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Internationales Zivilprozessrecht IZPR

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Präsentation zum Thema: "Internationales Zivilprozessrecht IZPR"—  Präsentation transkript:

1 Internationales Zivilprozessrecht IZPR
Int. Zivilverfahrensrecht: + FamFG, Schiedsverfahren, Insolvenz Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori Themen: -Gerichtsbarkeit -internat/le Zuständigkeit - Anerkennung auslän-discher Entscheidungen - Auslandszustellung - Ausländer als Verfahrensbeteiligte auch für Qualifikation Verfahren // materiell ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae) - Gestaltung (lex causae) - Unterlassungsklagen - Partei/Prozessfähigkeit - Prorogationsvertrag

2 IZVR: Völkerverträge 1.3.2002 Brüssel I-VO 10.1.2015 Brüssel Ia-VO
Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV; Brüssel I-VO Brüssel Ia-VO EuGVÜ v 1968 mit BeitrittsÜbken„Brüssel I“ Internationale Zuständigkeit / Urteilsanerkennung Beitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern Auslegung durch EuGH: Vorlageverfahren aufgrund Auslegungsprotokoll (wie VOen nach Art 267 AEUV) LuganoÜ Parallel zu EuGVÜ, auch für EWR und CH LuganoÜ Parallel zu Brüssel I-VO iV zu Vertragsstaaten [Brüssel II] 1998 Wie Brüssel I, jedoch für Ehesachen Ab : Brüssel II-VO HaagZustÜbk 1965 Haager Übk das exklusiv die internationaler Zustellung zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung für Anerkennung ! Ab : EG-ZustVO Haager KSÜ 1996 Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen über Minder-jährige; löste 2011 das Haager MSA 1961 ab UN-Unterhalt Übk 1956 (EWG-Unter-haltÜbk 1990) Rechtshilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

3 EuZPR VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: Brüssel I-VO ( ); Brüssel Ia-VO ( ) VO EG Nr 805/2004: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ( ) VO EG Nr 1896/2006: Europäisches Mahnverfahren ( ) VO EG Nr 861/2007: Bagatellverfahren ( ) VO EG Nr 2201/2003: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Ehesachen und Sorgerecht : „Brüssel IIa-VO“ ( ) VO EG Nr 4/2009: Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung + IPR in Unterhaltssachen ( , mit IPR in Haager Protokoll in Kr) VO EG Nr 650/2012: Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung + IPR in Erbsachen ( ) VO EG Nr 1348/2000: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke: „EG-ZustVO“ ( ) VO EG Nr 1206/2001: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme: „EG-BeweisVO“ ( )

4 z.B.VO Nr 1215/2012: „Brüssel Ia-VO“
Rechtsgrundlage: Art 67 Abs 4, 81 Abs 2 AEUV (früher: Art 61 c, 65, 67 Abs 1 EGV Anwendung (vorher B I-VO) Automatische Geltung als EU-Recht aber an Art 67 ff AEUV nehmen DK, UK, IR nicht teil - UK/EIR haben optiert - DK nicht Mitgliedstaat (könnte nach AEUV Option wählen) aber Vereinbarung zur Anwendung (Br I-VO, DK kann auf B-Ia ausdehnen, jedoch nicht für alle VOen des EuZPR) Auslegung: -EuGH unmittelbar im Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV -früher durch Art. 68 EGV auf Letztinstanz

5 Gerichtsbarkeit Befugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen Grenzen Territorialiät Minimum contacts Immunität, Exterritorialität Staatenimmunität: Prozess: acta iure imperii Vollstreckung: hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts Diplomaten, Konsuln: §§ 18, 19 GVG, Wiener Übk 1961/1963: Diplomaten u Angehörige, Konsularbeamte Einschränkung: nicht Immobiliarsachen, Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf

6 Haager Zustellungsübereinkommen
Ersuchender Staat Ersuchter Staat übermittelt an Zentrale Behörde Art 2 Zentrale Behörde stellt zu Übersetzung kann verlangt werden Art 5 Abs 3 Art 5 Abs 1 a: Form des Rechts des ersuchten Staates Art 5 Abs 1 b: vom ersuchenden Staat gewünschte Form Art 5 Abs 2: Übergabe an Annahmebereiten übermittelt Zustellungszeugnis Art 6 Unmittelbar durch Post Art 10 lit a -wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates -und kein Widerspruch des Zustellungsstaates Nicht nach Deutschland: § 6 S 2AusfG

7 EG-ZustVO Nr 1393/2007 Geltung seit 13.11.2008:
Vorher: VO 1348/2000 ( ) Übermittlungsstelle (Art 2 I) Übermittlungsmitgliedstaat Empfangsstelle (Art 2 II) EmpfangsMitgliedstaat Unmittelbar, so schnell wie möglich lesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4) Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I) Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern oder binnen 1 Woche zurücksenden, wenn nicht: - Amtssprache Empfangsstaat - Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8) Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder - besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I) - Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II) übermittelt Bescheinigung (Art 10) Andere zulässige Zustellungswege: Konsularisch, Vorbehalt: nur eigene StA (Art 13) durch Post: mit Ebf/Rückschein (Art 14)

8 Auslandszustellung ZPO
Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedstaat der EG-ZustVO Im Ausland (§ 183 ZPO): - diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit) - neu: Einschreiben/Rückschein Öffentlich in D: - § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt! - § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit bei Juristischer Person - § 185 Nr 3, 4 ZPO: Unausführbarkeit, mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung oder Immunität der Adresse Fiktiv im Inland: - nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post

