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Multimedia, Internet und Rechtsbewusstsein in der Schule

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Präsentation zum Thema: "Multimedia, Internet und Rechtsbewusstsein in der Schule"—  Präsentation transkript:

1 Multimedia, Internet und Rechtsbewusstsein in der Schule
„Intel – Lehren für die Zukunft“ – Baustein 14 Multimedia, Internet und Rechtsbewusstsein in der Schule Versuch einer Übersicht, erarbeitet von Theo Leißl (KBS Donauwörth) nach Referaten von RA Dr. G. Himmelsbach in Wildbad Kreuth und einem Artikel von J. Philipp(FWU)

2 Persönlichkeitsschutz Datenschutz
Recht, Schule und neue Medien Multimediarecht Urheberrecht Namens-, Marken-, Wettbewerbsrecht Jugendschutz Schule Persönlichkeitsschutz Datenschutz

3 Jugendschutz Keine Veröffentlichung strafrechtlich relevanter Dinge, keine Links darauf. Aktive Aufsicht bei Internetzugang, zumindest Filtersoftware und deren ständige Überprüfung, am besten aktive Anwesenheit.

4 Pflicht der Anbieterkennzeichnung
Multimediarecht Rechtliche Basis des Internet ist sowohl das Teledienstgesetz (Länder) als auch der Medienstaatsvertrag (Bund) . Pflicht der Anbieterkennzeichnung Veranwortung für Inhalt (zivil +strafrechtlich) Das bedeutet für die Schule

5 Name/Anschrift des Verantwortlichen(Rektor)
Bei der Homepage Name/Anschrift des Verantwortlichen(Rektor) Adresse genügt nicht ! Haftung für strafrechtl./zivilrechtl. relevante Inhalte Links nicht verschleiern ,Adresse sichtbar ! Keine Links auf strafrechtl. relevante Seiten ! Bei Veränderung einer ursprünglich nicht zu beanstandenden Seite in eine nicht rechtskonforme Seite den Link wegnehmen ,sobald man es erfährt !

6 Urheberrecht Im Internet greift das Urheberrecht wie bei allen anderen Medien. Der Schöpfer eines geistigen Werkes bestimmt die Nutzung, das Werk muss aber eine bestimmte geistige Schöpfungshöhe haben. Urheberrechtsfähig sind vor allem Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Ideen sind nicht urheberrechtlich geschützt.

7 Bei der Homepage Das Abfotografieren bzw. Scannen urheberr. gesch. Werke begründet kein eigenes Urheberrecht. Fotos, die Zeitdokumente sind, können nach 20 Jahren frei genutzt werden. Zitatrecht besteht (Quellenangabe, Autor usw. nennen), im Zweifelsfall lieber einen Link setzen. Einzelne Artikel aus Zeitungen u.ä. können dargestellt werden sofern sie Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt (Nachdruck verboten) versehen sind . Ein Pressespiegel kann demnach dargestellt werden, muss aber stets aktualisiert werden (Tagesfragen !).

8 Namens-, Marken-, Wettbewerbsrecht
Der bürgerliche Name jeder Person, Namen von Unternehmen, Städte- und Markennamen sind geschützt. Jede unautorisierte Verwendung einer Marke (auch Bildmarke wie z.B. Mercedesstern) kann zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen. Unerheblich ist, ob die Rechtsverletzung wissentlich geschah. Die Abmahnung kann teuer werden, bei einem Prozess zahlt der Verlierer. Das bedeutet für die Schule

9 Bei der Homepage Vorsicht bei der Reservierung einer Domain bravo.de Markenrechtsverletzung donauwoerth.de Namensrechtsverletzung ludwig-auer.de problematisch ludwig-auer-schule.de problemlos Alles weglassen, was mit Marken (z.B. BMW Symbol) zu tun hat.

10 Persönlichkeitsschutz / Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Bilder auf denen die Person „Beiwerk“ ist oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen usw. dürfen veröffentlicht werden. Ausnahmen sind auch personenbezogene Angaben und Bilder von „Personen des öffentlichen Interesses“ wie z.B. Politiker Das bedeutet für die Schule

11 Bei der Homepage Adressen, Telefonnummern u.ä. von Schülern und Lehrern gehören nicht veröffentlicht Keine persönlichen Daten wie Sprechstundenverzeichnis, Elternbeiratsliste, Studienabschluss, Bilder usw. ohne schriftliche Einverständniserklärung (bei Minderjährigen auch der Eltern!) Daten, deren Veröffentlichung vom Betroffenen abgelehnt wurden, dürfen nicht auf die Homepage.

12 „Intel – Lehren für die Zukunft“ und Recht
Die zur Verfügung gestellte Software darf für die Entwicklung der Unterrichtsprojekte in der Schule im Zeitraum der Fortbildungsmaßnahme genutzt werden. Bei einem darüber hinaus gehenden Einsatz müssen die entsprechenden Schullizenzen vorhanden sein. Erst durch die Zertifizierung des Projektes spätestens drei Monate nach Fortbildungsende geht das Medienpaket in das Eigentum des Lehrers über. Die oben dargestellten gesetzlichen Grundlagen sind bei der Erstellung des Unterrichtsprojektes zu beachten.


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