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Die Rolle der Rechtsberater beim Österreichischen Bundesheer

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Präsentation zum Thema: "Die Rolle der Rechtsberater beim Österreichischen Bundesheer"—  Präsentation transkript:

1 Die Rolle der Rechtsberater beim Österreichischen Bundesheer

2 Die Rolle der Rechtsberater beim Österreichischen Bundesheer
Artikel 87 ZP I Pflichten der militärischen Kommandanten (1) „Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien verlangen von den militärischen Kommandanten im Hinblick auf die ihrem Befehl unterstellten Angehörigen der Streitkräfte und die übrigen Personen in ihrem Befehlsbereich, Verletzungen der Abkommen und dieses Protokolls zu verhindern, sie erforderlichenfalls zu unterbinden und den zuständigen Behörden anzuzeigen.“

3 Die Rolle der Rechtsberater beim Österreichischen Bundesheer
Artikel 87 ZP I Pflichten der militärischen Kommandanten (2) “Um Verletzungen zu verhindern und zu unterbinden, verlangen die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien von den militärischen Kommandanten, in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen, daß die ihrem Befehl unterstellten Angehörigen der Streitkräfte ihre Verpflichtungen aus den Abkommen und diesem Protokoll kennen.“

4 Die Rolle der Rechtsberater beim Österreichischen Bundesheer
Artikel 82 ZP I Rechtsberater in den Streitkräften „Die Hohen Vertragsparteien werden jederzeit und die am Konflikt beteiligten Parteien werden in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dafür Sorge tragen, dass Rechtsberater bei Bedarf verfügbar sind, um die militärischen Führer der zuständigen Befehlsebenen hinsichtlich der Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls sowie der geeigneten Unterweisungen zu beraten, die den Streitkräften auf diesem Gebiet zu erteilen sind.“

5 Erlass zur Einrichtung von Rechtsberatern in den Streitkräften:
Einrichtung von Rechtsberatern im Bundesheer: beim Streitkräfteführungskommando (bzw.Luft/Land), beim Kommando Einsatzunterstützung, bei den Militärkommanden, (bei Bedarf) bei Kommanden im Auslandseinsatz, Sicherstellung der Rechtsberatung bei den Brigaden sowie bei Bedarf auch bei anderen militärischen Kommanden, beim Heeres-Nachrichtenamt und beim Abwehramt, Rechtslehrer (LVAK, TherMilAk, HUAK...)

6 Erlass zur Einrichtung von Rechtsberatern in den Streitkräften:
Die Funktion des Rechtsberaters des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport wird vom Leiter der Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) wahrgenommen. Ihm obliegt auch die rechtliche Beratung des Chefs des Generalstabes.

7 Erlass zur Einrichtung von Rechtsberatern in den Streitkräften:
Frühzeitige Einbindung des Rechtsberaters in das militärische Führungsverfahren um rechtzeitig die rechtlichen Konsequenzen der jeweiligen militärischen Entscheidung zu beurteilen und den Kommandanten darüber zu informieren!

8 Erlass zur Einrichtung von Rechtsberatern in den Streitkräften:
Aufgaben des Rechtsberaters: Beratung der militärischen Kommandanten hinsichtlich der Anwendung des Humanitären Völkerrechts (HuVr), Unterweisungen der Streitkräfte im HuVr, Beratung in sonstigen, die jeweilige Führungsebene betreffenden, rechtlichen Angelegenheiten.

9 Erlass zur Einrichtung von Rechtsberatern in den Streitkräften:
Sonstige rechtliche Angelegenheiten: Internationales Einsatzrecht (Mandat, RoE…) Befugnisrecht Strafrecht Amtshaftungsrecht Luftfahrtrecht Wehrrecht andere Rechtsmaterien mit Ausnahme von Haushalts- und Vertragsrecht, Dienst- und Besoldungsrecht, Disziplinar- und Beschwerderecht. mit Ausnahme von: Haushalts- und Vertragsrecht, Dienst- und Besoldungsrecht, Disziplinar- und Beschwerderecht.