9 Ausländersicherheit § 110 ZPO
Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU oder EWR + Verlangen des Beklagten Abs 1 Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg Prozesskosten Ausnahmen Abs 2 1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung 2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung 3. Ausreichendes Inlandsvermögen 4. Widerklage 5. Klage auf öffentliche Aufforderung

10 Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten
Behandlung als Recht, nicht als Tatsache - keine Beibringungslast, Beweislast - kein Geständnis, Anerkenntnis - ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts Aber der Beweiserhebung zugänglich - Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen - Sachverständigenbeweis - Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen - Rechtspraxis, nicht „law in the books“ Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung - keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO, strittig) - aber Revision wegen unzureichender Ermittlung

11 Brüsseler EWG-Übk 1968 Brüssel I-VO (EG 44/2001)
Überleitung zum Art 66 Brüssel I-VO Brüssel I-VO (EG 44/2001) Überleitung zum Art 66 Brüssel Ia-VO Brüssel Ia-VO (EU 1215/2012)

12 Brüssel Ia-VO Art 1 Sachlicher Anwendungsbereich Abs 1 S 1
Zivil- und Handelssachen autonome Auslegung = kein Rückgriff auf nationales Recht Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind: nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, Luftsicherungsgebühren Zivilsache: Sonntag/Waidmann, Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen („Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2

13 Brüssel Ia-VO Art 1 Abs 2 Sachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen
Nr 1: Personenstand..., eheliche Güterstände, Erbrecht Ehe: Brüssel IIa-VO Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage ausgenommen De Cavel II: Folgesachen selbständig Beachte ab EG-UntVO dazu Art 1 Abs 2 lit e Brüssel Ia De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe (-auflösung) ergeben Nr 2: Konkurse, Vergleiche u.ä. EG-InsolvenzVO ( ) Gourdain/Nadler:Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung Nr 3: Soziale Sicherheit klarstellend, soweit nicht öffentlich-rechtlich Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit Nicht: Schiedsklausel als Einwendung M Rich/SI Impianti: auch SchiedsVerf vorbereitende staatliche Verfahren

14 Brüssel Ia-VO Art 5, 6 Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedstaatsbezugs Zuständigkeit Art 5, 6 + ausdrückliche Ausnahmen (Art 7, 24, 25) Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedstaat (Art 36) Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedstaat (Art 27 ff) Brüssel Ia-VO bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn... Lex fori bestimmt Zuständigkeit Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Kein Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat Art 5 Abs 1 Art 6 Abs 1 Wohnsitz: Art 62 natürliche Person Art 63 juristische Person Mit Ausdehnung in Art 5 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständig-keiten“ auf EU-Bewohner Art 6 Abs 2

15 Brüssel Ia-VO: Gerichtsstandssystem
Art 4 ff Art 4: Beklagtenwohnsitz Allgemeiner Gerichtsstand Art 7, 8: Besondere Zuständigkeiten Art 24: ausschließ-liche Zuständigkeiten Art 10 ff, 17 ff, 20 ff: besondere Zuständig-keitsordnungen: kumulativ zu Art 4 nach Wahl des Klägers immer Verbrauchersachen Versicherungssachen Arbeitnehmer Verdrängt Art 4 regelmäßig (Art 25 Abs 1 S 2) bestimmter Bezug des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt Verdrängt Art 4, 7, 8, 25, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten Art 25: Gerichts-standsvereinbarung

16 Fakultative besondere Gerichtsstände
Art 7 Brüssel Ia-VO Gemeinsame Voraussetzung: Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat / Gericht in einem anderen Mitgliedstaat Art 7 S 1 Nr 1 Vertrag: Erfüllungsort In BI-VO: Unterhalt: Seit : Art 3 EG-UntVO Nr 2 Delikt: Deliktsort Nr 3 Adhäsionsklage: bei Strafgericht Neu: Nr 4 Kulturgut: Belegenheit Nr 5 Zweig- niederlassung: deren Sitz Nr 6 Trust: dessen Sitz Nr 7 Bergelohn: Arrestort

17 Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung Art 5 EuGVÜ
- Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung Anspruch aus Vertrag - auch Streit um Bestehen eines Vertrages - Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche maßgebliche Verpflichtung - De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist - Tessili: nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut deren Erfüllungsort - auch örtliche Zuständigkeit! - Custom Made Comm: auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld) - Zelger: auch vereinbarter Erfüllungsort - Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung

18 Art 7 Nr 1 B Ia-VO = Art 5 Nr 1 BI-VO
Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung - für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort - für Dienstleistungen: Erbringungsort Vereinbarung (nur einheitliche?) vorbehalten Art 5 Nr 1 b Brüssel I-VO Alte Systematik nur für andere Vertragstypen Art 5 Nr 1 c Brüssel I-VO Individualarbeitsvertrag - Entwickelt unter Art 5 Nr 1 EuGVÜ - Seit Brüssel I-VO eigener Abschnitt wie für Verbraucher und Versicherte, nun: Art 20 bis 23 Brüssel Ia-VO

19 Deliktsgerichtsstand
Art 7 Nr 2 Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen Kalfelis:Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag iSd Nr 1 anknüpft Ort des schädigenden Ereignisses Auch vorbeugende Ansprüche Streudelikt, insbes Ehr-/ Pressedelikt Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden Handlungsort/ Erfolgsort (Distanzdelikt) Fiona Shevill: Wahl des Geschädigten, aber nur im jeweiligen Land entstandener Schaden Marinari: auch reine V. schäden gerichts-standsbegründend, aber nur primäre, nicht mittelbare (bei Dritten) Mines Potasse: Wahl des Geschädigten Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen:

20 Adhäsionsverfahren Art 7 Nr 3
Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig Konkurriert zu Art 7 Nr 2 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter Art 64 Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassen (zu eng, vgl Krombach/Bamberski) Anordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis

21 Kulturgüterschutz Art 7 Nr 4 Begriff: Art 1 Nr 1 Richtlinie 93/7/EWG:
als nationales Kulturgut eingestufte Gegenstände und aus öffentlicher Sammlung/kirchlichem Bestand in D: § 1 Kulturrückgabegesetz v , BGBl I 3162 Betrifft auf Eigentum gestützte zivilrechtliche Rückgabeansprüche Zuständigkeit am Lageort des Kulturgutes bei Klageerhebung Konkurriert zu Art 7 Nr 2: Deliktsort=Ort der Entwendung

22 Niederlassungsgerichtsstand
Art 7 Nr 5 Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände Stammhaus=Beklagter Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Art 7 Satz 1) Schutzlücke bei Stamm-haus außerhalb EU Zweigniederlassung, Agentur Sitz im Gerichtsstaat Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit - eigene Geschäftsführung - unter Aufsicht des Stammhauses Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur Somafer: - Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung - Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit

23 Streitgenossenschaft
Art 8 Nr 1 Grundvoraussetzung Art 8 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat // Art 7: nicht notwendig in anderem Mitgliedstaat Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 8 geschützt! Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich) Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V002) Kalfelis: Zusammenhang iSd Art 30 Abs 3 VO: Vermeidung faktisch widersprüchlicher Entscheidungen Freeport: Nicht notwendig gleiche Anspruchsgrundlage Konnexität: Art 8 Nr 1 Hs 2 Keine Einschränkung iSd Missbrauchs-klausel aus Nr 2: Freeport

24 Gewährleistung und Intervention
Art 8 Nr 2 Art 65: in A, H und D: Nicht anzuwenden, sondern Streitverkündung aber: in anderen Mitgliedstaaten ergangenes Urteil ist anerkennungsfähig, Art 65 Abs 2 Kläger= Besteller Beklagter= Werkunternehmer F F:Intervention F:Gewährleistung Architekt

25 Art 8 Nr 3 Widerklage Begriff Widerklage autonom auszulegen: nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage Zusammenhang: „derselbe Vertrag“, „derselbe Sachverhalt“ Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage Zuständigkeit: Nicht konnexe Widerklage Keine Zuständigkeit aus Art 8 Nr 3, aber zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 4, 7 usw Prozessauf-rechnung Danvearn:Aufrechnung ist Verteidigung, erfordert daher keine (Wider) Klage- zuständigkeit Anders BGH zu § 33 ZPO, auch wenn WiderBekl aus Mitgliedstaat

26 Vertragsklage im dinglichen Gerichtsstand
Art 8 Nr 4 Vertraglicher Anspruch + Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lex rei sitae + selber Beklagter Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache (vgl Art 24 Nr 1) Keine ausschließliche Zuständigkeit für die Vertragsklage Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des Art 24 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand des Art 4 oder des Art 7 Nr 1 erheben zB: Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist

27 Ausschließliche Gerichtsstände
Art 24 Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen Art 24 regelt immer nur die internationale Zuständigkeit Art 24 gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ Also auch für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb Mitgliedstaaten Aber: Art 24VO begründet nur Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaat zB: Klage über russisches Grundstück: Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten innerhalb der Mitgliedstaaten Prozessuale Folge in Art 27 speziell geregelt: Gerichte eines anderen Mitgliedstaates nach Art 24 ausschließlich zuständig Art 27: angerufenes Gericht „erklärt sich für unzuständig“ D: = Abweisung als unzulässig

28 Dingliche Rechte, Miete, Pacht
Art 24 Nr 1 Nach lex rei sitae abzugrenzen Unbewegliche Sache / dingliches Recht oder Miete, Pacht Autonom (Lieber): dingliches Recht wirkt gegen jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen Schuldner Ausübung Vorkaufsrecht (so:Weber) Nicht erfasst: Nutzungsentschädigung Anspruch auf Übertragung dingl. Rechts Autonom (Rösler): Streit über Bestehen und Streit über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von Immobilien Ferienwohnungen: Rösler: uneingeschränkt Hacker: nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von FeWo Aber Art 24 Nr 1 S 2: unter 6 Monate + Mieter natürliche Person + Wohnsitz im selben Mitgliedstaat

29 Weitere ausschließliche Gerichtsstände
Art 24 Nr 2–5 Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/Auflösung Nr 2 Nicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen Zuständig: Gerichte im Sitzstaat (Sitz Art 63) Nr 3 Gültigkeit von Registereintragungen Zuständig: Gerichte im Registerstaat Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/Mustern Dujnstee: Gültigkeit = Bestehen/Erlöschen/Prioritätsrecht Nr 4 Zuständig: Gerichte des Registrierungsstaates EU-Patente: Geltungsstaat Zwangsvollstreckungssachen = Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung Nr 5 Nicht: materiellrechtliche Duldungsverfahren (Hypothek) Nicht: Art 47 ff, dort eigenständige Zuständigkeiten Zuständig: Gerichte des Vollstreckungsstaates

