen sind Entgelt das BPG sichert den Erwerb der Anwartschaften ab  Unverfallbarkeitsregeln der Anwartschaften §§ 5, 7 und 13 BPG AG kann nur unter engen Grenzen einseitig die Beitragsleistungen beschränken §§ 6, 8 und 14 BPG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten der AG muss sich bei Einschränkungen und Widerruf von Pensionsanwartschaften an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz halten Vergütung von Diensterfindungen grundsätzlich kommen dem AN keine Rechte an den von ihm erzielten Arbeitsergebnissen zu AN haben einen Anspruch auf Erteilung des Patents für von ihm während des Bestands des Dienstverhältnisses gemachte Erfindungen § 6 (1) PatG die Arbeitsvertragsparteien können aber vereinbaren, dass Erfindungen dem AG gehören sollen bzw. dem AG ein Nutzungsrecht daran eingeräumt werden soll § 7 (1) PatG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Freiwillige Leistungen/betriebliche Übung freiwillige Leistungen sind wegen des umfassenden Entgeltbegriffes als Entgelt zu werten fraglich ist ob AN durch die wiederholte Gewährung von freiwilligen Leistungen einen klagbaren Anspruch erhalten, diese Leistungen in Zukunft auch zu erhalten nach der Rsp liegt in der regelmäßigen, vorbehaltslosen Gewährung von Leistungen an den AN ein stillschweigendes Anbot vor den Arbeitsvertrag entsprechend zu ergänzen begünstigt die Leistung den AN ist ein stillschweigende Annahme des AN bereits eine konkludente Annahmeerklärung auf einen tatsächlichen Erklärungswillen des AG kommt es nicht an WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten es ist entscheidend was der AN aus dem Erklärungsverhalten des AG entnehmen konnte je häufiger der AG die gleichförmigen Leistungen erbringt, desto größer ist das Vertrauen des AN diese Leistung auch in Zukunft zu erhalten zu keiner Vertragsergänzung kommt es wenn der AG die Leistung unter Widerrufsvorbehalt leistet; die Betonung der Freiwilligkeit genügt nicht da durch die Leistungen an die Gesamtheit der AN eine betriebliche Übung entsteht muss der AG auch den später eingestellten AN die zusätzlichen Leistungen bezahlen (arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten c) Entgeltsicherung Rückzahlungsverpflichtung des AN bei irrtümlich erbrachten Leistungen keine Verpflichtung des AN wenn er die Leistungen in gutem Glauben empfangen und verbraucht hat §§ 329, 1437 ABGB Redlichkeit des AN wird generell vermutet von Ausbildungskosten Ausbildung: Vermittlung von Kenntnissen, die der AN nicht nur im Betrieb des AG verwenden kann AN verpflichtet sich bei Kündigung Ausbildungskosten zurückzuzahlen (Beschränkung der Kündigungsfreiheit) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten keine Rückzahlungspflicht von Einschulungkosten nur tatsächlich angefallene Kosten für die Ausbildung (keine Rückerstattung des Entgelts während der Ausbildung) Verpflichtung muss zeitlich beschränkt sein; OGH  3 Jahre nur degressiver Ausbildungskostenersatz zulässig Rückzahlungspflicht darf nicht vom Willen des AG abhängig sein (z.B. bei Kündigung durch den AG) Verjährung und Verfall Ansprüche des AN und AG verjähren in 3 Jahren § 1485 Z 5 ABGB Anspruch besteht trotz Verjährung (Naturalobligation) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten beim Verfall wird der Anspruch zur Gänze beseitigt amtswegige Wahrnehmung des Verfalls Unabdingbarkeit und Verzicht zum Schutz des AN sind viele Rechte des AN unabdingbar  die in den §§ 40 AngG, 1164 ABGB aufgezählten Normen und weitere arbeitsrechtliche Normen sind unabdingbar bzw. es darf nur zu Gunsten des AN davon abgewichen werden ist ein Anspruch unabdingbar, so kann auch nicht rechtswirksam darauf verzichtet werden  Drucktheorie: Verzichtet ein AN im aufrechten Arbeitsverhältnis auf einen bereits fälligen Anspruch, so ist der Verzicht rechtsunwirksam WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Kautionsschutz AG kann Kautionen vom AN zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen § 1 KautSchG Schriftform erforderlich § 1 (2) KautSchG Pfändungsschutz und Verfügungsbeschränkungen Arbeitsentgelt ist beschränkt pfändbar § 290a EO  Entgelt kann nur bis zu einem gewissen Betrag gepfändet werden (Existenzminimum) AN kann über sein Entgelt verfügen, welches nicht der Pfändung entzogen ist § 293 EO WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Entgeltsicherung bei Insolvenz RL 80/987/EWG  Mindestniveau der Entgeltsicherung bei Zahlungsunfähigkeit des AG der Insolvenzentgeltsicherungsfonds wird durch einen Zuschlag des Arbeitgeberanteils an der Arbeitslosenversicherung finanziert Sicherungstatbestände über das Vermögen des AG muss der Konkurs eröffnet werden innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahren muss ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt werden Leistungsberechtigt sind nur AN sowie deren Rechtsnachfolger WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XIII. Arbeitgeberpflichten Gesicherte Ansprüche Entgeltansprüche Schadenersatzansprüche Sonstige Ansprüche gegen den AG die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold