Das Lüth-Urteil vom 15.01.1958 1 BvR 400/51 * Der Sachverhalt * * Presserechtliche Probleme * * Die Entscheidung * * Die allgemeine Bedeutung der Entscheidung * Hilfsmittel: Löffler/Ricker, „Handbuch des Presserechts“, 5. Auflage
Der Sachverhalt Boykottaufruf des Hamburger Staatsdirektors Erich Lüth gegen den Film Unsterbliche Geliebte des ehm. „Nazi-Regisseurs“ Veit Harlan LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen Lüth; Verstoß gegen § 826 BGB - Verfassungsbeschwerde Lüths
Presserechtliche Probleme Grundsatzproblem: Art. 5 I GG (Recht auf frei Meinungsäußerung) im Verhältnis zu Art. 5 II GG (Schranken der freien Meinungsäußerung) Schranken, z.B. „allgemeine Gesetze“ BVerfG: Art. 5 I GG nicht ohne weiteres einschränken Güterabwegung; d.h. höherrangige Interessen ggf. vor private Rechtsgüter stellen
Die Entscheidung Urteil des LG Hamburg wurde aufgehoben BVerfG: Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers Aufruf zum Boykott verstößt nicht automatisch gegen § 826 BGB
Allgemeine Bedeutung der Entscheidung Eine der wichtigsten Entscheidungen Meinungsfreiheit als solche geregelt Grundrechte wurden als oberste Prinzipien gefestigt Grundrechte wurden aufgewertet, sie galten nun nicht mehr nur als Abwehrrechte gegen den Staat Das Grundrecht fand nun erstmals Anwendung auf die Rechtsauslegung im Privatrecht