30 Gerichtsstandsvereinbarung
Art 25 Gerichtsstandsvereinbarung Zulässigkeit Form Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB § 38 ZPO) Nationale Formvorschriften Art 25 verdrängt Beurteilung als eigenständiger Prorogationsvertrag, auch wenn im Hauptvertrag integriert - (klarstellend Art 25 Abs 5) Art 25 abschließend bzgl Einbeziehungskontrolle, aber: materielle Nichtigkeit nach lex fori des gewählten Gerichts Räumlicher Anwendungsbereich Wahl zu Gericht/en eines Mitgliedstaats seit Brüssel Ia-VO unabhängig vom Wohnsitz Aber: irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland Derogation ausländischer Zuständigkeit

31 Gerichtsstandsvereinbarung
-Art 25 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten -vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam -vorher unwirksame kann wirksam werden! Intertemporale Geltung Bei vorheriger Vereinbarung: Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt (Auslegungsfrage) „entstandenes/ bestimmtes Rechtsverhältnis“ -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Mitgliedstaates -Bestimmbarkeit genügt -nicht bei freier Wahl durch eine Partei bestimmtes Gericht

32 Gerichtsstandsvereinbarung
a) „schriftlich“ Individualvereinbarung: -schriftliche Erklärung beider Seiten -nicht notwendig eine Urkunde AGB: - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel - danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils - Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt Art 25 Abs 2 dauerhaft aufzeichnungsfähig zB „Form“ sichert „Vereinbarung“ ... „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ -mündliche Einigung (fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben) Individualvereinbarung: - Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vor Annahme - dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGB Segoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss AGB:

33 Gerichtsstandsvereinbarung
b) „Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...“ Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein c) „...Handelsbrauch...“ Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung Trasp. Castelletti: Handelsbrauch: allgemein/regelmäßig bestimmtes Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten, keine Publizitätsform Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart

34 Gerichtsstandsvereinbarung
Wirkungen Prorogierend: begründet den gewählten Gerichtsstand Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichtsstände Art 25 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich Art 25 Abs 1 S 2 VO: im Zweifel ausschließlich Derogierende Wirkung -Art 27 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig Reichweite - keine Prorogation/Derogation gegen Art 24 VO - … und gegen Art 15, 19 oder 21 - erfasst auch konkurrierende (Delikts-)Ansprüche - auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung

35 Gerichtsstandsvereinbarung
- Gerling: G.vereinbarung zugunsten Dritter - Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, wenn in Gesellschaftsvertrag - Refcomp: Bindet nicht Dritten in Absatzkette - Art 25 Abs 3 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen Wirken inter partes, für Dritte ausnahmsweise: G.vereinbarungen außerhalb Art 25 VO - Prorogation: Probleme unter Art 23 Brüssel I-VO erledigt, da Art 25 immer gilt wenn Mitgliedstaatgericht vereinbart. - Derogation: Fraglich ob Art 25 auf derogierende Wirkung gegen B Ia-Zuständigkeiten, wenn ein Nichtmitgliedstaatsgericht vereinbart

36 Rügelose Einlassung Art 26
Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten Nationales Verfahrensrecht verdrängt: nicht nur §§ 39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, auch § 504 (Hinweispflicht) § 282 Abs 3 (Zeitpunkt) Auch örtliche Zust, nur zusammen mit internationaler Einlassung: autonom: jede Klageerwiderung vor Zuständigkeitsrüge Elefanten Schuh: hilfsweise Sacheinlassung schadet nicht Voraussetzungen Art 26 Abs 2: Belehrung Versicherte, Verbraucher Arb.nehmer - Begründung internationale/örtl Zuständigkeit - keine Überwindung von Art 24 Rechtsfolgen - Rüge, sobald Widerklage erhoben wird - Zuständigkeit für Klage unter Art 26 hindert nicht Zuständigkeitsrüge gegen Widerklage Widerklage

37 Verbrauchersachen Art 17:
Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck lit a: Teilzahlungskauf Mobilien lit b: Ratenfinanzierung hierzu Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchern Art 17 Abs 1 lit c: - alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners - Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet - Lokman: Ausrichtung muss nicht notwendig kausal sein - Vertrag ohne Fernkommunikation Art 17 Abs 3 Nicht Beförderung Aber Pauschalreise +

38 Verbrauchersachen Art 17 Abs 1, 2 Räumlicher Anwendungsbereich
Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 17 Abs 1 S 1: Art 6 anzuwenden ! Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Ver-tragspartners des Verbrauchers in Mitgliedstaat Art 17 Abs 2 Behandlung bei Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Mitgliedstaat Bisherige Schutzlücke (Brüssel I-VO) Brenner u Noller: Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedstaat Durch Art 18 Abs 1 idF Brüssel Ia-VO teilweise geschlossen: Verbraucher kann auch an seinem Wohnsitz klagen Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich

39 Zuständigkeitssystem
Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem Klagen des Verbrauchers - Wohnsitzstaat des Vertragspartners - Wohnsitz des Verbrauchers - NEU: „ohne Rücksicht auf Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ also auch gegen Unternehmer in Nicht-Mitgliedstaat Art 18 Abs 1 - nicht: Art 7 Nr 1, denn Art 17 ff VO abschließend - aber: Art 7 Nr 5, vgl Art 17 Abs 1 VO: - Niederlassung überwindet Art 4 - Niederlassung begründet dann auch Art 7 Nr 5 Wohnsitz des Verbrauchers begründet nach Art 18 Abs 1 internationale und örtliche Zuständigkeit!

