Vereinsvorstand § 26 BGB Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Vereinsvorstand nach § 26 BGB Außenverhältnis Innenverhältnis Vertretungsorgan = gesetzlicher Vertreter Grundlage § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB zwingend nicht delegierbar satzungsfest Geschäftsführungsorgan Grundlage § 27 Absatz 3 BGB Satzung hat Vorrang Satzungsgrundlage erforderlich Delegation möglich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Organisation der Geschäftsführung Grundsatz der Gesamtgeschäfts- führung Ressortprinzip Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Organisation der Geschäftsführung Vereinsberatung : Steuern Organisation der Geschäftsführung Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung § 27 Absatz 3 BGB alle Vorstandsmitglieder wirken stets bei allen Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung mit Das Ressortprinzip Zuordnung eines konkreten Aufgabengebiet zum einzelnen Vorstands- mitglied Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: - vorherige eindeutige und schriftliche Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes - ordnungsgemäße Auswahl von kompetenten Personen - ausreichende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zwischen Vorstand und Ressortleitung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Der besondere Vertreter nach § 30 BGB Vereinsberatung : Steuern Der besondere Vertreter nach § 30 BGB Abteilungsleiter und/oder Beisitzer Satzungsgrundlage muss vorhanden sein Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Hinweise Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören: - der/die Vorsitzende - der/die stellvertrende Vorsitzende - der/die Geschäftsführer (in) oder Kassenwart (in) - der/die Schriftführer (in) Der Aufgabenbereich des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB sollte festgelegt werden. Organe des Vereins sollten genau bezeichnen werden. Haftungsregelungen (Haftungsausschluss) nach dem neuen § 31 b BGB sollte in der Vereinssatzung enthalten. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013