Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008. Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008.

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Crashkurs Medizinrecht

Crashkurs Medizinrecht

Crashkurs Medizinrecht Haftungsbestimmungen: (1) Zivilrechtliche Bestimmungen – Schadenersatzrecht §§ 1293ff ABGB (1) Strafrechtliche Bestimmungen (1) Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

Crashkurs Medizinrecht (1) Zivilrechtliche Bestimmungen – Schadenersatzrecht §§ 1293ff ABGB Wer kann Schädiger sein? –Krankenanstalt (Erfüllungsgehilfen: Anstaltsärzte, Pflegepersonal usw) Behandlungsvertrag! –Angestellter Arzt oder sonstiger Angehöriger eines Gesundheitsberufes (zB diplomierte Krankenschwester) –Freiberufliche Angehörige der Gesundheitsberufe (zB niedergelassener Arzt, Hebamme, Physiotherapeut) –Gruppenpraxis (Ärzte in einer OG) –Belegarzt, Beleghebamme

Crashkurs Medizinrecht Warum kann es zu einer Haftung kommen? Behandlungsfehler: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft Fehlende oder mangelnde Aufklärung: auch bei einer lege artis-Behandlung!!!

Crashkurs Medizinrecht Prüfungsschema: 1.Schaden? Körperverletzung, Tötung Was wird ersetzt? Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzen, Verunstaltung muss Patient beweisen 2.Kausalität wäre Schaden auch ohne Verhalten des Arztes eingetreten?

Crashkurs Medizinrecht Rechtswidrigkeit: -Behandlung erfolgte nicht lege artis (auch unterlassene Behandlung uU rechtswidrig) -Unwirksame Einwilligung des Patienten aufgrund fehlender oder mangelhafter Aufklärung Verstoß gegen Behandlungsvertrag (Erfüllungsgehilfenhaftung, Beweislastumkehr, bloße Vermögensschäden) Verstoß gegen Schutzgesetze (Beweislastumkehr) Verletzung eines absoluten Rechts

Crashkurs Medizinrecht Rechtfertigungsgründe? Einwilligung des Patienten rechtfertigende Notstandshilfe Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall Beweislast? Patient hat Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen Behandler hat ausreichende Aufklärung zu beweisen

Crashkurs Medizinrecht Verschulden kann in der Regel bejaht werden, da Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen höher liegt und es auf einen objektiven Verschuldensmaßstab ankommt Verschuldensgrade: –Leichte Fahrlässigkeit muss Behandler beweisen –Grobe Fahrlässigkeit muss Patient beweisen; auch entgangener Gewinn wird ersetzt –Vorsatz muss Patient beweisen; auch entgangener Gewinn wird ersetzt Mitverschulden des Patienten beachten!

Crashkurs Medizinrecht Außergerichtliche Einigung: Abfindungsvergleich Streitigkeiten und Unsicherheiten über das Bestehen und die Höhe des Anspruchs werden endgültig bereinigt Verjährung: Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens nach 30 Jahren. Vergleichsverhandlungen hemmen die Verjährungsfrist!

Crashkurs Medizinrecht (2) Strafrechtliche Bestimmungen –Körperverletzung § 83 StGB –Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB –Schwangerschaftsabbruch § 96 StGB –Eigenmächtige Heilbehandlung § 110 StGB

Crashkurs Medizinrecht Prüfungsschema: 1.Tatbestand? entsprechende Handlung gesetzt objektive Sorgfaltswidrigkeit: Verstoß gegen Rechtsnormen, Verkehrsnormen, Vergleich mit Maßfigur Erfolg eingetreten Erfolg ist dem Täter zurechenbar

Crashkurs Medizinrecht Rechtswidrigkeit Fehlen von Rechtfertigungsgründen (zB Einwilligung des Verletzten gemäß § 90 StGB) 3.Schuld Fehlen eines Entschuldigungsgrundes (zB entschuldigender Notstand gemäß § 10 StGB) 4.Zusätzliche Voraussetzungen der Strafbarkeit Fehlen sonstiger Strafausschließungs- und Strafaufhebungs- gründe (zB Verjährung)

Crashkurs Medizinrecht Wann liegt eine Körperverletzung iSd §§ 83, 88 StGB vor? = jeder nicht ganz unerhebliche Eingriff in die Unversehrtheit des Körpers Heilbehandlung = ärztliche Eingriffe und Behandlungen, die aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden usw vorzubeugen, zu erkenn, zu heilen und zu lindern

Crashkurs Medizinrecht Einwilligung des Verletzten: -Man kann über körperliche Integrität frei entscheiden (nicht aber über den Tod!) -Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist gegeben -Einwilligungserklärung -Freiheit von Willensmängeln – Ausreichende Aufklärung Ist durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit in Gefahr, darf auch ohne Einwilligung behandelt werden (zB Bewusstlosigkeit, Operationserweiterung)

Crashkurs Medizinrecht Umfang der Aufklärung: - Art und Tragweite der Behandlung - Typische Gefahren, Folgen und Nebenwirkungen, die für die Entscheidung eines verständigen Menschen ins Gewicht fallen können - Aussichtsreichere und schonendere Behandlungsalter- nativen Je weniger dringend die Behandlung ist, desto höher sind die Aufklärungsanforderungen.

Crashkurs Medizinrecht Strafausschließung bei leichter Körperverletzung: § 88 Abs 2 StGB -Kein schweres Verschulden -Arzt oder Angehöriger des Krankenpflegefachdienstes -Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufs- unfähigkeit übersteigt nicht 14 Tage

Crashkurs Medizinrecht (3) Verwaltungsrechtliche Bestimmungen - Disziplinarrecht: vgl § 136 ÄrzteG: Beeinträchtigt das Ansehen der österr. Ärzteschaft Vorsätzlich begangene strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe 6+ Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen oder EUR ,- Disziplinarstrafen (schriftlicher Verweis, Geldstrafen, befristete Untersagung der Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste)

Crashkurs Medizinrecht div. Strafbestimmungen: vgl § 105 GuKG, § 54a HebG: (subsidiär zum StGB) Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs / der Tätigkeit als Hebamme ohne Berechtigung Heranziehen einer Person des Gesundheits- und Krankenpflegeberufs / einer Hebamme, die nicht zu dieser Ausübung berechtigt ist Verwaltungsübertretung und Geldstrafe bis EUR 3.600,-

Crashkurs Medizinrecht Danke für Eure Aufmerksamkeit!!