10 Erlass zur Einrichtung von Rechtsberatern in den Streitkräften:
Rechtsberater sind: Rechtskundige Bundesbedienstete Berufssoldaten im Intendanzdienst Zivilbedienstete im BMLVS Rechtskundige Offiziere des Milizstandes

11 Erlass zur Einrichtung von Rechtsberatern in den Streitkräften:
die Rechtsberater unterstehen dienstrechtlich unmittelbar dem Kommandanten ihrer Dienststelle. Die Fachaufsicht über alle Rechtsberater des Ressorts wird vom Leiter der Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst im BMLVS ausgeübt.

12 Erlass zur Einrichtung von Rechtsberatern in den Streitkräften:
Voraussetzungen: Abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, Gerichtspraxis (fakultativ), Dienstrechtliche Ausbildung im innerstaatlichen Recht, Militärfachliche Ausbildung (Stabsdienst), Spezialausbildung im Völkerrecht (insbes. HuVr – Internationaler Lehrgang für Rechtsberater).

13 Internationaler Lehrgang für Rechtsberater:
Der Absolvent des Lehrgangs besitzt die Fähigkeit, zu erkennen, ob bzw. wann internationales Recht bei militärischen Einsätzen, insbesondere im Rahmen des internationalen Krisenmanagements (IKM), zur Anwendung kommt, das Detailwissen über die relevanten Inhalte des internationalen Rechts, insbesondere des internationalen Einsatzrechts, des Humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte,

14 Internationaler Lehrgang für Rechtsberater:
Der Absolvent des Lehrgangs besitzt die Fähigkeit Rechtsfragen, welche für die Rechtsberatung von Kommandanten bei Streitkräfteeinsätzen im In- und Ausland erforderlich sind, unter Anwendung des internationalen Rechts zu lösen und die Lösung schlüssig darzustellen.

15 Lehrgang Internationales Recht für Rechtsberater:
Einführung in das internationale Einsatzrecht Völkerrechtliche Grundlagen des IKM Staatliche Akteure im IKM Die VN als Akteur im IKM Humanitäre Akteure im IKM Die EU als Akteur im IKM Befugnisrechtliche Aspekte auf strategischer Ebene der EU Befugnisrechtliche Aspekte auf operativer Ebene Streitkräfte im Ausland – Grundsätze Rechtsstellung von Truppen nach dem NATO-Truppenstatut Rechtsstellung von Truppen im IKM Menschenrechte im Völkerrecht und im EU-Recht - ein Überblick Menschenrechte im IKM – extraterritoriale Anwendbarkeit der EMRK Bedeutung von Menschenrechten für militärische Einsätze im IKM Humanitäres Völkerrecht (HuVR) – Stellung im Völkerrecht, Quellen und Grundsätze Anwendungsbereich von HuVR Schutz von Personen nach HuVR Schutz von Personen – die Rolle des IKRK Grundsatz der Unterscheidung und Teilnahme von Zivilpersonen an Kampfhandlungen Methoden und Mittel der Kampfführung Durchsetzung von HuVR Kommandantenverantwortlichkeit Internationale Strafgerichtsbarkeit Kriegsverbrechen und nationale Gerichtsbarkeit Der Rechtsberater in einem internationalen Hauptquartier Übung der Rechtsberatung anhand eines fortschreitenden militärischen IKM-Einsatzszenarios

16 Internationales Einsatzrecht
für jeden Krisenbewältigungseinsatz gilt ein spezielles rechtliches Regime mit Rechtsgrundlagen, die (Rechts-)Fragen betreffen, die typischerweise bei jedem Krisenbewältigungseinsatz zu behandeln sind, von jenen anderer Krisenbewältigungseinsätze (teilweise) verschieden sind, für die jeweiligen Akteure unterschiedlich sind.

17 Internationales Einsatzrecht
(Rechts-)Fragen: Auftrag der Truppen (Mandat) Beistellung der Truppen Rechtsstellung der Truppen (gegenseitige) Unterstützung der Truppen Befugnisse der Truppen anzuwendendes Recht

18 AMIS II: African Union Mission in Sudan
EUMM BiH: European Monitoring Mission Bosnien (Beendet mit 2007)

19 FS

20 Fragen?


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