Abgesegnet: Nun wählen Jugendliche mit 16

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 Präsentation transkript:

Abgesegnet: Nun wählen Jugendliche mit 16 Aus der Presse (2.5.2007): Abgesegnet: Nun wählen Jugendliche mit 16 Der Ministerrat hat das Wahlrechts-Paket beschlossen. Das aktive Wahlalter ist nun bei 16, das passive bleibt bei 18 Jahren. (…)

3. Übungseinheit Staatszielbestimmungen (Stolzlechner S. 75) Bundesstaatlichkeitsprinzip (Stolzlechner S. 113 ff)

I. Staatszielbestimmungen B-VG: Spielregelverfassung Ausnahmen: Grundrechte – Staatszielbestimmungen Staatszielbestimmungen: Verfassungsbestimmungen mit programmatischen Inhalt – Organe der Gebietskörperschaften müssen Ziele anstreben bzw berücksichtigen. Ähnlich den Grundrechten. ABER: keine subjektiven Rechte!

Beispiele: Dauernde Neutralität (BVG, Nichtteilnahme an Kriegen, Vorwirkungen) Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG) Verbot nazistischer Tätigkeit (Art 9 StV von Wien, § 3 Verbotsgesetz) Umfassender Umweltschutz (BVG) Rundfunk als öffentliche Aufgabe (Unabhängigkeitsgarantie, BVG Rundfunk, Art 10 EMRK) Gleichbehandlung von Behinderten und Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 B-VG) Schutz und Förderung autochthoner Volksgruppen (Art 8 Abs 2 B-VG)

II. Bundesstaatlichkeitsprinzip Historisch gewachsen (Monarchie) Oberstaat – Gliedstaat (können zugewiesene Kompetenzen autonom ausüben, prinzipielle rechtliche Parität) Kein Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“! – lex posterior – endgültige Entscheidung durch VfGH

Staatsgebiet Art 2 B-VG: Bundesstaat Art 3 Abs 2 B-VG: Grenzen der Länder Art 4 B-VG: einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet

Staatsbürgerschaft Art 6 B-VG: Einheitliche Staatsbürgerschaft Landesbürgerschaft: kein selbständiger staatsbürgerschaftlicher Gehalt, umschreibt den Personenkreis, der an der politischen Willensbildung eines Landes mitwirken kann Voraussetzung für die Geltendmachung von Grundrechten (zB Art 6 StGG) oder für bestimmte Pflichten Unionsbürger: Gleichstellung mit Staatsbürgern

Staatssprache Art 8 B-VG: deutsche Sprache Ausnahmen für sprachliche Minderheiten Verpflichtung: Art 66 Abs 4 StV St Germain, Art 7 StV von Wien

Staatssymbole Art 8a B-VG Strafrechtlicher Schutz

Kompetenzverteilung Kern der Bundesstaatsverfassung Art 10 bis 15 B-VG; weiters: Art 17, 21, 82, 115 Abs 2 B-VG + andere BVG und Verfassungs-bestimmungen Grundsatz der strikten Kompetenztrennung (gilt für Gesetzgebung/Verwaltung, Gerichtsbarkeit Art 82 B-VG) – keine konkurrierenden Kompetenzen! Kompetenz-Kompetenz: Bund Schutz der Landeskompetenzen: Art 44 Abs 2 B-VG

Taxative Enumeration mit Generalklausel Kompetenztypen: Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art 10 B-VG) Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache (Art 11 B-VG) Grundsatzgesetzgebung Bundessache, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 12 B-VG) Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 15 B-VG)

Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art 10 B-VG) „zentralistischer Gehalt“ der Verfassung z.B.: Abschluss von Staatsverträgen, Zivilrechtswesen, Strafrechtswesen, Forstwesen, Wasserrecht, Arbeitsrecht…

Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache (Art 11 B-VG) Vollziehung mit Ausnahme der Erlassung von DurchführungsVO (Art 11 Abs 3 B-VG) z.B.: Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei, UVP…

Grundsatzgesetzgebung Bundessache, Ausführungsgesetzgebung/Vollziehung Landessache (Art 12 B-VG) z.B.: Armenwesen, Sozialhilfewesen, Elektrizitätswesen… Bund darf nur Grundsätze, keine Einzelheiten regeln Grundsatzgesetze sind niemals unmittelbar anwendbar („keine Durchgriffswirkung“) – richten sich ausschließlich an den Landesgesetzgeber Art 12 Abs 4 B-VG: Bezeichnungspflicht Ausnahmsweise: konkurrierende Kompetenz, wenn Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht.

Fortsetzung Art 12 B-VG Fristsetzung bei der Erlassung von Grundsatzgesetzen: Art 15 Abs 6 B-VG Obligatorisch: Bei Neuerlassung eines Grundsatzgesetzes, fakultativ bei Novellierung Frist darf ohne Zustimmung des BR nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als ein Jahr sein.

