__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER.

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 Präsentation transkript:

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Justizgesetz des Kantons Schaffhausen Vernehmlassungsvorlage Vortrag Juristenverein vom

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Traktandenliste: Ausgangslage und Eckwerte des neuen Justizgesetzes lic. iur. Andreas Jenni, Leiter Amt für Justiz und Gemeinden Neuorganisation der Staatsanwaltschaft lic. iur. Peter Sticher, Staatsanwalt Vermittlung und Gerichte Dr. iur. David Werner, Präsident des Obergerichts Fragerunde

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Ausgangslage: Gesetzgebung des Bundes Art. 122 BV: Zivilrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. 2 Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Art. 123 BV: Strafrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes. 2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. 3 Der Bund kann …

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Ausgangslage: Gesetzgebung des Bundes Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Erlassen am 5. Oktober 2007 Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) Ständerat: Beschlossen am 11. Dezember 2007 Nationalrat: Traktandiert für Herbstsession 2008 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Ständerat: Beschlossen am 6. Juni 2007 Nationalrat: Beschlossen am 12. Juni 2008 Inkraftsetzung geplant auf den 1. Januar 2011

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Was müssen die Kantone tun? Generell: Die Kantone müssen dafür sorgen, dass die neuen Verfahrensrechte des Bundes angewandt werden können. Verfahren: Der Bund hat gewisse Regelungen den Kantonen überlassen (z.B. Verfahrenskosten, Prozessentschädigungen). Organisation und Zuständigkeit der Behörden: Dafür sind nach wie vor die Kantone zuständig (z.B. Funktion, Aufgaben, Zusammensetzung, Wahl, Ausstand).

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Projektorganisation und Zeitplan Eine Projektgruppe unter der Leitung von Regierungsrat Dr. Erhard Meister hat den Regierungsrat bei den Gesetzgebungsarbeiten unterstützt. Die Projektgruppe arbeitete in zwei Teilgruppen: Strafverfolgungsbehörden: lic. iur. Peter Sticher, Staatsanwalt Gerichte und Vermittlung: Dr. David Werner, Präsident Obergericht Der Regierungsrat eröffnet über das neue Justizgesetz die Vernehmlassung. Sie dauert bis zum Behandlung im Kantonsrat: 2009 Volksabstimmung: März 2010 Inkrafttreten:

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Justizgesetz: Eckwerte Bereinigung der kantonalen Justizgesetzgebung Das neue Justizgesetz regelt Organisation und Zuständigkeit der kantonalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie die ergänzenden Vorschriften zur StPO, JStPO und ZPO. Das neue Justizgesetz ermöglicht die Aufhebung von 4 Gesetzen, 4 Dekreten und 2 Verordnungen. Die kantonale Justizgesetzgebung wird dadurch systematisch, übersichtlich und benutzerfreundlich.

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Justizgesetz: Eckwerte Staatsanwaltschaft Das Verkehrsstrafamt, die Jugendanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt werden zu Abteilungen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wird organisatorisch unter der Führung des Ersten Staatsanwalts zusammengefasst. Der Kantonsrat wählt alle Staatsanwälte und den Ersten Staatsanwalt, der Regierungsrat ernennt die Leitenden Staatsanwälte (Abteilungsleiter). Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft liegt beim Regierungsrat.

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Justizgesetz: Eckwerte Friedensrichter Der Bund gibt den Friedensrichtern neue Kompetenzen. Um die Qualität zu halten, werden die Friedensrichterkreise vergrössert (1 allenfalls 4 Kreise). Das Obergericht wählt die Friedensrichter und ist Aufsichtsbehörde. Gerichte Auf die Schaffung nicht ausdrücklich vorgeschriebener Gerichte wird verzichtet. Am Obergericht kommen Einzelrichter zum Einsatz. In wichtigen Fällen entscheidet nach wie vor die Kammer.

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Justizgesetz: Eckwerte Öffentliche Beurkundungen Die gesellschaftsrechtlichen öffentlichen Beurkundungen kommen vom Kantonsgericht zum Handelsregisteramt. Die öffentlichen Beurkundungen können dadurch unter einem Dach im Verwaltungsgebäude Mühlental vorgenommen werden.

__________________________________________________________________________________________________________________ Vortrag Juristenverein16. SEPTEMBER 2008JUSTIZGESETZ Justizgesetz: Fazit Das neue Justizgesetz des Kantons Schaffhausen setzt die Vorgaben des Bundes schlank um. Auf unnötige Regelungen wird verzichtet. Die Umsetzung erfolgt insgesamt kostenneutral.