40 Zuständigkeitssystem
Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem Klagen des Vertragspartners - nur: Wohnsitzstaat des Verbrauchers Art 18 Abs 2 - Art 7 und Art 8 verdrängt Art 18 Abs 3 - Widerklage nach Art 8 Nr 3 möglich Gerichtsstandsvereinbarung nachträglich zugunsten Verbraucher zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses („abwandernder Verbraucher“) Art 19

41 Versicherungssachen Art 10-16
abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen Art 4, 7, 8 verdrängt anwendbar bleiben: - Art 7 Nr 5 Autonom: Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund in einem Versicherungs-verhältnis haben: Art 10 - Echte (Art 8 Nr 3) Widerklage Art 14 Abs 2 - rügelose Einlassung Versicherungsleistung Direktanspruch nicht: Regressklage nicht: Rückversicherung Anwendungsbereich Art 10 VO: „vorbehaltlich des Art 6“: Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedstaat hat; keine Erweiterung ./. Verbrauchersachen Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz Art 11 Abs 2 VO

42 Klagen gegen Versicherer
Versicherungssachen Art 11-13 Klagen gegen Versicherer Art 11 Abs 1: - lit a: Wohnsitz des Versicherers - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers und des Versicherten/Begünstigten - lit c: Mitversicherer zusammen mit federführendem Versicherer Art 11 iVm Art 7 Nr 5: Zweigniederlassungsgerichtsstand Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedstaaten Niederlassung in Mitgliedstaat: Art 11 Abs 2 VO Keine Niederlassung: Art 11 lit b nicht erweitert, also ZPO Haftpflichtversicherer - zusätzlich Schadensort Art 12 S 1 Nicht in D - zusätzlich Interventionsklage Art 13 Abs 1 - Direktanspruch: Art Odenbreit: bezogen auf Geschädigten Art 13 Abs 2 Immobiliarversicherer - zusätzlich Schadensort Art 12

43 Versicherungssachen Art 13 Abs 3, 14 Abs 1 Klagen des Versicherers
Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer, Versicherter, Begünstigter) Art 14 Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht Art 13 Abs 3 Gerichtsstandsvereinbarung Art 15 - Nr 1: nachträglich - Nr 2: zugunsten Vers.nehmer etc - Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat - Nr 4: V.nehmer mit Außenwohnsitz - Nr 5: V.typen nach Art 16 Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 25

44 Arbeitnehmergerichtsstand Brüssel I-VO
Individualarbeitsvertrag Seit B I-VO neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 Brüssel I-VO), Klage gegen Arbeitgeber -- Wohnsitzgericht -- Ort an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat -- hilfsweise Einstellungsniederlassung -Klage gegen Arbeitnehmer nur am Wohnsitz Art 21 Art 22 Arbeitgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU: Fiktion von Wohnsitz im Niederlassungsstaat Art 20 Abs 2 Vorherige Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten Arbeitnehmer Mahamdia: Auch Vereinbarung von Nicht-EU-Gericht Art 23

45 Prüfung der Zuständigkeit
Art 27, 28 Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts, bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art 29 ff Grundsatz: Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 26 Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt Ausschließliche Zuständigkeit Gerichte anderer Mitgliedstaaten? Von Amts wegen Art 27 Keine Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag Folge: Unzuständigerklärung Argument: Art 31 Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig

46 Prüfung der Zuständigkeit
Art 28 Keine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedstaat und… Säumnis oder Rüge iSd Art 26 nur bei Säumnis Art 28 Abs 1 + Art 28 Abs 2, 3, 4 Von Amts wegen: Zuständigkeit ? Sonst: Unzuständigerklärung Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“ festgestellt Doppelrelevante Tatsachen (zB Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von Anerkennungshindernis Art 45 Nr 2 Irrtum des Gerichts: Entscheidg trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen! Art 28 Abs 3, 4: Art 19 EG-ZustellVO oder Art 15 Haager ZustellÜbk

47 Einstweilige Maßnahmen
Art 35 Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden vUden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht ? Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen Verfahrens ebenfalls nach lex fori Brüssel Ia-VO, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach Brüssel Ia hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt

48 Brüssel II/IIa-VO Inkrafttreten Brüssel IIa 1.3.2001 1.3.2005
Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung, Ungültigerklärung der Ehe Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 a) Art 1 b) „elterliche Verantwortung“ (zB Sorge und Umgang) in Br IIa umfassend Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem Mitgliedstaat - gewöhnlichen Aufenthalt oder - Staatsangehörigkeit/domicile hat Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich …in Ehesachen Art 6 § 98 Abs 1 Nr 1 FamFG für Französ. StA in D gegen Russischen StA Art 7 Wenn keine Zust. aus Brüssel IIa-VO … in Sorgerechtssachen Art 8 EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12

49 Brüssel IIa-VO Art 3 Internationale Zuständig-keit in Ehesachen
Dann aber alternativ, nicht abgestuft Art 6 gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt - letzter g.g.A., den einer beibehalten hat - gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner - gemeinsamer Antrag: gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag - g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates - Heimatstaat beider Ehegatten ausschließlich, wenn Antragsgegner EU-Aufenthalt oder EU-Staatsangehörigkeit Auslegung EuGH: Immer ausschließllich, wenn ein Mitgliedstaat zuständig ist. UK + Irland: domicile an Stelle der Staatsangehörigkeit

50 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen
Brüssel IIa-VO elterliche Verantwortung (nur wesentliche Grundsätze) Grundregel Art 8 Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat Legaler Umzug Art 9 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen „Vereinbarung“ Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumulativ!) - elterlicher Verantwortung eines Ehegatten - Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte - Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung - Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung Entführung Art 10,11 Wie Art 28 Brüssel Ia-VO: bei Unzuständigkeit Abweisung v Amts wg bei Nichteinlassung des Bekl/Antr.gegners Aussetzung bis Zustellungsnachweis Zuständigkeits prüfung (gesamter Anw.bereich) Art 17

51 Internationale Zuständigkeit – ZPO/Fam,FG
Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene Zuständigkeit Fremde Zuständigkeit interessiert nur für Urteilsanerkennung Kläger hat Wahl zwischen Gerichten verschiedener Staaten, die ihre int Zuständigkeit beanspruchen Keine Selbstablehnung deutscher Gerichte als „forum non conveniens“ zugunsten näheren ausländischen Gerichts

52 Grundsatz: Entsprechende Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsregeln
Allgemeiner Gerichtsstand §§ 12, 13 ZPO Wohnsitzstaat Beklagter Erfüllungsortgerichtsstand § 29 ZPO Auslegung wie Art 7 Nr 1a Auslegung wie Art 7 Nr 3 Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO Unterhaltsgerichtsstand §§ 105, 232 FamFG Verbund § 232 Nr 1 - sonst § 232 Nr 2 FamFG Gerichtsstandsvereinbarung § 38 ZPO - § 38 Abs 2: wie Art 25 - § 38 Abs 3: nur für Pro-rogation deutscher Gerichte Vermögensgerichtsstand BGHZ 115, 90: - ursprünglich Inländerschutzvorschrift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für Ausländer - erfordert zusätzlich zum Beklagtenvermögen einen hinreichenden Inlandsbezug des Streitgegenstandes § 23 ZPO

53 Ehesachen § 98 Abs 1 FamFG - Nr 1: ein Ehegatte Deutscher bei Antragstellung oder Eheschließung - Nr 3: Klarstellung: auch Staatenlose mit deutschem Personalstatut - Nr 2: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten im Inland - Nr 4: gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten im Inland +Anerkennungsprognose nicht offensichtlich negativ Wenigstens in einem Heimatstaat nach leicht zugänglichen Quellen Anerkennung nicht ausgeschlossen Letzte mündliche Verhandlung - aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO maßgeblicher Zeitpunkt …für Anerkennungsprognose Letzte mündliche Verhandlung keine perpetuatio fori Anerkennungszuständigkeit Ausnahme § 109 Abs 2 FamFG bei E aus Aufenthaltsstaat eines oder Anerkennung in Heimatstaaten beider

54 Folgesachen und sonstige Familiensachen
Eigenständig zu bestimmen: -- EG-UnterhaltsVO (Unterhalt) -- Brüssel IIa-VO (Sorge) - Völkervertrag (MSA – KSÜ, Lugano) - § 98 Abs 2 FamFG: „Internationale Verbundzuständigkeit“ auch wenn Scheidung nach Brüssel IIa-VO §§ FamFG § 105 FamFG (örtliche Zuständigkeit) soweit keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit

55 Prüfung der internationalen Zuständigkeit
Prüfung von Amts wegen Negativ: Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) - erfordert Hinweis (§ 504 ZPO) Klageabweisung als unzulässig Zuständigkeitsbegründende Tatsachen - Feststehen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) - kein Geständnis (§ 288 ZPO) - keine Säumnis (§ 331 Abs 1 ZPO) Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung, aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO

56 Urteilsanerkennung, Bedeutung
- Rechtskraftwirkung - Gestaltungswirkung - ggf auch Tatsachenwirkung - Präklusion, Intervention, Streitverkündung aber: - keine Erweiterungen über die Wirkungen im Recht des Ursprungsstaates hinaus

57 Anerkennung und Vollstreckung: Brüssel I-VO
Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus Mitgliedstaat Art 32 VO: - Bezeichnung unerheblich - nur Sachentscheidungen, nicht prozessleitende - nicht Anerkennungsentscheidungen - vollstreckbare Urkunden Art 33 Abs 1VO Ausnahme: Verfahren nach Art 33 Abs 2 VO intertemporal Art 66 Brüssel I-VO - für Verfahren, eingeleitet nach Inkrafttreten in Ursprungs- und Anerkennungsstaat - oder Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nach zur Brüssel I-VO kompatiblen Regeln - oder Entscheidung nach Brüssel I-VO, Verfahrensbeginn unter EuGVÜ oder Lugano Art 66 Brüssel Ia-VO: - Brüssel I-VO gilt weiter für Anerkennung/Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden aus vor dem eingeleiteten Verfahren

58 Brüssel I: Prüfungbei Anerkennung
Zuständigkeit grundsätzlich nicht, - auch nicht auf Umweg über ordre public, Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO - auch nicht, wenn Zuständigkeit nach Art 4 Art 35 Abs 3 S 2 Brüssel I-VO Ausnahme: - Versicherungs- und Verbrauchersachen - Art 22 Brüssel I-VO dabei aber Bindung an die Tatsachenfeststellung Art 35 Abs 1, 2 Brüssel I-VO Auch in Brüssel I-VO nicht ausgedehnt auf 5. Abschnitt (Arbeitnehmerzuständigkeit) Keine Anerkennung auch bei Zuständigkeit aus exorbitanten Gerichtsständen, wenn völker-vertragliche Nichtanerkennungsverpflichtung zwischen Anerkennungsstaat und Wohnsitz/Aufenthaltsstaat des Beklagten Art 72 Brüssel I-VO: nur noch die unter Art 59 EuGVÜ geschlossenen Keine Sachüberprüfung (révision au fond) Art 36 Brüssel I-VO

59 Anerkennungshindernisse
Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO - ordre public des Anerkennungsstaates, nicht EU-einheitlich, trotz Konvergenz keine Prüfungskompetenz des EuGH Nr 1: ordre public o.p.-Vorbehalt bleibt in Brüssel I-VO, Aufforderung zu zurückhaltender Anwendung: „offensichtlich“ (vgl Krombach/Bamberski) - Verfahrensrechtlich: nur elementare Garantien (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Prozessbetrug) - Rechtliches Gehör (bei Verfahrenseinleitung: nicht o.p., sondern Art 34 Nr 2) - Materiellrechtlich: nur elementare Gerechtigkeitswertungen, insb. Grundrechte - IPR-Abweichungen: grundsätzlich nicht

60 Anerkennungshindernisse
Art 34 Nr 2 Brüssel I-VO ./. Art 27 Nr 2 EuGVÜ Ordnungsgemäß rechtzeitig „in einer Weise, dass er sich vertei digen konnte“ Verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt Debaecker: tatsächlich Kenntnis Lancray: Beides kumulativ Lex fori Erststaat + EG-ZustVO + Haager ZustÜ Klomps:Schriftstück, durch das Beklagter erstmals Kenntnis vom Verfahren erlangt Frist nach Umständen, nicht Fristenrecht Heilung: nur nach dem verletzten Recht nicht § 187 ZPO analog Aber: Zurechenbare Unerreichbarkeit - solange Kläger nicht (nachträglich!) Be-klagtenadresse kennt Relevant nur noch die Verteidigung behindernde Zustellungsmängel Nicht für spätere Zustellungen, jedoch bei Klageerweiterungen von Amts wegen zu beachten, wenn keine Einlassung EuGVÜ:Keine Rechtsmittelobliegenheit im Erststaat VO: Beklagter muss Rechtsmittel einlegen, wenn möglich

61 Anerkennungshindernisse
Art 34 Nr 3, 4 Brüssel I-VO Nr 3: unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im Anerkennungsstaat Zeitliche Abfolge unerheblich Anspruch und Unvereinbarkeit wie Art 27 Abs 1VO Nr 4 : unvereinbare Entscheidung aus NichtMitgliedstaat Nur, wenn früher erlassen und anerkennungsfähig unvereinbare Entscheidung aus anderem Mitgliedstaat

62 Anerkennung Brüssel Ia-VO
Verfahren eingeleitet seit Art 36 ff Anerkennungsprinzip Art 36 B Ia-VO wie Art 33 B I-VO Geltendmachung der Anerkennung Vorlage der Entscheidung (Art 37) Bescheinigung des Ursprungsstaats (Art 38) Rechtsbehelfe Aussetzung des Verfahrens (Art 38) bei - Rechtsbehelf im Ursprungsstaat - Anerkennungsversagungsantrag (Art 45) Anerkennungsversagungsgründe (Art 45): - Art 45 Abs 1 lit a-d = Art 34 B I-VO - Art 45 Abs 1 lit e = Art 35 B I-VO UND Arbeitnehmerzuständigkeiten

63 Anerkennung Brüssel IIa-VO
Art 21 Brüssel IIa-VO - Ehesachen und elterliche Verantwortung - nicht abweisende Entscheidungen in Ehesachen (vgl Art 2 Nr 4) Entscheidung Art 21 Abs Inzidentanerkennung, keine Beischreibung nötig - kein Verfahren nach § 107 FamFG Feststellung, auch durch Dritte, zulässig Art 24, 25 - keine Sachprüfung (der Scheidungsgründe) Art 22 wie Art 34 Brüssel I-VO aber Art 22 lit b: „eindeutig einverstanden“ statt Art 34 Nr 2: Rechtsbehelfsobliegenheit Anerkennungs hindernisse Ehe Art 22 - zusätzlich Schutz des Gehörs des Kindes (lit b) - auf Antrag Schutz des Gehörs anderer sorgerechtlich Beteiligter (lit d) elterliche Verant-wortung: Art 23

64 Urteilsanerkennung nach § 328 ZPO/§ 109 FamFG
Abs 1 Nr 1: „spiegelbildliche Zuständigkeit“ deutsche Zuständigkeitsnormen so anzuwenden, als würden sie im Urteilsstaat gelten („deutsch“ austauschen) Abs 1 Nr 2: Verfahrenseinleitendes Schriftstück Wie Art 27 Nr 2 EuGVÜ (nicht wie Art 34 Nr 2 VO Br 1) Abs 1 Nr 3: Streitgegenstandskonflikte Vorrang jedes deutschen Urteils Vorrang früher eingeleiteter deutscher Verfahren Vorrang früherer + anzuerkennender ausländischer Urteile Abs 1 Nr 4: deutscher ordre public Wie Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO § 328 Abs 1 Nr 5 ZPO: Gegenseitigkeit [nicht bei § 109 FamFG] Vertrag/Gerichtspraxis/gleiche normierte Voraussetzungen

