STEUER- UND BEIHILFENRECHT

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 Präsentation transkript:

STEUER- UND BEIHILFENRECHT GLIEDERUNG 6. A.: Sonstige Steuern 1. A.: Einführung Kommunalsteuer Dienstgeberbeitrag Stempel- und Rechtsgebühren Verbrauchsteuern (Übersicht) Grundsteuer Werbeabgabe Landes- und Gemeindeabgaben (Übersicht) 2. A.: Einkommensteuer Einkommensteuer i.e.S Lohnsteuer Kapitalertragsteuer 3. A.: Körperschaftsteuer 4. A.: Umsatzsteuer 5. A.: Weitere Verkehrsteuer 7. A.: Bewertungsrecht Grunderwerbsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Normverbrauchsabgabe Versicherungssteuer Kraftfahrzeugssteuer Straßenmaut Gesellschaftsteuer 8. A.: Beihilfen des FLAG 9. A.: Abgabenverfahrensrecht 10. A.: Finanzstrafrecht

GLIEDERUNG DER STEUERN Nach dem Empfänger der Steuer Ausschließliche Bundesabgaben Gemeinschaftliche Bundesabgaben Ausschließliche Landes(Gemeinde)Abgaben Nach der Art der Einhebung Direkte Steuern Indirekte Steuern Nach der Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen Personen (Subjekt) steuern Sach (Real- oder Objekt) steuern Nach der Veranlagung Veranlagungssteuern Selbstbemessungssteuern Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung Ertragsteuern Vermögensteuern Verkehrsteuern Verbrauchsteuern Nach der Verbuchung Betriebssteuern Privatsteuern Durchlaufsteuern aktivierungspflichtige Steuern

WER IST EINKOMMENSTEUERPFLICHTIG? Steuersubjekt Natürliche Personen selbständig unselbständig ESt LSt Juristische Personen KSt

BERECHNUNG DER EINKOMMENSTEUER 1. 2. 3. Einkünfte aus den 4. Sieben Einkunftsarten 5. 6. 7. Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben (§ 18) - Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35) Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG = Bemessungsgrundlage, davon die Einkommensteuer laut Tarif (§ 33 Abs. 1) - Absetzbeträge Steuer nach Abzug der Absetzbeträge + Steuer sonstige Bezüge (13. und 14. Bezug) Einkommensteuer - Anrechenbare Lohnsteuer - Anrechenbare Kapitalertragsteuer Festgesetzte Einkommensteuer - Vorauszahlungen Abgabennachforderung bzw. Abgabengutschrift (unter Berücksichtigung eines Verlustausgleiches und des Veranlagungsfreibetrages für Arbeitnehmer)

EINKÜNFTE STEUERBAR NICHT STEUERBAR 7 EINKUNFTSARTEN STEUERPFLICHTIG im Gesetz erschöpfend aufgezählt 7 EINKUNFTSARTEN 1. Eink. aus Land- u. Forstwirtschaft 2. Eink. aus selbständiger Arbeit 3. Eink. aus Gewerbebetrieb 4. Eink. aus nichtselbständiger Arbeit 5. Eink. aus Kapitalvermögen 6. Eink. aus Vermietung u. Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte STEUERPFLICHTIG STEUERFREI (im Gesetz erschöpfend aufgezählt!) Steuerbare Einkünfte, die nicht steuerfrei sind, sind daher steuerpflichtig!

EINKUNFTSARTEN UND ERMITTLUNG DER EINKÜNFTE 1 2 3 4 5 6 7 betriebliche außerbetriebliche Gewinn Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Haupteinkunftsarten Nebeneinkunftsarten § 21 § 22 § 23 § 25 § 27 § 28 § 29

ERMITTLUNG DER EINKÜNFTE AUS DEN SIEBEN EINKUNFTSARTEN 1. 2. 3. Berechnung des Gewinnes Arten der Gewinnermittlung 1. Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4/1 2. Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5/1 3. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4/3 4. Nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten 4. 5. 6. 7.

BASISPAUSCHALIERUNG VORAUSSETZUNGEN 1. Keine Buchführung 2. Bücher nicht freiwillig geführt 3. Umsatz nicht mehr als € 220.000,– BERECHNUNG DES GEWINNES ODER VERLUSTES 12 % bzw. 6 % des Umsatzes (ohne USt) Ausgaben für Waren- u. Materialeinkäufe Löhne und Lohnnebenkosten Fremdlöhne Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung des Unternehmers Gewinn oder Verlust Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben

SONDERAUSGABEN Art der Sonderausgaben § 18 Abs. 1 Z 1: Renten u. dauernde Lasten Z 2: Versicherungsprämien Z 3: a) - d) Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung Z 4: Genusssch. u. junge Aktien Z 5: Kirchenbeiträge Z 6: Steuerberatungskosten Z 7: Spenden § 18 Abs. 6 u. 7 Verlustabzug unbeschränkt durch einheitl. Höchstbetrag beschränkt betragsmäßig Pauschbetrag X

ABSETZBARKEIT DER TOPF – SONDERAUSGABEN (§ 18 Abs. 1 Z 2 – 4 EStG) Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung Ausgaben für Genussscheine, junge Aktien und Wohnbaubank-Anleihen Absetzbar - ein Viertel der Ausgaben - höchstens ein Viertel des zustehenden Höchstbetrages abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte absetzbar bis € 36.400,– über € 36.400,– bis € 50.900,– über € 50.900,– ein Viertel der Einschleifbetrag (B) B = (50.900- Gesamtbetrag der Einkünfte). Sonderausgabenviertel 14.500 kein Betrag

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen Beispiele: 1. Krankheitskosten 2. Kosten für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes 3. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wie Hochwasser-, Erdrutschschäden etc. 4. Mehraufwendungen für Behinderungen

BERECHNUNG DER EINKOMMENSTEUER BEMESSUNGSGRUNDLAGE Einkommensteuer in Euro über € 10.000,00 bis € 25.000,00 über € 25.000,00 bis € 51.000,00 über € 51.000,00 (Einkommen – 10.000) x 5.750 15.000 (Einkommen – 25.000) x 11.335 26.000 (Einkommen – 51.000) x 0,5 + 17.085 + 5.750 Einkommensteuer laut Tarif AVAB (AEAB) € 364,–1) VAB € 291,– ANAB € 54,– PAB € 400,–2) Steuer nach Abz. Der Absetzbetr. 1) Der AVAB beträgt jährlich ohne Kind € 364,–, bei einem Kind € 494,–, bei zwei Kindern € 669,– und erhöht sich für das dritte und für jedes weitere Kind um jeweils € 220,– jährlich. 2) Der PAB vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von € 17.000,– und € 25.000,– auf Null.

ABGABE EINER EST - ERKLÄRUNG 1. Bei Aufforderung durch das Finanzamt (Zusendung eines Vordruckes!); 2. wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften der Einkunftsarten 1 – 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war; 3. wenn das Einkommen mehr als € 10.000,– betragen hat; bei Pflichtveranlagung eines Arbeitnehmers, wenn das Einkommen mehr als € 10.900,– betragen hat.

BERECHNUNG DER LOHNSTEUER LAUFENDE BEZÜGE SONSTIGE BEZÜGE Effektiv-Tarif-Tabelle oder Lohnsteuertabelle a) € 620,– steuerfrei b) bis Sechstelgrenze mit festem Steuersatz (6 %) c) über Sechstelgrenze zum laufenden Bezug

PFLICHTVERANLAGUNG VON ARBEITNEHMERN 1. Andere Einkünfte von mehr als € 730,–; 2. zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte; 3. Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung oder gemäß dem Heeresgebührengesetz oder aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds oder Rückzahlung von Pflichtbeiträgen; 4. in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse nicht in der angegebenen Höhe zustehen; 5. ein AVAB oder AEAB berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. 6. Aufforderung durch das Finanzamt

PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS 1. Führung eines Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer; 2. Einbehaltung der Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung; 3. Ausstellung eines Monatslohnzettels; 4. Abfuhr der Lohnsteuer; 5. Haftung für die Einbehaltung und die Abfuhr der Lohnsteuer; 6. Ausstellung eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises: - für alle Arbeitnehmer bis Ende Februar d. n. J., - bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers, - bei Beendigung des Dienstverhältnisses, - auf Antrag des Arbeitnehmers (für die ESt-Veranlagung). 7. Vorlage der Lohnkonten und sonstiger Unterlagen auf Verlangen der Prüfungsorgane.

KAPITALERTRAGSTEUER Steuerabzugspflichtige inländische Kapitalerträge sind: 1. Gewinnanteile aus Aktien, GmbH-Anteilen etc.; 2. Einkünfte des echten stillen Gesellschafters; 3. Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten sowie aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten; 4. Kapitalerträge aus öffentlich begebenen festverzinslichen Wertpapieren; 5. besondere Entgelte und Vorteile, die neben den genannten Erträgen dem Empfänger zufließen. Hinweis: Ausländische Kapitalerträge unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 %, wodurch sie ebenfalls endbesteuert sind.

ENDBESTEUERUNG DURCH KEST-ABZUG Bei natürlichen Personen sind durch den KESt-Abzug (25 %) von nachstehenden Kapitalerträgen (gleichgültig welche Einkunftsart) abgegolten: ESt ErbSt aus Geldeinlagen bei Banken und sonstige Forderungen gegenüber Banken X X aus öffentlich begebenen festverzinslichen X X Wertpapieren aus Aktien, GmbH-Anteilen, Genossenschafts-Anteilen X -- Genußscheinen, Partizipationsscheinen Anmerkung: Die ErbSt ist nur bei Erwerb von Todes wegen (nicht bei Schenkungen!) und nur bei Privatvermögen abgegolten.

FUNKTIONSWEISE DER UMSATZSTEUER Einkauf € 20,– Wertzuwachs € 100,– € 120,– Verkauf Umsatzsteuer € 24,– (20 % v. € 120,–) – Vorsteuer € 4,– (20 % v. € 20,–) Zahllast € 20,– Einkauf € 80,– Wertzuw. € 40,– € 120,– Verkauf Umsatzsteuer € 24,– (20 % v. € 120,–) – Vorsteuer € 16,– (20 % v. € 80,–) Zahllast € 8,–

FUNKTIONSWEISE DER UMSATZSTEUER € 25,– A B C D € 62,50 € 75,– € 100,– USt € 5,– – VSt € -,– Z. € 5,– USt € 12,50 – VSt € 5,– Z. € 7,50 USt € 15,– – VSt € 12,50 Z. € 2,50 USt € 20,– – VSt € 15,– Z. € 5,– FA € 5,– € 7,50 € 2,50

WAS UNTERLIEGT DER UMSATZSTEUER? 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt; 2. der Eigenverbrauch (des Unternehmers) im Inland (siehe Kapitel 4.3.7); 3. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet (d.i. das Gebiet außerhalb der EU) in das Inland. (Siehe dazu Punkt 4.3.8.) UMSÄTZE steuerbare Umsätze (§ 1) nichtsteuerbare Umsätze steuerpflichtig steuerfrei (§ 6) echt befreit unecht befreit

LIEFERUNGEN, SONSTIGE LEISTUNGEN UND DEN EIGENVERBRAUCH BEMESSUNGSGRUNDLAGE für LIEFERUNGEN, SONSTIGE LEISTUNGEN UND DEN EIGENVERBRAUCH 1. Das Entgelt 2. Der Einkaufspreis bzw. der Selbstkostenpreis 3. Die auf die Leistungen entfallenden Kosten 4. Die nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen)

SOLLBESTEUERUNG UND ISTBESTEUERUNG zulässig bzw. zwingend a) für die freien Berufe b) für Versorgungsunternehmen und Unternehmen der Abfallbeseitigung c) wenn Betrieb nicht buchführungspflichtig oder bei außerbetrieblichen Umsätzen von nicht mehr als € 110.000,– Bei a) und c) kann Antrag auf Sollbesteuerung gestellt werden!

UMSATZSTEUER: STEUERSCHULD UND FÄLLIGKEIT a) bei Sollbesteuerung Lieferung 23. 1. 2006 Rechnungslegung 6. 2. 2006 10. 4. 2006 Entstehung der Steuerschuld Ende Jänner Ende Februar Fälligkeit der Steuer 15. 3. 2006 18. 4. 20061) 18. 4. 2006 1) Der 15. April ist ein Samstag, die Fälligkeit verschiebt sich auf den nächsten Werktag (= 18. April) b) bei Istbesteuerung Lieferung 23. 1. 2006 Rechnungslegung 6. 2. 2006 Entstehung der Steuerschuld Ende Jänner Ende Februar Ende Juli Fälligkeit der Steuer 15. 3. 2006 18. 4. 2006 18. 9. 2006 Zahlungseingang 14. 2. 2006 4. 7. 2006

BINNENMARKTREGELUNG Territoriale Abgrenzungen Bestimmungslandprinzip - Gemeinschaftsgebiet - übriges Gemeinschaftsgebiet - Drittlandsgebiet - Ausland - Inland Bestimmungslandprinzip Ursprungslandprinzip

INTERNATIONALER HANDEL GEMEINSCHAFTSGEBIET DRITTLANDSGEBIET EU-MITGLIED- STAATEN DRITTLANDS- GEBIET ÖSTERREICH innergemeinsch. Erwerb Einfuhr Ausfuhr Lieferung

ABGABENBEHÖRDE FINANZÄMTER BESONDERE ORG. EINHEITEN BUNDESMINISTE- RIUM F. Finanzen Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit ALLGEMEINE FÄ SOND. FINANZÄMTER WOHNSITZFINANZAMT BETRIEBSFINANZAMT LAGEFINANZAMT

SCHEMA EINER BRIEFLICHEN EINGABE 1 2 3 4 5 Name und Adresse des Steuerpflichtigen Angabe der Steuernummer 1. Teil des Brieftextes z.B. - das Ansuchen - den Antrag - die Anzeige - die Berufung 2. Teil des Brieftextes - die Begründung 3. Teil des Brieftextes - Hinweis auf Beweismaterial

DIE OBLIEGENHEITEN DES ABGABENPFLICHTIGEN 1. Anzeigepflicht 2. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 3. Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht 4. Aufbewahrungspflicht 5. Erklärungspflicht 6. Hilfeleistungspflicht

RECHTSMITTELVERFAHREN A b g a b e n p f l i c h t i g e r 1. Berufung 2. Vorlage an die 2. Instanz (Vorlageantrag) 3. Beschwerde Verwalt. (Verfass.)gerichtsh. Finanzsenat (2. Inst.) Finanzamt (1. Instanz) Bescheid Ber. Vorent. Berufungsbescheid Erkenntnis