Steuerliche Behandlung von Eintrittsgelder Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Eintrittsgelder Zuordnung zum Zweckbetrieb, wenn die Veranstaltung zum Zweckbetrieb gehört Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Veranstaltung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört Sportveranstaltungen (wenn Einnahmen weniger als 45.000,-€) (keine bezahlten Sportlern) Sportveranstaltungen mehr als 45.000,-€ Gesellige Veranstaltungen Kommerzielle Veranstaltungen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015
Beurteilung von Eintrittsgelder Vereinsberatung : Steuern Beurteilung von Eintrittsgelder Eintrittsgelder stellen eine Gebühr dar, die zum Besuch der Veranstaltung berechtigt Eintrittsgelder dienen unter anderem dazu, einen wirtschaftlichen Zuwachs zu erlangen. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Ertragssteuerliche Behandlung von Eintrittsgelder Eintrittsgelder Körperschaftssteuerfrei bei Zweckbetrieb Körperschaftsteuerpflichtig bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Umsatzsteuerliche Behandlung von Eintrittsgelder Eintrittsgelder Zweckbetrieb 7 % Umsatzsteuer Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 19 % Umsatzsteuer Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015
Vereinsberatung : Steuern Hinweise Eintrittsgelder gehören zur Bemessungsgrundlage der Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz von 17.500,-€. Dabei ist es unerheblich, ob die Veranstaltung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört. Steuersatz bei der Umsatzsteuer: 7 % beim steuerbegünstigten Zweckbetrieb 19 % beim steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Bei der Durchführung von Sportveranstaltungen sind die Eintrittsgelder wegen des ermächtigten Umsatzsteuersatzes getrennt aufzuzeichnen. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015