Internationales Verfahrensrecht,

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 Präsentation transkript:

Internationales Verfahrensrecht, insbesondere Europäisches Zivilprozessrecht Bukarest 2011

Inhaltsverzeichnis Einleitung Kann der ausländische Vertragspartner verklagt werden? Wo soll geklagt werden? 3.1. Klage im In- oder Ausland? 3.2. Einholung einer sog. „legal opinion“ 3.3. Was ist mit den Kosten? 3.4. Prozessführung im Ausland 3.5. Ist die im Vertrag vorhandene Gerichtsstandsvereinbarung wirksam? 3.6 Konkurrenz von Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsklausel

4. Europäische Zustellungsverordnung in Zivil- und Handelssachen (Nr 4. Europäische Zustellungsverordnung in Zivil- und Handelssachen (Nr. 1348/2000(EG) Europäische Beweisaufnahmeverordnung (Nr. 1206/2001/EG) Europäisches Mahnverfahren / Bagatell- verfahren 7. Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Nr. 805/2004/EG) Vorrang von Staatsverträgen

1. Einleitung: Wer im Ausland sein Recht suchen muss, braucht mehr Zeit, Kraft und Geld als im Inland; er muss unbekannten Anwälten trauen, hat Sprachschwierigkeiten, findet sich im fremden Recht und Gerichtswesen nur mühsam zurecht. Oft ist er überhaupt nicht imstande, im Ausland vorzugehen.

Die Durchsetzung von Ansprüchen erfordert Kenntnisse des anwendbaren Verfahrensrechts (um Chancen und Risiken der Prozessführung abwägen zu können und richtige Informationen an den ausländischen Prozessanwalt zu erteilen) Überprüfung der Frage, ob das ausländische Gericht eine Gerichtsstandsvereinbarung beachten wird.

- ausreichenden Nachweis der geltend gemachten Ansprüche durch Beweismittel - Klärung der Frage, ob die Prozesskosten erstattet werden und wie hoch - Rechtsquellen des internationalen Zivilprozessrechts autonomes Recht Staatsvertragsrecht Europäisches Gemeinschaftsrecht Rangfragen

Beachte: Vorrang von Staatsverträgen und europäischen Rechtsakten! Unterschied zwischen Übereinkommen (z. B. EuGVÜ) und Verordnung (z. B. EuGVO) Literatur und Arbeitshilfen: - Homepage EU: http://europa.eu Grundprinzipien des IZPR Territorialitätsprinzip Gegenseitigkeitsprinzip Internationale Entscheidungsharmonie Justizgewährung Erleichterung des Rechtsverkehrs

Das anwendbare Recht: - mit der Inanspruchnahme einer bestimmten nationalen Gerichtsbarkeit auch Anwendung des Verfahrensrechts dieser Gerichtsbarkeit („lex-fori-Prinzip“) - Ausnahmen – z.B. Verjährung

2. Kann der ausländische Vertragspartner verklagt werden? Frage der Immunität? für rein hoheitliches Handeln des ausländischen Staates ja, nicht auch für nichthoheitliches Handeln aus der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben unterschiedliche Maßstäbe im Erkenntnisverfahren und bei der Zwangsvollstreckung

3. Wo soll geklagt werden? „Heimwärtsstreben“, wenn ein inländischer Gerichtsstand gegeben ist, obwohl ein Verfahren im Ausland u.U. günstiger ist.

3.1 Klage im In- oder Ausland? - Sorgfältige Prüfung, ob Klage im In- oder Aus- land, es sei denn, ausschließliche interna- tionale Zuständigkeit (bei im Inland belegenen Grundstücken – s. Art. 22 EuGVO) - Notwendig ist somit eine Gegenüberstellung der mit den beiden möglichen Verfahren im In- und Ausland verbundenen Vorteile und Risiken - Erst danach Entscheidung, welcher Weg der sinnvollere ist

3.2 Einholung einer sog. „legal opinion“ Da ausländisches Recht viele Fragen auf- wirft, empfiehlt es sich, vor Klageerhe- bung eine sog. „legal opinion“ über die für den ausländischen Prozess relevanten Fragen, wie z.B. Zuständigkeit, Beweis- regeln etc. (s. EuBeweisVO) von einem kompetenten Anwalt oder sonstigen Juristen einzuholen.

3.3 Was ist mit den Kosten? - Kostenschätzung der Gerichts- und Anwaltskosten unbedingt erforderlich vor Klageerhebung - Viele Rechtsordnungen kennen nicht die Abrechnung auf Streitwertbasis - Vielfach keine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei im Falle des Obsiegens - Honorarvereinbarungen (Stundenbasis, Pauschalhonorar, Erfolgshonorar)

3.4 Prozessführung im Ausland als Beklagter - drohende Prozessführung im Ausland - vorherige Klage im Inland (?) - Klageerhebung im Ausland - Widerklage/Aufrechnung(?) - schwebendes Verfahren im Ausland - Einlassung

3.5 Ist die im Vertrag vorhandene Gerichtsstands- vereinbarung wirksam? Sich berufen auf die Gerichtsstandsverein- barung mit der Zuständigkeit der hei- mischen Gerichte? Wenn ja, ist die im Vertrag aufgeführte Gerichtsstandsvereinbarung zulässig und wirksam zustande gekommen?

