Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.

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 Präsentation transkript:

Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater

Gesetzesvorhaben Änderungen bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht Die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist verfassungswidrig (BVerfG Beschluss vom ) Neuregelung bis spätestens Evtl. auch schon zum Evtl. mit Wahlrecht ab Bis dahin ist das bisherige Gesetz weiter anzuwenden

Bisheriges Recht Bewertung Betriebsvermögen: Ansatz mit Steuerbilanzwerten Anteile an Kapitalgesellschaften: Ansatz nach Stuttgarter Verfahren Land- und Forstwirtschaft: fiktives Ertragswertverfahren Grundvermögen: Ansatz mit Bedarfswert, abgeleitet aus Mietwert; ggf. Mindestwert Vorteile beim Betriebsvermögen: Freibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von (§13a Abs. 1 ErbStG) Bewertungsabschlag 35% vom verbleibenden Betriebsvermögen (§ 13 a Abs. 2) Tarifbegrenzung für Steuerklasse II oder III (§ 19a ErbStG) Pflicht zur Betriebsfortführung: 5 Jahre

Bisheriges Recht Persönliche Freibeträge: Ehegatte (Steuerklasse I) Kinder, je (Steuerklasse I) Enkel, je (Steuerklasse I) Eltern, Geschwister, Neffen, (Steuerklasse II) Übrige Erwerber (Steuerklasse III) Steuersätze: Steuerklasse I 7 % bis 30% Steuerklasse II12% bis 40% Steuerklasse III17% bis 50%

Gesetzesentwurf vom – jedoch zunächst zurückgestellt! Betriebsvermögen: Es soll künftig nur noch produktives Betriebsvermögen begünstigt werden nicht mehr begünstigt sind insbesondere Geld, Wertpapiere, an Dritte überlassene Grundstücke, Maschinen u. a. (außer bei Betriebsaufspaltung) Freibetrag, Bewertungsabschlag und Tarifbegrenzung sollen entfallen Dafür Abschmelzungsmodell: Stundung der anteiligen Erbschafts-/Schenkungsteuer für 10 Jahre Pro Jahr entfallen 10% der Steuer, wenn der Betrieb in annähernd gleichem Umfang fortgeführt wird Grundvermögen: Es soll eine Bewertung erfolgen, die annähernd den Verkehrswert des Grundstücks erreicht

Künftige Freibeträge, Steuersätze Aufgrund höherer Bewertung ist eine moderate Anhebung der persönlichen Freibeträge zu erwarten, evtl. nur beim Erwerb durch Ehegatten oder Kinder Entfernt bzw. nicht Verwandte können stärker belastet werden Steuersätze für Ehegatten und Kinder können sinken Steuersätze für übrige Erwerber können steigen, denn Insgesamt soll das Steueraufkommen etwa gleich hoch bleiben Oma ihr klein Häuschen soll auch nach der Reform in der Regel steuerfrei übertragen werden können.

Arbeitsgruppe Koch/Steinbrück: Eckpunkte der Reform, Pressemitteilung vom Realitätsgerechte Bewertung von Grundvermögen Anhebung der Freibeträge in der Steuerklasse I: Ehegatten Kinder Enkel Betriebsübergang bleibt (zu 85%) steuerfrei, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre sein Betriebsvermögen fortführt Diese Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden Gegenstand der konkreten Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung. Ziel: Geltung rückwirkend zum 1. Januar 2007

Fazit Übertragung nach derzeit geltendem Recht kann u. a. günstiger sein bei: Kleinen Betrieben unterhalb der Freibeträge Betrieben, die so voraussichtlich keine 10 Jahre mehr fortgeführt werden Betrieben mit hohem unproduktiven Vermögen Verpachteten Betrieben Land- und Forstwirtschaftlichem Vermögen Bebauten Grundstücken in Mindestwertgebieten Wie das endgültige Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz aussehen wird, können wir derzeit nicht beurteilen! Wann die Neuregelung tatsächlich kommen wird, ist ebenfalls ungewiss.

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