Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

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 Präsentation transkript:

Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen Zweiter Saarländischer Stiftungstag am 15.November 2013 Friedrich Burgard, Ministerialrat (Az.: B/3 - S 0170-4#006)

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 Agenda Rechtsrahmen Errichtung der gemeinnützigen Stiftung Anerkennung der Satzung durch das Finanzamt (§ 60a AO) Spendenabzug des Stifters Gliederung der Tätigkeitsbereiche Vermögensbildung (§ 62 Abs. 3 AO) Zeitnahe Verwendung der Mittel Bildung und Auflösung von Rücklagen Rechnungslegung aus Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts Nachversteuerung bei Wegfall der Vermögensbindung Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 1. Rechtsrahmen (I) Rechtsfähige Stiftung: Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB i.V.m. dem Stiftungsgesetz des jeweiligen Sitzlandes) Eigenständige Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung des Satzungszwecks Nichtrechtsfähige Stiftung: unselbständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung Keine eigene Rechtspersönlichkeit, Stiftungsvermögen wird von einem anderen Rechtsträger treuhänderisch gehalten Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 1. Rechtsrahmen (II) Sowohl die rechtsfähige als auch die nichtrechtsfähige Stiftung sind steuerlich rechtsfähig (sog. Körperschaft) und damit Subjekt der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht. Die „normalen“ Regeln zur Besteuerung des Ertrags der Stiftung finden Anwendung (materielles Steuerrecht). Regelmäßiges Veranlagungsverfahren mit Steuererklärungspflicht ist (mindestens alle 3 Jahre) durchzuführen (formelles Steuerrecht). Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 1. Rechtsrahmen (III) Steuerliches Gemeinnützigkeitsrecht (Rechtsrahmen in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – AO - ) Vergünstigungen Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) Empfangsberechtigung für steuerbegünstigte Zuwendungen (§ 10b EStG) Voraussetzungen Zentral: Widmung der Mittel für die satzungsmäßigen gemeinnützige Zwecke (sog. Vermögensbindung) Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung Besondere Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 5

2. Errichtung der Stiftung (I) Kein besonderer Errichtungsakt erforderlich, Errichtung vollzieht sich nach dem bürgerlichen Recht Stiftungsgeschäft ist gemeinnützigkeitsrechtlich unerheblich. Maßgeblich für das formelle Gemeinnützigkeits-recht ist die Stiftungssatzung. Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

2. Errichtung der Stiftung (II) Formelle Festlegungen der Mustersatzung nach § 60 AO müssen beachtet werden. Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der AO Genaue Angabe des Zwecks, der verfolgt werden soll; mehrere Zwecke sind zulässig Abschließende Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO Konkrete Maßnahmen zur Zweckverwirklichung Selbstlose Betätigung und satzungsgemäße Mittelverwendung Ausschluss von Zuwendungen an den Stifter Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

2. Errichtung der Stiftung (III) Beispiele für gemeinnützige Zwecke Förderung von Wissenschaft und Forschung Förderung von Kunst und Kultur Förderung des Tierschutzes Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens Keine gemeinnützigen Zwecke sind: Förderung der Wirtschaft Förderung der Parteipolitik Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 8

2. Errichtung der Stiftung (IV) Weitere Satzungsinhalte bei Stiftungen Stifterversorgung nach § 58 Nr. 6 AO Freiwillige Zuwendung zur Aufrechterhaltung des angemessenen Lebensunterhalts des Stifters und seiner Angehörigen, also kein Rechtsanspruch Höchstbetrag des Unterhalts: ein Drittel des Einkommens Alternative Belastung des zugewendeten Vermögens vor der Übertragung mit wirksam begründeten Ansprüchen des Stifters, z.B. Rentenansprüchen Erfüllung der Verbindlichkeiten auf ein Drittel des Einkommens beschränkt Wert des Rentenrechts ist nicht steuerbegünstigt! Angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Arbeits- und Zeitaufwand an Vorstandsmitglieder möglich, wenn in Satzung vorgesehen Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

3. Anerkennung der Satzung durch Finanzamt (I) Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt Feststellungsbescheid nach § 60a der Abgabenordnung Bindung für die Besteuerung der Stiftung und des Stifters Vertrauensschutz bei materiellen Fehlern - Aufhebung der Feststellung nur für die Zukunft möglich Stiftungsgeschäft ausreichend, zivilrechtliche Anerkennung der Stiftung durch Stiftungsbehörde nicht erforderlich Erlaubnis zur Entgegennahme von steuerbegünstigten Zuwendungen (zunächst für drei Jahre) Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

3. Anerkennung der Satzung durch Finanzamt (II) Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt auch bei Satzungsänderungen Antrag erforderlich, kann jederzeit gestellt werden Vorherige informelle Abstimmung der Stiftungs-satzung bzw. der Satzungsänderung mit Finanzamt wird zur Geschäftserleichterung empfohlen. Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 11

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 4. Spendenabzug Zuwendung des Grundstockvermögens ist steuerbegünstigte Spende (§ 10b EStG) bei der Einkommensbesteuerung des Stifters Höchstbetrag pro Veranlagungsjahr: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Umsätze und Löhne/Gehälter Auf Antrag zusätzlich Spende in den Vermögens-stock einer Stiftung bis zu 1 Mio. Euro mit Verteilung auf zehn Jahre Bei Ehegatten erhöht sich der Betrag auf 2 Mio. Euro Spenden in Verbrauchstiftung sind hiervon ausgeschlossen Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

5. Gliederung der Bereiche Ideeller Bereich Einnahmen aus Zustiftungen, Spenden, Zuschüsse Ausgaben zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke Vermögensverwaltung Z.B. Kapitalanlagen Steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog. Zweckbetrieb) Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bei Stiftungen ohne praktische Bedeutung Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 6. Vermögensbildung Vermögen dient der nachhaltigen Kapitalausstattung der gemeinnützigen Körperschaft Kein Zwang zur zeitnahen Verwendung dieser Mittel Regelung in § 62 Abs. 3 AO Grundstockvermögen einer Stiftung Zustiftungen Erbschaften etc. Eigenkapitalisierung neugegründeter Stiftungen Vermögenszuführung der Erträge aus der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben innerhalb der ersten vier Jahre nach Errichtung Zuführung von freien Rücklagen zum Vermögen Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

7. Zeitnahe Verwendung der Mittel (I) Verwendung der Mittel nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erlaubt 2-Jahres-Frist für die Verwendung der Mittel Möglichkeit des Mittelvortrags um ein Jahr erweitert Ausnahme 1: Zuwendung von Mitteln bis zur Hälfte des Nettovermögens an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 58 Nr. 2 AO) Ausnahme 2 (neu): Ausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit Vermögen Zweckverfolgung beider Körperschaften muss übereinstimmen Betrag ist der Höhe nach auf einen Teil der laufenden Erträge begrenzt Kettenweitergaben sind verboten Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

7. Zeitnahe Verwendung der Mittel (II) Beispiel zur zeitnahen Mittelverwendung in 03 Mittelzufluss (Spenden, Zuschüsse, Vermögenserträge, Erträge aus Zweckbetrieben, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in 03 200 Mittelzuführung zu vorhandenen Rücklagen in 03 ./.50 Bildung neuer Rücklagen in 03 ./.50 Mittelzuwendung an andere Körperschaft ./.10 Vermögensausstattung andere Körperschaft ./.10 Summe zeitnah zu verwendende Mittel 80 Satzungsmäßige Mittelverwendung in 03 ./.0 Max. Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 02 ./.0 Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 03 ./.80 kein Verwendungsüberhang, da kein positiver Betrag 0 Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 16

8. Bildung und Auflösung von Rücklagen Bildung nach § 62 Abs. 1 AO Projektrücklage, Betriebsmittelrücklage Neu: Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich geregelt Freie Rücklage (Stärkung des Vermögens) Auflösung zwingend bei Verwirklichung der Maßnahme bzw. deren Aufgabe Mittel aus aufgelösten Rücklagen sind wiederum zeitnah zu verwenden Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 9. Rechnungslegung (I) Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung (Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle) Vermögensstatus zu den Stichtagen Nachweis der Verwendung der Mittel zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verbot eines Überhangs der zeitnah zu verwendenden Mittel Angemessene Frist zur Beseitigung des Verwendungsüberhangs durch Finanzamt Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 9. Rechnungslegung (II) Schema zur Gliederung der Mittel Vermögen zum 31.12.03 abzüglich Mittel zur Ausstattung mit Vermögen (§ 62 Abs. 3 AO) abzüglich in Rücklagen in den Bereichen Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestellte Mittel abzüglich in die freie Rücklage eingestellte Mittel (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) abzüglich für Satzungszwecke gebundene Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO) und abzüglich Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO zeitnah zu verwendende Mittel abzüglich vorgetragene frei gewordene Mittel aus aufgelösten Rücklagen abzüglich vorgetragene zeitnah zu verwendende Mittel aus Vorjahr oder laufendem Jahr Verwendungsüberhang, wenn Ergebnis positiv Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

10. Nachversteuerung bei Verstößen Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung Rückwirkende Besteuerung für 10 Jahre Sonstige Verstöße gegen die Gemeinnützigkeit durch die tatsächliche Geschäftsführung Besteuerung für das betroffene Kalenderjahr Besteuerung nach den allgemeinen Regeln Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 11. Haftung Persönliche Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes für Steuern der Stiftung bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten, insbesondere der Steuerzahlungs-pflicht für 30% einer Spende, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig die Spende nicht zu den angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird (Haftung des Spenders geht vor) Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weitere Informationen zur Besteuerung steuerbegünstigter Körperschaften enthält der vom Ministerium für Finanzen und Europa herausgegebene „Steuerratgeber für Vereine“, der im März 2013 in 16. Auflage herausgegeben worden ist. Kontaktdaten MR Friedrich Burgard Leiter des Referats für Gemeinnützigkeitsrecht des Ministeriums für Finanzen und Europa Tel. 0681/501-1640 Email: f.burgard@finanzen.saarland.de Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013