- Das Zustandekommen der Gerichtsstands- vereinbarung richtet sich teilweise nach dem Vertragsstatut, teils nach dem Recht am Gerichtsort (freie Rechtswahl ist üblich). - Die Zulässigkeit und Wirkungen der inter- nationalen Gerichtsstandsvereinbarung bestimmen sich immer nach dem Recht am Gerichtsort (Prorogation und Derogation). - Gerichtsstandsvereinbarung in AGB

Gerichtsstandsvereinbarungen nach Staatsverträgen und Europäischem Recht (EuGVO Nr. 44/2001,EuGVÜ und LuGÜ - Was ist, wenn kein Staatsvertrag eingreift? - Anwendung der autonomen Regeln des jeweils gültigen Anwendung der autonomen Regeln des jeweils gültigen nationalen Rechts (Grundregel z. B. im deutschen Recht ist: „die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit“).

3.6 Konkurrenz von Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsklausel Auf die Gerichtsstandsvereinbarung kommt es dann nicht an, wenn eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen wurde. Für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit sind das EuGVO, das EuGVÜ (z. B. für Aruba (NL)) und das LugÜ (z. B. für die Schweiz) nicht anwendbar. - Es gelten eigene Regeln (Staatsverträge), institutionelle Schiedsgerichte (z. B. ICC)

4. Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (Nr. 1348/2000/EG) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13.11.2007 erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außer-gerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handels-sachen von einem Mitgliedstaat in den anderen (Ausnahme Empfänger-Adresse unbekannt) förmliche Übermittlung im Wege des Rechtshilfe-verkehrs (einheitliche Formulare - Verbesserung der zwischenstaatlichen Übermittlungswege)

EuZuStVO Zustellungsverfahren richtet sich nach nationalen Rechtsvorschriften postalische Direktzustellung von der EuZuStVO ausgenommen, aber: in Deutschland zulässig per Einschreiben mit Rückschein Zustellungszeitpunkt (Art. 9 Abs. 1 EuZuStVO) – Recht des Empfangstaats anwendbar, aber bei einzuleit. oder anhängigen Verfahren mit Fristen Recht des Übermittlungsstaates maßgebend (Art. 9 Abs. II EuZuStVO) Bei Nichteinlassung auf Verfahren (Art. 19 – Schutz des Empfängers

EuZuStVO Annahmeverweigerung möglich (Art. 8 EuZuStVO), wenn nicht Amtssprache des Empfängerstaates bzw. nur in Amtssprache des Übermittlungsstaates und Empfänger nicht dieser Sprache mächtig ist (Unwirksamkeit der Zustellung) aber: Form- und Zustellungsmangel heilbar, (EuGH NJW 2006, 491) wenn Heilung noch möglich (System des doppelten Datums) keine Rangordnung zwischen den einzelnen Zustellungsmöglichkeiten EuZuStVO von Amts wegen zu berücksichtigen (Vorrang vor den Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens)

5. Europäische Beweisaufnahmeverordnung (Nr.1206/2001/EG) Voraussetzungen für die Anwendung der EuBeweisVO sind (Art. 1 EuBeweisVO): Es muss sich um ein Ersuchen um Beweisaufnahme handeln. Die Beweise müssen zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder eröffneten gerichtlichen Verfahren bestimmt sein. Es muss eine Zivil- oder Handelssache vorliegen. Das Ersuchen muss von einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt werden. „Beweis“ nicht definiert – umfasst die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Anhörung der Parteien, Prüfung von Schriftstücken etc.

„Zivil- und Handelssache“ – s. EuGVVO (EuGH Slg 1976, 1541) „Gericht“ – alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind Vorrang vor bi- und multilateralen Übereinkommen, Abkommen oder sonstigen Staatsverträgen

EuBeweisVO Es gibt zwei Verfahren der Beweisaufnahme im Ausland nach der EuBeweisVO: Die Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht aufgrund eines von dem ersuchenden Gericht unmittelbar übermittelten Ersuchens. Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht. In beiden Fällen räumt die Verordnung die Möglichkeit ein, dass das Gericht, das nicht die Verantwortung für die Beweis-aufnahme trägt, gleichwohl daran teilnehmen kann (siehe Art. 12, 17 Abs. 4 EuBeweisVO). Das bedeutet, dass das Gericht, das zwar nicht für die Beweisaufnahme verantwortlich, aber daran beteiligt ist, einem Zeugen bei der Vernehmung Fragen stellen kann, sofern das für die Beweisaufnahme verantwortliche Gericht zustimmt.

