Datenschutz und Schulhomepage

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Schaffung von Rechtsbewusstsein
Schulhomepage und Recht
Benachrichtigung Auskunft Berichtigung Sperrung Löschung
Kleines Seminar zum Thema Multimediagesetz
Datenschutz-Unterweisung
'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Plug and pray Recht und Internet in der Schule Hans Meyer-Albrecht Kultusministerium Magdeburg.
Datenschutz 19. November Lena Metz Behördliche Datenschutzbeauftragte
Beratungslehrer – Aufgabenbereiche Auszug aus GEW-Jahrbuch (2007)
4. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht am 25. September 2008
Betriebspraktikum Hagenbeck-Schule
Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Johannes Philipp, cc-by-nc 2012 Datenschutz in der Schule.
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
Die neue europäische Datenschutzverordnung
Medienrecht und Datenschutz in Kindergarten und Hort
Das Urheberrecht betrifft jeden!
HERZLICH WILLKOMMEN KjG Abend Öffentlichkeitsarbeit Marcus Scherl1KjG Abend
Schule – Internet - Recht
Informationsveranstaltung „Erweitertes Sicherheitskonzept für die Fachhochschule Dortmund“ am
Datenschutz Personenschutz Urheberrecht
Zweck des Datenschutzgesetzes
Datenschutz?!?!.
Die EDV und damit verbundene Gefahren
Datenschutz als Grundrecht
§ 5 Stellvertretung.
Unerbetene Nachrichten - SPAM
© Österreichischer Bundesverlag Schulbuch GmbH & Co. KG, Wien 2014 | | Gemeinsam haushalten SB | ISBN: Alle Rechte vorbehalten.
Inhaltsübersicht OR (1)
Multimedia, Internet und Rechtsbewusstsein in der Schule
Betriebsvereinbarungen
Dialogmarketing - rechtliche Stolperfallen in der Praxis -
DATENSCHUTZ AN SCHULEN
Zeugnisverweigerungsrecht Minderjähriger
BEM aus Datenschutzsicht
VwV Datenschutz an öffentlichen Schulen
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Eine Präsentation von Julia Sassen und Yvonne Tebben
Materiell-rechtlich betrachtet
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Datenschutz - Datensicherheit
Datenschutz im Cyberspace Rechtliche Pflichten für Treuhänder Mathias Kummer Weblaw GmbH Laupenstrasse Bern Mathias.
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Familienbesuch – Willkommen oder Heimsuchung? Fachtag Bundeskinderschutzgesetz Fulda,
Persönlichkeitsrechte und Verdachtsberichterstattung Vortrag vor der Stiftervereinigung der Presse Berlin, den
Dr. Reimann GmbH Datenschutzschulung Dr. Grit Reimann Martin Assiner
Entwicklung der Hilfeempfänger im SGB XII
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Brennpunkte des Vereinsrechts: Daten – Bilder – Internet
, HEC Consulting. All Rights reserved. 27. März 2000 _________________________________________________________________ Datenschutz beim E-Commerce.
Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Klinger, Holemar, Keimel, Gamper
Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin
Arbeitsverträge.
Soziale Netzwerke Dein Vorname Zuname.
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Ρ. ri x ecker.recht Die auserwählte Oberstudienrätin Worum geht es? O erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von VG und OVG im Eilrechtsschutz!
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
Qualifizierender Hauptschulabschluss im Schuljahr 2011/12.
Datenschutz Quelle: h Holger Pick, Telefon: ,
VZB Verlagsabend 29. Juli 2009 Neues Datenschutzrecht.
Datenschutz-grundverordnung
Datenschutz in Schulen
 Präsentation transkript:

Datenschutz und Schulhomepage §

Was darf ins Netz? § DATENSCHUTZ Grundsatz Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten. das DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es Ausnahmen betroffene Person willigt ein § 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW §§ 120 ff. SchulG vgl. §

Lehrkräfte auf der Homepage DATENSCHUTZ Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs-und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer zulässige Angaben (Einwilligung nicht erforderlich) (wirksame) Einwilligung alle anderen Daten, insbesondere Fotos vgl Freiwilligkeit Informiertheit Widerrufbarkeit schriftlich § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG-NRW) §

SchülerInnen auf der Homepage zulässige SchülerInnen-Daten DATENSCHUTZ zulässige SchülerInnen-Daten keine gesetzliche Befugnis (wirksame) Einwilligung grundsätzlich erforderlich Einwilligungsfähigkeit beachten Einwilligungsfähigkeit, § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG: „Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.“ §

Fotos auf der Homepage § DATENSCHUTZ Recht am eigenen Bild Ausnahmen (§ 22 KunstUrhG) Verbreitung und Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Betroffenen Ausnahmen (§23 KunstUrhG) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen Bilder von Versammlungen, Aufzü-gen und ähnlichen Vorgängen Besonderheit Schule Die Verbreitung und Veröffentlichung fotografischer oder elektronischer Aufnahmen ist bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt. § vgl. § 27 Abs. 1 ADO (BASS 21-2 Nr. 4)

Weitere mögliche Problemfelder DATENSCHUTZ Webcam ohne Einwilligung allenfalls Übersichtaufnahmen Warnhinweise und Regelungen in Nutzungsordnungen = keine „wasserdichten“ Lösungen Gästebuch, Foren, schwarzes Brett Kontaktlisten Aufnahme nur mit Einwilligung der Betroffenen Beiträge von Schüler/innen schriftliche Genehmigung empfehlenswert In Schülerzeitungen unproblematisch (vgl. § 45 Abs. 3 SchulG) §