Aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht

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Aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht - Berufsrecht -

Übersicht Änderungen der GewO 1994 im Jahr 2015 § 14 GewO 1994 – Gewerbeausübung durch AsylwerberInnen Anwendungsbereich der GewO 1994 – Ausnahmetatbestand „Privatunterricht“

Änderungen der GewO 1994 BGBl. I Nr. 18/2015 GISA § 63 Abs. 4 (Anzeige der Namensänderung)

Änderungen der GewO 1994 Anzeige der Namensänderung: Die Verpflichtung zur Anzeige einer Namensänderung besteht nur mehr in jenen Fällen, in denen die Namensänderung nicht im ZPR oder ZMR verzeichnet ist Achtung bei Gebühren!

Änderungen der GewO 1994 BGBl. I Nr. 48/2015 Änderungen betreffend Rauchfangkehrer § 57 Abs. 1 (Aufsuchen von Privatpersonen) § 373b (grenzüberschreitende Dienstleistung durch SchweizerInnen)

Änderungen der GewO 1994 Rauchfangkehrer: Rauchfangkehrer, hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994, eingeschränkt auf den xxx. Bezirk Rauchfangkehrer unter Ausschluss der sicherheits-relevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994

Öffentlicher Rauchfangkehrer Sicherheitsrelevante Tätig. (vgl. § 120 Abs. 1 2. Satz) Niederlassung in Ö Beschränkung auf Kehrgebiet Bedarfsprüfung Rechtskraftgewerbe Rauchfangkehrer Sonstige Tätigkeiten (vgl. § 120 GewO 1994) keine Niederlassung in Ö keine Beschränkung auf Kehrgebiet keine Bedarfsprüfung Anmeldegewerbe

Änderungen der GewO 1994 Aufsuchen von Privatpersonen: Entfall des Verbots des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf kosmetische Artikel

Änderungen der GewO 1994 Grenzüberschreitende Dienstleistung: Schweizer BürgerInnen wurden EU/EWR-BürgerInnen gleichgestellt; d.h. das bisherige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung einer Qualifikation im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung muss nicht mehr erbracht werden

Änderungen der GewO 1994 BGBl. I Nr. 81/2015 Organisation von Personenbetreuung

Änderungen der GewO 1994 (Organisation von) Personenbetreuung: gewerberechtliche Trennung von Personenbetreuung und Vermittlungsagenturen d.h. es gibt nun zwei unterschiedliche Gewerbe: 1. Personenbetreuung 2. Organisation von Personenbetreuung

Änderungen der GewO 1994 § 159: Personenbetreuung Umfasst die Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen, wie z.B. Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, Unterstützung bei der Lebensführung, Gesellschafterfunktion etc. vgl. auch Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

Änderungen der GewO 1994 § 161: Organisation von Personenbetreuung Umfasst die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen Standesregeln sind in Ausarbeitung

Änderungen der GewO 1994 Wie ist vorzugehen, wenn jemand bereits über die Gewerbeberechtigung „Personenbetreuung“ verfügt und künftig zusätzlich die „Organisation von Personenbetreuung“ ausüben möchte? Vgl. die Übergangsbestimmung (§ 376 Z 59) Jeder, der bis zum 9. Juli 2015 das Gewerbe der Personenbetreuer ausgeübt hat, darf die Tätigkeit der Organisation der Personenbetreuung weiter bis zum 31. Dezember 2016 auszuüben.

Änderungen der GewO 1994 Wird der Behörde bis zum 31. Dezember 2016 angezeigt, dass die Organisation von Personenbetreuung weiterhin ausgeübt wird, ist die Organisation von Personenbetreuung als weiteres Gewerbe ins GISA einzutragen (Entstehungsdatum wie beim Gewerbe Personenbetreuung, also rückwirkend!) und der Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen – Gebühren fallen keine an!

§ 14 Abs. 1 GewO 1994 Unter welchen Voraussetzungen dürfen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates/einer EWR-Vertragspartei, Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörige in Österreich ein Gewerbe ausüben?

§ 14 Abs. 1 GewO 1994 1.) „Ausländische natürliche Personen dürfen… Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.“ Staatsangehörige der EU-/EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Gewerbeausübung durch AsylwerberInnen 2.) Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird (= Asylberechtigte), oder Staatenlose dürfen ... Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen.

Gewerbeausübung durch AsylwerberInnen Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigten sind nicht ausdrücklich genannt Sie dürfen aber ebenfalls Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen

Gewerbeausübung durch AsylwerberInnen § 7 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005: Asylwerber dürfen drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben BMI: Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auch für subsidiär Schutzberechtigte zulässig (Größenschluss)

Gewerbeausübung durch AsylwerberInnen Status „Asylwerber“ kann nachgewiesen werden durch Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 während des Zulassungsverfahrens sowie durch Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005

Gewerbeausübung durch AsylwerberInnen Status für subsidiär Schutzberechtigte kann nachgewiesen werden durch „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“ gemäß § 52 AsylG 2005

Gewerbeausübung durch AsylwerberInnen Problem: Strafregisterbescheinigung BMWFW: Sofern nicht Sonderfälle vorliegen, werden Erhebungen zur Zuverlässigkeit in Österreich und die Vorlage der § 13-Erklärung durch die/den AsylwerberIn ausreichend sein. Sollten nachträglich Gewerbeausschlussgründe auftauchen, wäre ein Verfahren zur Nichterklärung bzw. Löschung im GISA durchzuführen.

Gewerbeausübung durch AsylwerberInnen 3.) „Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.“

Anwendungsbereich der GewO 1994 Kochschule, Segelschule, Reitschule, Tanzschule, Tauchschule, Schischule, Aerobic-Kurse, Pilates-Kurse, Schwimm-Kurse, Yoga-Kurse … Betrieb eines Fitnessstudios ? ?

Ausnahmetatbestand „Privatunterricht“ § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994: Die GewO ist … auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: … die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, …

Ausnahmetatbestand „Privatunterricht“ Ausnahmetatbestand ist in einem weiten Sinn zu verstehen Intention der Dienstleitung ist die Wissensvermittlung umfasst die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen mit sowie ohne Einbeziehung erzieherischer Ziele auch Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, die primär der Wissensvermittlung dienen (z.B. Vorträge, Weiterbildungsmaßnahmen, Seminare etc.)

Aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht