Gebührenberechnung bei Gutachten für die Enteignungsbehörde

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Gebührenberechnung bei Gutachten für die Enteignungsbehörde Dienstbesprechung der Vorsitzenden und Geschäftsstellenleitern der Gutachterausschüsse Gebührenberechnung bei Gutachten für die Enteignungsbehörde Beate Ehlers, MI 10. Oktober 2007

Entschädigung (§ 93 BauGB; § 8 EntG Bbg) Rechtsverlust (§ 95 BauGB/ § 11 EntGBbg) andere Vermögens-nachteile = Folge-schäden (§ 96 BauGB/§ 11 EntGBbg) Vermögens-vorteile (§ 93 BauGB/ § 8 EntGBbg) Verkehrswert Vermögensnachteil

Entschädigung (§ 93 BauGB; § 8 EntG Bbg) Rechtsverlust (§ 95 BauGB) Verkehrswert hierzu gehören: § 86 Abs. 1 BauGB - § 3 EntG Bbg Tarifstelle 1.1.1 oder 1.1.2

Entschädigung (§ 93 BauGB; § 8 EntG Bbg) andere Vermögensnachteile = Folgeschäden Vermögensnachteil hierzu gehören: - § 96 BauGB - § 11 EntG Bbg Tarifstelle 1.1.3 bzw. 1.1.1 oder 1.1.2 wenn im VW-Gutachten enthalten

BauGB § 86 Gegenstand der Enteignung (1) Durch Enteignung können 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden; 2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden; 3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz; 4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.

EntGBbg § 3 Gegenstand der Enteignung (1) Durch Enteignung können 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden; 2. das Eigentum an Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Grundstücken, die nicht Bestandteil des Grundstücks, sondern gemäß Artikel 231 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) Anlage I B Kap. III Sachgebiet B Nr. 1 unabhängiges Eigentum sind, entzogen oder belastet werden; 3. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden; 4. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; 5. soweit es dieses Gesetz vorsieht, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren; 6. die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen und Einfriedungen angeordnet werden. (2) Zur vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte gewähren. (3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ausgedehnt werden. (4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden. (5) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch für Grundstücksteile und die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Sachen anzuwenden. (6) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.

BauGB § 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile (1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für 1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen; 2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist; 3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.

Sehr geehrte Damen und Herren, bzgl. des o.g. Antrages beauftragt die Enteignungsbehörde den Gutachterausschuss der Stadt Potsdam mit der Erstellung eines Wertgutachtens für • die Feststellung der Höhe der Entschädigung, hinsichtlich des Rechtsverlustes, für die Inanspruchnahme bezüglich des: - Flurstück 40/3: 779 m² zu erwerbende Fläche (für den Träger der Straßenbaulast) • 129 m² vorübergehende Inanspruchnahme (vom 21.08.2006-31.08.2007) (für den Träger der Straßenbaulast) 7 m² dauernd zu beschränkende Fläche (für den Träger der Straßenbaulast) sowie - die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile, soweit diese Wertminderung nicht schon bei der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt ist.

- Eine Abrechnung nach Tarifstelle 1. 1 - Eine Abrechnung nach Tarifstelle 1.1.3 setzt voraus, dass ein eigenständiges Gutachten bzw. ein eigenständiger Teilgutachten erstellt wurde - Wird Tarifstelle 1.1.9 angewendet, sind die angesetzten Gebührenerhöhungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachvollziehbar zu begründen. Eine pauschale Begründung „über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten“ reicht nicht aus (bei Tarifstelle 1.1.8 analog zu beach-ten). - Mehrausfertigungen von Gutachten sind als Auslagen abzurechnen. Bei Anträgen der Enteig-nungsbehörde sind regelmäßig zwei Ausfertigungen bereits in der Gebühr enthalten (eine Ausfertigung für den Antragsteller und für den Eigentümer). - Werden Vermessungsleistungen erforderlich, um die zu bewertende Grundstücksfläche zu er-mitteln, sind diese als Auslagen (unter Nachweis der Kosten) abzurechnen. Tarifstelle 4.1 (sonstige Amtshandlungen) findet keine Anwendung.

Fazit: Nicht nur die Ermittlung der Entschädigung ist schwierig und anspruchsvoll, sondern auch die Erstellung des Kostenbescheides. Geht es einfacher? Vorschläge zur anderen Gestaltung der Gebührenordnung?