EuBeweisVO Teilnahme des ersuchenden Gerichts möglich Ablehnung des Ersuchens auf unmittelbare Beweisaufnahme nur Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates kann die unmittelbare Beweisaufnahme nur ablehnen (Art. 17 V EuBeweis-VO), wenn das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 1 EuBeweisVO) fällt. wenn das Ersuchen nicht alle nach Art. 4 EuBeweisVO erforderlichen Angaben (Formblatt A) enthält.

EuBeweisVO wenn die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaates zuwider läuft. Diese wesentlichen Rechtsgrundsätze werden in der Verordnung nicht definiert, sie sind deshalb nach dem nationalen Verfahrensrecht zu bestimmen. Die unmittelbare Beweisaufnahme ist nur statthaft, wenn sie auf freiwilliger Grundlage stattfindet (Art. 17 Abs. 2 EuBeweisVO), wenn also die Parteien und alle von der Beweisaufnahme direkt betroffenen Personen (z.B. Zeugen, Eigentümer des Augenscheinobjektes) einverstanden sind.

6. Europäisches Mahnverfahren (ab 12.12.2009) Das Europäische Mahnverfahren ersetzt das nationale Mahnverfahren: - einstufiges Verfahren ohne Beifügung von Beweismitteln im grenzüberschreit. Verkehr - bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen und Anwendbarkeit des Verfahrens ist der sofortige Erlass des Europäischen Zahlungs- befehls vorgesehen.

Verfahrensablauf: - Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls auf Formular, Art. 7 VO - Prüfung durch Gericht, Art. 8-10 VO - Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb von 30 Tagen - nach Widerspruch Überleitung des Ver- fahrens in den ordentlichen Zivilprozess.

Bagatellverfahren Prüfungsschema der EU BagatellVO:   Anwendungsbereich (Art. 2 EuBagatellVO – entspricht EuGVVO, EuGVTVO und der EuMahnVO) Zivil- und Handelssache grenzüberschreitendes Verfahren Forderungen bis zu einem Wert von 2.000 EUR 2. Internationale Zuständigkeit (nach Art. 2 bis 25 EuGVVO) 3. Verfahren (Art. 4 EuBagatellVO) formularmäßiges Verfahren (Art. 5 EuBagatellVO) Sprachenregelung (Art. 6 EuBagatellVO) innerhalb von 30 Tagen nach der Antwort des Schuldners (Art. 7 EuBagatellVO):

entweder Urteil oder Anforderung weiterer Unterlagen oder Anberaumung einer Anhörung Danach: Entscheidung nach Lage der Akten oder Beweiserhebung (auch per Telefon oder Videokonferenz) 4. Zustellung auf dem Postwege (Art. 13 EuBagatellVO) 5. Kostentragung der unterliegenden Partei (Art. 16 BagatellVO), es sei denn Kosten nicht erforderlich oder außer Verhältnis 6. Rechtsmittel (Art. 17 EuBagatellVO) 7. Vollstreckung(Art. 20 ff. BagatellVO)

7. Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Nr. 805/ 2004/EG) - ohne Kontrolle im Vollstreckungs- staat

8. Vorrang von Staatsverträgen bei Anerkennung und Vollstreckung Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile aus einem anderen Staat richtet sich weitgehend nach multilateralen und bilateralen Staatsverträgen oder europäischem Recht (Verdrängung der autonomen Regeln). - Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile aufgrund Europäischen Rechts (EuGVO).

- Voraussetzungen: - Zivil- oder Handelssache - internationale Zuständigkeit des Erstgerichts wird nicht geprüft (Ausnahmen, s. Art. 35 EuGVO) - rechtzeitige Zustellung der prozesseinleitenden Ladung oder Verfügung an den Beklagten - kein Verstoß gegen den ordre public - kein Widerspruch zu einer Entscheidung in der gleichen Sache

- Verfahren: - Anerkennung erfolgt formlos. - Vollstreckbarerklärung (Art. 38 ff. EuGVO) - gerichtliches Verfahren, Klausel- erteilung - sachliche Nachprüfung der Ent- scheidung ist unzulässig

- Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile nach den Staatsverträgen - EuGVÜ im Verhältnis zu z.B. Aruba und LugÜ im Verhältnis zu Island, Norwegen und der Schweiz - bilaterale Anerkennungs- und Voll- streckungsverträge

Kontakt Prof. Dr. Bernd Reinmüller Neue Mainzer Straße 28 60311 Frankfurt am Main Tel. 0049 (0) 971097 - 100 Fax 0049 (0) 971097 - 200 e-Mail: reinmueller@buse.de http://www.buse.de; www.buseinternational.com

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