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Grundkurs praktische Philosophie 13. Dezember 2004 Politische Philosophie: wozu Staaten gut sind Text: A. John Simmons, Philosophical Anarchism, in: J.

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1 Grundkurs praktische Philosophie 13. Dezember 2004 Politische Philosophie: wozu Staaten gut sind Text: A. John Simmons, Philosophical Anarchism, in: J. Sanders, J. Narveson (Hrsg.), For and against the State, Lanham (Rowman) 1996

2 John Locke, Second Treatise of Government (1690) And here we have the plain difference between the state of nature and the state of war, which however some men have confounded, are as far distant, as a state of peace, good will, mutual assistance and preservation, and a state of enmity, malice, violence and mutual destruction, are one from another. (§ 19)

3 To avoid this state of war (wherein there is no appeal but to heaven, and wherein every the least difference is apt to end, where there is no authority to decide between the contenders) is one great reason of mens putting themselves into society, and quitting the state of nature: for where there is an authority, a power on earth, from which relief can be had by appeal, there the continuance of the state of war is excluded, and the controversy is decided by that power. (§ 21)

4 Immanuel Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis (1793) Verbindung vieler […], die an sich selbst Zweck ist (den ein jeder haben soll), mithin die in einem jeden äußeren Verhältnisse der Menschen überhaupt, welche nicht umhin können, in wechselseitigen Einfluß aufeinander zu geraten, unbedingte und erste Pflicht ist: eine solche ist nur in einer Gesellschaft, sofern sie sich im bürgerlichen Zustande befindet, d.i. ein gemeines Wesen ausmacht, anzutreffen.

5 Der Zweck nun, der in solchem äußern Verhältnis an sich selbst Pflicht und selbst die oberste formale Bedingung (conditio sine qua non) aller übrigen äußeren Pflicht ist, ist das Recht der Menschen unter öffentlichen Zwangsgesetzen, durch welche jedem das Seine bestimmt und gegen jedes anderen Eingriff gesichert werden kann. (Abschn. II, 1. Abs.)

6 Recht ist die Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, insofern diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist; und das öffentliche Recht ist der Inbegriff der äußeren Gesetze, welche eine solche durchgängige Zusammenstimmung möglich machen. (Abschn. II, 2. Abs.)

7 Jean-Jacques Rousseau, Du contrat social (1762) Es gilt eine Form der Verbindung zu finden, die jeden Teilnehmenden selbst und seinen Besitz mit der ganzen gemeinsamen Macht verteidigt und schützt und in der ein jeder, mit allen sich vereinigend, doch nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie zuvor. Das ist das Grundproblem, dessen Lösung der Gesellschaftsvertrag bietet. (I 6)

8 Läßt man alles Unwesentliche weg, so reduziert sich der Gesellschaftsvertrag auf die folgende Formel: Jeder von uns macht sich selbst und seine ganze Macht der Gemeinschaft zu eigen unter der obersten Leitung des allgemeinen Willens; und wir behandeln jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen. (I 6)


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