Fortsetzung Art 12 B-VG Fallkonstellationen bei Verstreichen der Frist Erstmalige Erlassung Land bisher Bereich frei geregelt – Invalidation Land Bereich bisher nicht geregelt – Devolution Novellierung (unter Fristsetzung) bisher kein Landesausführungsgesetz: Devolution Keine Anpassung des Ausführungsgesetzes: Invalidation Änderung des Grundsatzgesetzes ohne Frist Invalidation nicht entsprechender Landesausführungsgesetze Keine Devolution Auslegungsregeln (Ausführungsgesetz darf nicht Grundsatzgesetz widersprechen oder seine rechtlichen Wirkungen beschränken oder ändern – Im Zweifelsfall Vermutung für die Freiheit des Landesgesetzgebers)

Gesetzgebung und Vollziehung Landessache Art 15 B-VG: Generalklausel zugunsten der Länder z.B.: Baurecht, Grundverkehrsrecht, Naturschutz, Jagdrecht Art 15 Abs 9 B-VG: „Lex Starzynski“ – Straf- und zivilrechtliche Normen müssen „unerlässlich“ sein

Sonderfälle der allgemeinen Kompetenzverteilung Paktierte Gesetzgebung: Bund und Länder erlassen gleich lautende Gesetze (z.B.: Art 15 Abs 4 B-VG) Querschnittsmaterien: umfassende Sachmaterien, die nicht einem Kompetenztatbestand zugewiesen werden können („Weder-Noch-Materie“, z.B.: Umweltschutz, Raumordnung, Umfassende Landesverteidigung, Katastrophenbekämpfung) Annexmaterien: bestimmte Angelegenheit ist vom Kompetenztatbestand der Hauptmaterie mit umfasst („Adhäsionsprinzip“) – Verwaltungsverfahren, Verwaltungspolizei, Enteignungen, Verwaltungsstrafsanktionen, Raumordnungsmaßnahmen Bedarfskompetenzen: Art 11 Abs 2 B-VG – Bund darf Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsstrafverfahren und Vollstreckung auch in Angelegenheiten regeln, die in die Gesetzgebung der Länder fallen (Bedürfnis einheitlicher Regelung!).

Besondere Kompetenzverteilung: Abgabenwesen (Art 13 B-VG, F-VG) - Kostentragungsgrundsatz (jede GK trägt eigene Kosten) - Abgabenhoheit (wer hebt welche Abgaben ein) - Ertragshoheit (wer erhält den Ertrag einer Abgabe) Abgaben = primäre Geldleistungen an Gebietskörperschaft zur Deckung des Finanzbedarfs (Einhebung: Hoheitsakt) → Steuern, Gebühren und Beiträge ►gemeinschaftliche Abgaben ►Zuschlagsabgaben und ►Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand - Konkrete Abgaben: FAG 2005 (Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers)

Besondere Kompetenzverteilung: Schulwesen (Art 14 und 14a B-VG) Schulen = Einrichtungen, die dem Lernenden nicht nur bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sondern darüber hinaus auch pädagogische und erzieherische Ziele verfolgen Art 14 B-VG: Schulwesen, mit Ausnahme des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens: Generalklausel zu Gunsten des Bundes Art 14a B-VG: - land- und forstwirtschaftliches Schulwesen: Generalklausel zu Gunsten der Länder

Besondere Kompetenzverteilung: Vergabewesen (Art 14b B-VG) Gesetzgebung Bundessache Vollziehung: geteilt, je nach Auftraggeber Besondere Kompetenzverteilung: Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) Kompetenzneutralität zB Auftragsvergabe, die Vergabe von Subventionen, Führung von Unternehmen der öffentlichen Hand

Interpretationsgrundsätze Strukturprinzip der strikten Kompetenztrennung iS der Exklusivität Ausschluss konkurrierender Gesetzgebung (Ausnahmen: Grundsatzgesetzgebung, Bedarfsgesetzgebung, Devolution, Lex Starzynski) Spannungsverhältnis zwischen Abstraktheit der Kompetenzbegriffe und der Konkretheit der zugeordneten Staatsaufgabe

Interpretationsgrundsätze Fortsetzung Ansatzpunkt: Wortlaut Versteinerungstheorie Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzvorschrift Objektiv-historische Interpretation Intrasystematische Fortentwicklung Achtung: Nur auf geschriebene Kompetenztatbestände anwendbar! Gesichtspunktetheorie Berücksichtigungsprinzip Föderalistische Auslegungsmaxime

Kompetenzkonflikte Präventiv (Art 138 Abs 2 B-VG) Repressiv (Art 140 B-VG)

Bundesrat s später zur „Demokratie“

Mittelbare Bundesverwaltung Landesbehörden werden im Bereich des Art 10 B-VG funktionell als Bundesbehörden tätig Art 102 B-VG: mittelbare BVw ist die Regel