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Pilotprojekt für eine gemeinsame deutsch- schweizerische Gesundheitsregion Europäische Gesundheitskooperation II 22. Februar 2008 Tagung der Arbeitsgemeinschaft.

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1 Pilotprojekt für eine gemeinsame deutsch- schweizerische Gesundheitsregion Europäische Gesundheitskooperation II 22. Februar 2008 Tagung der Arbeitsgemeinschaft Europäischer Grenzregionen (AGEG) und der REGIO BASILIENSIS in der Messe Schweiz Andreas Faller, Leiter Bereich Gesundheitsdienste, Gesundheitsdepartement BS Vorsitzender der Projektleitungen Telemedizin und Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

2 1. Kooperation von Spitälern - Möglichkeiten Vor allem im Bereich der hochspezialisierten Medizin (Spitzen- medizin), teilweise auch in der erweiterten Grundversorgung: Patient wechselt das Spital (Patient folgt der Behandlung) => Projekt grenzüberschreitende Zusammenarbeit BS / BL / Lö Ärzte suchen den Patienten in seinem angestammten Spital auf (Behandlung folgt dem Patienten) => Projekt grenzüberschreitende Zusammenarbeit BS / BL / Lö Patienteninformationen und Fachwissen werden auf elektronischem Weg in das angestammte Spital transportiert => Projekt eHealth / Telemedizin

3 Revision der Verordnung zum schweizerischen Kranken- versicherungsgesetz (KVV) per 1. Mai 2006 Erlaubt die Durchführung von befristeten Pilotprojekten (Art. 36a KVV) Eine umfassende Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur dauerhaften Aufhebung des Territorialitätsprinzips soll nach Auswertung des Pilotprojektes geprüft werden Zeithorizont für solche Gesetzgebungsverfahren in der Schweiz: erfahrungsgemäss mindestens zwei bis drei Jahre 2. Veränderung der Rechtslage in der Schweiz

4 Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts (Vertragsarztrechts- änderungsgesetz - VÄndG), am 27. Oktober 2006 vom Bundestag beschlossen, Zustimmung Bundesrat am 24. November 2006: ermöglicht in § 13 (Absatz 4, Satz 1 und Absatz 5, Satz 1) in Verbindung mit § 140e neu die grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in der Schweiz. Im Gegensatz zur schweizerischen Regelung in Art. 36a KVV haben die Bestimmungen der §§ 13 und 140e VÄndG dauernde Wirkung, beziehen sich also nicht nur auf zeitlich befristete Pilotprojekte. 3. Veränderung der Rechtslage in Deutschland

5 Räumliche Beschränkung: Landkreis Lörrach, BS, BL (Südelsass leider noch nicht involviert) Inhaltliche Beschränkung: einzelne Behandlungspfade Zeitliche Beschränkung: 3 Jahre (inkl. 1 Jahr Anlaufzeit) Einbezug Versicherer / Leistungserbringer in Projektstruktur Wissenschaftliche Begleitung / Auswertung durch das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) und das Kompetenz-Centrum Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement der MDK Gemeinschaft und der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung (KCQ) 4. Eckdaten des Pilotprojektes

6 Behandlung von Schweizer Patienten in deutschen Spitälern: Tarifvertrag vom 19. September 2006, genehmigt durch Verfügung des eidg. Departements des Innern vom 6. Dezember 2006 (Pilotprojekt, zeitlich befristet) Behandlung von deutschen Patienten in Schweizer Spitälern: Individuelle Vereinbarungen zwischen einzelnen deutschen Versicherern und Schweizer Spitälern (zeitlich unbefristet) 4. Eckdaten des Pilotprojektes (II)

7 4. Eckdaten des Pilotprojektes (III) Wichtig: Fallzahlen dürfen während der Dauer des Projektes eine gewisse Höhe nicht überschreiten, um das Versorgungssystem auf beiden Seiten der Grenze nicht zu beeinträchtigen.

8 22Schweizer Versicherer (Markanteil BL ca. 45%, BS ca. 65%) 5deutsche Versicherer (Marktanteil ca. 85%) 8 Schweizer Krankenhäuser 13deutsche Krankenhäuser 5. Beteiligte Versicherer und Leistungserbringer

9 Es geht darum darzustellen: Wieviele Versicherte überhaupt Kenntnis von der Möglichkeit haben? Wieviele der Berechtigten Versicherten eine Behandlung im Ausland in Anspruch nehmen würden? Wieviele Versicherte sich tatsächlich behandeln lassen? - Entwicklung der Zahlen - Art der Behandlungen - Patientenzufriedenheit Erste Resultate der Evaluation pro 2007 im Frühjahr 2008 Grenzgänger / Zusatzversicherte einbezogen, aber nicht im Detail evaluiert. 6. Wissenschaftliche Begleitung

10 Unsere Arbeit hat das Thema in breiten Kreisen lanciert und weiter entwickelt. Zwei Staaten haben ihre Gesetzgebung geändert / angepasst. Zwischenstand 31. Dez. 2007: rund 400000 Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und des Landkreises Lörrach können am Pilotprojekt teilnehmen => Zahl wird bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens weiter wachsen. 7. Fazit

11 Einbezug der französischen Seite (Südelsass) in das Pilotprojekt Vorbereitung des politischen Meinungsbildungsprozesses nach Projektabschluss Definitive Revision des schweizerischen Krankenversicherungs- gesetzes – Aufhebung des Territorialitätsprinzips Erarbeitung eines Konzeptes zur Schaffung einer Gesundheitsregion, die sich nicht an Staatszugehörigkeiten, sondern an räumlichen Realitäten orientiert: Grenzüberschreitende Planung Doppelspurigkeiten abbauen (Gefahr von Mehrkosten) Realteilung, gegenseitige Verzichtsplanung Steuerung der Patientenströme Komplementär orientiertes Zusammenwachsen der Versorgungssysteme Anpassung der Finanzierungsmodalitäten 8. Weiteres Vorgehen

12 Ein grosser Gedanke kennt keine Grenzen. Leo N. Tolstoi


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