Novellierung der BetrSichV für Aufzugsanlagen NIF Hausverwaltung Nahlenz Immobilienverwaltung Franken GmbH – Verwaltungsbeiratsseminar am 14.10.2017 Risiken beherrschen Novellierung der BetrSichV für Aufzugsanlagen Oliver Riese, Fa. UBPA GmbH 90571 Schwaig Ing.-Büro für Aufzugsanlagen u. Fördertechnik Veranstaltung der Hausverwaltung Nahlenz Immobilienverwaltung GmbH am 14.10.2017 Gemeindesaal St. Bonifaz, Leopoldstr. 43, 90439 Nürnberg
Inhaltsübersicht UBPA Betriebssicherheitsverordnung Neuerungen Ausblick
Firma UBPA Ing.-Büro für Aufzugsanlagen u. Fördertechnik Unterstützung zur Betreuung und Planung von Aufzugsanlagen Büro in Nürnberg Internet: www.ubpa.de Erstberatung kostenfrei !
Problemstellung Betreiber Betriebskosten Investitionskosten Wartung Störungen Reparaturen Umbauten Modernisierungen Neuerrichtungen
Schwierigkeiten des Betreibers mangelndes Fachwissen verschiedene Vorschriften technisches Verständnis wenig Vergleichsmöglichkeiten begrenzte Anzahl von Anlagen Abhängigkeit von Hersteller bzw. Wartungsfirma überwachungsbedürftige Anlagen Ängste vor Sach- und Personenschäden AUFZUGSMANAGEMENT
Überwachung Rechnungsprüfung Vertragsprüfung Störungen, Reparaturen Personenbefreiungen Abnahmeprüfungen Vertragsprüfung Wartungsverträge, Notrufverträge Vereinbarungen für Abnahmeprüfungen Prüfung Inhalt, Umfang, Intervall Neuverhandlung, Ausschreibung
Betriebssicherheitsverordnung neue BetrSichV (2015) Inkrafttreten am 01. Juni 2015 löst BetrSichV (2002) ab regelt Betrieb und Überwachung von Aufzugsanlagen Arbeitgeber ersetzt Betreiber (Aufzug Arbeitsmittel) Arbeitsschutzgesetz greift Ordnungswidrigkeiten verschiedene neue Anforderungen
Betriebssicherheitsverordnung Gültig für: Personenaufzüge nach Richtlinie 95/16/EG Lastenaufzüge nach Richtlinie 95/16/EG Maschinen nach Richtlinie 2006/42/EG Personen-Umlaufaufzüge Bauaufzüge mit Personenbeförderung Mühlen-Bremsfahrstühle
Instandhaltung/Wartung fachkundige Instandhaltung verpflichtend unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigte Wartungsfirma nach DIN EN 13015 zertifiziert Unterlassung ist Ordnungswidrigkeit
Prüfungen wiederkehrende Prüfungen Prüfung vor Inbetriebnahme (PvI) Haupt- und Zwischenprüfungen Frist für Hauptprüfung max. 2 Jahre mit Zwischenprüfung erweiterter Prüfungsumfang, z.B. externe Sicherheits-einrichtungen (Notstrom, Brandfall usw.) und Sicherheit der elektrischen Anlage Plakette in Kabine Prüfung vor Inbetriebnahme (PvI) bei Neuanlagen (auch Komplettaustausch) zusätzliche Unterlagen erforderlich
Notrufsystem bis 31.12.2020 bei jeder Aufzugsanlage Zwei-Wege-Kommunikationseinrichtung zu ständig besetzter Stelle analoges Telefonnetz evtl. bis 2018 abgeschaltet Nutzung GSM-Systeme
Notfallplan bis 31.05.2016 bei jeder Aufzugsanlage Angabe Standort, Betreiber, Personen mit Zugang zur Anlage, Personen zur Befreiung usw. bei Aufschaltung auf Notrufzentrale dort vorliegend
Aufzugswärter Regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle insbesondere Notrufweiterleitung durch Betreiber bzw. Aufzugswärter Arbeitsmittel müssen vor ihrer Verwendung kontrolliert und auf Funktion geprüft werden Betreiber muss Zuständigkeiten und geeignete Abstände festlegen Dokumentation
Aufzugswärter Praktische Pflichten des Aufzugswärters ca. vier - zwölfwöchentliche Begehung Prüfung der Notrufeinrichtung Prüfung der Haltegenauigkeit Prüfung von Scher- und Quetschkanten Allgemeine Sichtprüfung hinsichtlich Verletzungsgefahren Glasprüfung bei Aufzügen mit Glas Dokumentation der Überprüfungen Übernahme durch Überwachungssystem
Gefährdungsbeurteilung (GB) Sicherheitstechnische Bewertungen (STB) entfallen Eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ab dem 01.06.2015 ist für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen verpflichtend – Aufzugsanlage ist ein Arbeitsmittel Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Abgleich Ist-Zustand mit Stand der Technik vorhandene Technik (Stand Errichtung) gegenüber gestellt zu heutigem Stand der Technik
Gefährdungsbeurteilung (GB) zur Ermittlung der Prüffristen und des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlage Ab dem 01.08.2016 wird durch die ZÜS bei den jeweils fälligen Hauptprüfungstermin ein Mangel mit Bewertungsstufe 1 festgestellt: „Die Anlage kann nicht uneingeschränkt sicher nach dem Stand der Technik verwendet werden.“ Verpflichtung Durchführung einer aktuellen GB ! Durchführung durch Befähigte Person Bestandschutz ist Weggefallen
Gefährdungsbeurteilung (GB) nach DIN EN 81-80 und EN81-20 Checkliste mit mind. 75 Punkten Festlegung der möglichen Gefährdungen notwendige Maßnahmen Abweichungen zum Stand der Technik, zeitliche Vorgabe wird in der neuen TRBS XXXX (ca.12/2017) noch geregelt Realisierung in Modulen möglich (Investitionsplan) Verpflichtung, Risiken zu minimieren straf- und zivilrechtliche Haftung bei Unfällen bzw. Schäden
Typische Gefährdungen bei Anlagen nach TRA 200 (1972-1999) Risikostufe hoch Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit unsicherer Zugang zur Schachtgrube unzureichende Umwehrung auf dem Fahrkorbdach Risikostufe mittel kein Schutz an Treibscheibe kein Schutz gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung Risikostufe niedrig ungenügende Gegengewichtsabtrennung in Schachtgrube keine Beladungskontrolle
Ausblick Festlegung Umsetzung Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung in TRBS (ca. 12/2017) für Neuanlagen (auch Komplettaustausch) DIN EN 81-20 verbindlich ab 01.09.2017 (Inbetriebnahme)
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