65 Vollstreckung Brüssel I-VO: Verfahren eingeleitet bis Art 38 ff BI-VO Vollstreckung erfordert Vollstreckbarerklärung („Exequatur“) Vollstreckbarerklärungsantrag (Art 38 B I-VO) Vorlage der Entscheidung (Art 53 BI-VO) Vollstreckbarerklärung 1. Instanz ohne Anerkennungsprüfung (Art 41) Anerkennungshindernisse nur auf Rechtsbehelf (Art 43 BI-VO) Brüssel Ia-VO: Verfahren eingeleitet ab Art 39 ff BIa-VO Art 40 B Ia-VO Vollstreckbarkeit ohne Exequatur Vorlage der Entscheidung (Art 42 Abs 1 lit a BIa-VO) Bescheinigung des Ursprungsstaats (Art 42 Abs 1 lit b, Art 53 BIa-VO) Anerkennungshindernisse nur im Vollstreckungsversagungsverfahren (Art 46 BIa-VO, Gründe wie in Art 45)

66 EG-Vollstreckungstitel -VO (VO 805/2004)
Anwendungsbereich Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4) „unbestrittene Forderung“iSd Art 3 Abs 1 - bei Verbrauchern nur Titel aus Wohnsitzstaat - Bestätigung durch den Ursprungsstaat als „Europäischer Vollstreckungstitel“ (Art 6 ff) Zusätzlich bei passivem Nichtbestreiten (VU!) - bestimmte Zustellungsformen (Art 12/ 13 ff) - Unterrichtung über Forderung und Bestreiten (Art 12/16, 17) - aber: Heilung mangels Rechtsbehelf Art 18 Voraussetzungen Folgen - Vollstreckung ohne Anerkennungsprüfung und ohne Vollstreckbarerklärung (Art 20) - Vollstreckungsverweigerung nur nach Art 21, kein ordre public-Vorbehalt - aber: Aussetzung bei Rechtsbehelf (auch EGMR)

67 Vollstreckung Art 21 ff Brüssel IIa-VO (elt Verantwortung)
Vollstreckbarerklärungsprinzip Art 40 ff (Umgang, Kindesherausgabe) - Vollstreckungstitelprinzip §§ 722 ff ZPO § 110 FamFG - Vollstreckungsurteil - auf Antrag - inzidente Anerkennungsprüfung - Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat - Einwendungen nicht nach § 767 Abs 2 ZPO, sd §§ 722, 723 ZPO

68 Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
Brüssel Ia-VO Verhältnis zu Mitgliedstaaten: Derselbe Anspruch, dieselben Parteien: - Aussetzung 2. Gericht bis Zuständigkeit 1. Gericht klar Cartier: keine Rüge u keine Unzuständigerklärung vAw Weber: Prüfung, ob Anerkennungshindernis Art 24 Nr 1 Art 29 Art 30 Zusammenhang (iSd Art 30 Abs 3) - zweites Gericht „kann“ aussetzen - Unzuständigerklärung zur Klageverbindung 1. Gericht Nur 1. Instanz Art 31 Andere ausschließliche Zust: Unzuständigerklärung Gerichtsstandsvereinbarung außer Abschnitt 3, 4, 5: - Aussetzung bis vereinbartes Gericht sich für nicht zuständig oder für zuständig erklärt (Abs 2, 3) Art 32 Zeitpunkt der Anrufung autonom: -Einreichung, sofern keine Versäumnisse in späteren Zustellungsverpflichtungen

69 Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
Brüssel Ia-VO Verhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten (NEU!): Erstangerufenes Drittstaatengericht Derselbe Anspruch, dieselben Parteien Zuständigkeit aus Art 4, 7, 8 oder 9 - „kann“ aussetzen bei positiver Anerkennungsprognose - und Beurteilungsermessen: geordnete Rechtspflege - Fortsetzung nach Ermessen (Abs 2) - Einstellung wenn vollstreckungsfähige Entscheidung Art 33 Art 34 Zusammenhang (iSd Art 34 Abs 1 lit a) Zuständigkeit aus Art 4, 7, 8 oder 9 Antrag oder von Amts wegen nach lex fori - Rechtsfolgen inhaltlich wie Art 33 Abs 2, 3

70 Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
Brüssel IIa-VO Ehesachen: zwischen denselben Parteien, unabhängig von der Identität des Gegenstandes (zB Ehescheidung//Ehetrennung): später angerufenes Gericht setzt aus - erklärt sich nach Klärung der Zuständigkeit des erstangerufenen für unzuständig - Antragsteller kann dort seinen Antrag vorlegen Art 19 Abs 1, 3 Brüssel IIa-VO Art 19 Abs 2 Brüssel IIa-VO - Sorgesachen: dasselbe Kind, derselbe Anspruch - Dann dasselbe Verfahren wie bei Ehesachen Zeitpunkt Art 16 Brüssel IIa-VO: autonom analog § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO - nur bei identischem Streitgegenstand - nur bei früherer Rechtshängigkeit lege fori - zudem: positive Anerkennungsprognose ZPO


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