Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel

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Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel ©Prof. Dr. Johannes Köndgen Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel § 7 Pflichten des Käufers Schwerpunktbereiche 5/8 WS 2017/18

Pflichten des Käufers: Zahlung I Art. 53 als Anspruchsgrundlage; Anspruchsinhalt (Zahlungsmodalitäten) in Art. 54-58 Vorrang von Zahlungsklauseln (grds. nicht in Incoterms): cash on (against) delivery: Zahlung Zug um Zug (per„Nachnahme“) ohne Rügemöglichk Netto Kasse: sofortige Zahlung ohne Skontoeinbehalt nach zumutb Untersuchungsfrist Kasse gegen Faktura = Netto Kasse Cash before delivery: Vorleistungspfl vor Lieferung Documents against payment ( Dokumenteninkasso s. u. § 10/2) Documents against letter of credit ( Akkreditiv, s. u. § 10) Betrag: beachte ggf Art. 55!

Pflichten des Käufers: Zahlung II Bei Fehlen einer vertragl Regelung: Zahlungsmodalitäten in Art. 54-58 (1) Zahlungsort: dreistufiges Regime nach Art. 57; beachte aber auch Zus‘hang mit Art. 58. Zahlungszeit - Grundproblem: Einhaltung des Zug-um-Zug Prinzips! Art. 58 I, aber zT eingeschränkt durch Abs. III! Art. 58 II: führt zu Vorleistungspfl des Verk; Ausnahme: Ware geht auf dem Transport nach Gefahrübergang unter Art. 58 III: scheint I u II zu „verdrängen“? Meist durch Zahlungs-klauseln abbedungen, vgl St/Magnus Wo ist die Zahlungspfl des Käufers bei Bringschuld des Verkäufers zu erfüllen? Bei Versendungskauf? Lies BGH NJW 1979, 1782 (1783) (noch zum EKG, aber als obiter dictum immer noch einschlägig) Art. 58 I 2: spezielles ZurückbehaltungsR (implizit auch in Abs. 2)

Pflichten des Käufers: Zahlung II Bei Fehlen einer vertragl Regelung: Zahlungsmodalitäten in Art. 54-58 (2) Zahlungszeit Art. 58, 59: (Forts.) NB: maßgebl ist „zur-Verfügung-stellen“ der Ware, nicht tatsächl Übergabe! Art. 59: „automatische“ Fälligkeit. Selbständige Bedeutung der Norm? Währung: nicht geregelt, aber nach hM „interne Lücke“ Unterscheide: Schuldwährung (idR im V bestimmt) vs. Zahlungswährung; aber grundsätzl einheitl zu bestimmen. Möglich: Ersetzungsbefugnis, wenn vereinb oder Brauch Wenn keine Schuldwährung vereinbart (kann nach Art. 55 passieren!): Währung am Verk-Sitz oder am Zahlungsort (Art. 57) Grund?

Pflichten des Käufers: Zahlung III Anspruchsinhalt (Zahlungsmodalitäten) in Art. 54-58 Währung: (Forts.) Wenn Zahlung in Vertragswährung devisenrechtlich unmöglich: Zahlung in „nächst-günstiger“ Währung, Art. 7 Beachte Art. 54 für Beseitigung von Devisenbeschrän-kungen Weitere Vorbereitungspflichten nach Art. 54: Rechtzeitige Veranlassung bargeldloser Zahlung, Akzeptierung eines Wechsels (falls vereinbart) Üblich die Sicherung der Zug-um-Zug-Zahlung durch Stellung eines (Dokumenten-)Akkreditivs

Weitere Pflichten des Käufers Abnahme Art. 60; beachte auch Art. 52 Körperliche Übernahme (lit b), zB Entladung angelieferter Ware (kann auch Drittort sein  Incoterms) Bei Verkauf ab Lager: Abnahme der Dokumente NB: Abnahme bedeutet nicht Anerkennung der Vertragskonformität Weitere Kooperationspflichten (lit a), zB Beantragung von Importgenehmigungen Abschluss eines Frachtvertrags (falls vertragl vorgesehen) Abruf bei Spezifikationskauf (Art. 65) oder bei Sukzessivlieferungsvertrag Verweigerung der Abnahme möglich bei vorzeitiger Lieferung Art. 52 I Zu-viel-Lieferung Art. 52 II wesentl Vertragswidrigk der Ware (s. noch § 8)