Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik Art. 10c – 31 EUV (Lissabon) Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Europa-Universität Viadrina http://voelkerrecht.euv-frankfurt-o.de
Grundsätze (Art. 10c iVm Art. 10a Abs. 1) Demokratie Rechtsstaatlichkeit Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde Gleichheit Solidarität Grundsätze der UN-Charta und des Völkerrechts © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
Ziele #1 (Art. 10c iVm Art. 10a Abs. 2) Wahrung der Werte, grundlegenden Interessen, Unabhängigkeit und Unversehrtheit der Union Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundsätze des Völkerrechts Friedenserhaltung, Konfliktverhütung, Stärkung der internationalen Sicherheit © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Ziele #2 Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern, Armutsbeseitigung Integration aller Länder in Weltwirtschaft u.a. mit schrittweisem Abbau von Handelshemmnissen Umweltschutz und Umweltmanagment Katastrophenhilfe Verantwortungsvolle Weltordnungspolitik © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Inhalte (Art. 11) Alle Bereiche der Aussenpolitik Sämtliche Fragen der Sicherheit der Union Einschließlich schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann (NICHT: “könnte”) Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der MS Ermittlung der Fragen allgemeiner Bedeutung Immer stärkere Konvergenz des Handelns MS © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Akteure #1 Europäischer Rat (Art. 11 Abs. 1 UA 2, 13 Abs. 1) Bestimmung der strategischen Interessen und Festlegung der allgemeinen Leitlinien Rat (Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2) Gestaltung, Durchführungsbeschlüsse © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Akteure #2 Hoher Vertreter für Aussen- und Sicherheitspolitik (Art. 13a) Vorsitz im Rat “Auswärtige Angelegenheiten” Vorschläge zur Festlegung der GASP Sicherstellung der Durchführung von Beschlüssen Europäischer Auswärtiger Dienst Kooperation mit diplomatischen Diensten der MS Evtl. Sonderbeauftragter (vom Hohen Vertreter ernannt) © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Akteure #3 Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee (Art. 25) Verfolgung der internationalen Lage Stellungnahmen zur Festlegung der GASP Überwachung der Durchführung Europäische Verteidigungsagentur (Art. 28a und d) Mitgliedstaaten © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Akteure #4 [Militärausschuss] [Militärstab] Kommission Sicherstelllung der Kohärenz Unterbreitung gemeinsamer (mit Hohem Vertreter) Vorschläge an Rat Zustimmung Errichtung Auswärtiger Dienst © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Akteure #5 Parlament Anhörungsrecht Gerichtshof Keine Zuständigkeit Ausnahmen: Kontrolle der Einhaltung von Art. 25b (Durchführung der GASP durch Unionsorgane) Rechtmäßigkeit von individualbelastenden Beschlüssen © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
Handlungsformen (Art. 12) Allgemeine Leitlinien (ER) Beschlüsse (Rechtsakte, Rat) betr. Festlegung von Aktionen Standpunkten Durchführung von Aktionen und Standpunkten Ausbau der systematischen Zusammenarbeit der MS © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Verfahren (Art. 15b) Einstimmigkeit (außer Verfahren, Enthaltung anwesender MS unschädlich)) Ausnahmen (bei Ratsbeschlüssen, nicht im Rahmen der GSVP!): Beschlüsse auf der Grundlage von Leitlinien Beschlüsse auf der Grundlage eines Vorschlags des Hohen Vertreters, den dieser auf spezielles Ersuchen des ER unterbreitet Durchführungsbeschlüsse Ernennung eines Sonderbeauftragten Nach einstimmigem Beschluss des ER © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Verfahren (Art. 15b) Konstruktive Enthaltung (Art. 15b Abs. 1 UA 2) Beschluss kommt zustande MS wird nicht verpflichtet “Notbremse-Mechanismus” (bei Mehrheits-beschlüssen, Art. 15b Abs. 2 UA 2) Nennung wesentlicher Gründe der nationalen Politik Keine Abstimmung Verweisung an ER (m. qualif. Mehrheit) © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg Finanzierung (Art. 28) Zu Lasten des EU-Haushalts: Verwaltungsausgaben Operative Ausgaben (ohne GSVP) Besonderes Verfahren zur Sofortfinanzierung Alle anderen Ausgaben gehen zu Lasten der MS Aber Möglichkeit der Finanzierung aus einem Anschubfonds Aus Beiträgen der MS © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg GSVP - Aufgaben Integraler Bestandteil der GASP Zivile und militärische Operationsfähigkeit der EU Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit Schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik Evtl. gemeinsame Verteidigung, falls ER dies einstimmig beschließt und MS umsetzen © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg GSVP - Missionen Gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, Humanitäre Aufgaben, Rettungseinsätze, militärische Beratung Konfliktverhütung und Erhaltung des Friedens Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschl. Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten Missionen auch zur Bekämpfung des Terrorismus, u.a. durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihremHoheitsgebiet © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
GSVP – kollektive Selbstverteidigung Art. 28a Abs. 7: Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
© Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg GASP - Fazit Klarere Strukturen hinsichtlich der Akteure und der Handlungsformen Verbesserte Möglichkeit gemeinsamer Missionen der GSVP Intergouvernementaler Charakter bleibt erhalten EU KEIN Verteidigungsbündnis i.e.S. EU als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit © Prof. Dr. Wolff Heintschel von Heinegg
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