Herzlich Willkommen zur

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 Präsentation transkript:

Herzlich Willkommen zur Direktorentagung am 13.12.2016

- Fallbeispiele (Rückmeldungen von Schulleitungen im Programm Vormittags: - kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle) - Fallbeispiele (Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung, aus MB-Dienststelle) in Gruppen - Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags: - Infoblock - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch

Ziele der Direktorentagung Kommunikation über rechtlich relevante Fragestellung zwischen MB-Dienststelle und Schulleitung Stabilisierung der Rechtssicherheit an der Schule Austausch im Sinne der Vergleichbarkeit zwischen den Schulen

- Fallbeispiele (aus MB-Dienststelle, Rückmeldungen Programm Vormittags: - kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle) - Fallbeispiele (aus MB-Dienststelle, Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung) in Gruppen - Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags: - Infoblock - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch

Art. 35 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) Der Verwaltungsakt Art. 35 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) 1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2…

Aufnahme bzw. Abweisung von Schülern Verwaltungsakte Aufnahme bzw. Abweisung von Schülern Erteilen der Vorrückungserlaubnis und der Noten, die evtl. zum Versagen der Vorrückungserlaubnis führen Schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen z.B. Unterrichtsausschluss, Androhung der Entlassung, Entlassung

Überwiegen der Jahresfortgangsnote § 39 Abs. 3 RSO (3) 1Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt.2Dabei gibt im Allgemeinen die Prüfungsnote den Ausschlag.3Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote.4In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten.

Der Ermessensspielraum Definition: Ermessen bedeutet, dass das Handeln der Schule nicht schon durch die Rechtsvorschriften eindeutig und abschließend festgelegt ist, sondern dass die Schule einen gewissen Spielraum bei der Setzung einer Rechtsfolge hat. Entschließungsermessen (ob die Schule überhaupt handelt) – Auswahlermessen (Welche Maßnahmen werden nach welchen Gesichtspunkten getroffen)

Beschwerdemöglichkeiten Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte - Rechtsbehelf Die Aufsichtsbeschwerde oder beides

Die Aufsichtsbeschwerde Aufsichtsbeschwerden sind weder form- noch fristgebunden Entscheidung des MB aufgrund sachgerechter Kriterien insbesondere durch Prüfung des Schriftverkehrs zwischen Erziehungsberechtigten und Schule sowie Protokollen Sollte die Entscheidung zu Gunsten der Erziehungsberechtigten ausfallen, erlässt die Schule den geänderten Verwaltungsakt

Die Aufsichtsbeschwerde Aufsichtsbeschwerden (schriftlich) sind eher selten, meistens wird eine Klärung im Gespräch (telefonisch) hergestellt. → Schwerpunkt auf Beratung insbesondere für Schulleitungen und auch für Erziehungsberechtigte

Bewertung von Leistungserhebungen Fragen Ordnungsmaßnahmen Schüleraufnahme (Gymnasialwechsler während des Schuljahres, Schülerbeförderung) Bewertung von Leistungserhebungen Unentschuldigtes Fernbleiben (von Leistungserhebungen) Bildung der echten mündlichen Note Gewichtung von einzelnen Noten Vorrücken auf Probe

Die Entscheidung durch den MB Entscheidungskriterien sind: Werden Rahmenbedingungen eingehalten? Formale Kriterien. Wie wird der Ermessensspielraum angewendet? Ermessensfehler sind: Ermessensausfall, Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung Ist die Entscheidung verhältnismäßig?

Erziehungsberechtigten Viele Fragestellungen werden direkt beantwortet (Sachverhalt klar, Nachfragen bei den Erziehungsberechtigten zeigt keine Ermessensfehler oder Verstöße gegen Rahmenbedingungen) Wenn der Sachverhalt nicht ganz eindeutig, werden die Erziehungsberechtigten in der Regel gefragt, 1. ob die Kontaktmöglichkeiten an der Schule vor Ort genutzt wurden (Lehrkräfte, Fachbetreuer, Verbindungslehrkräfte, Schulpsychologen, Schulleitung) 2. ob wir Kontakt zur Schule aufnehmen können, um den Sachverhalt zu klären (keine Anonymität)

- Fallbeispiele (aus MB-Dienststelle, Rückmeldungen Programm Vormittags: - kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle) - Fallbeispiele (aus MB-Dienststelle, Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung) in Gruppen - Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags: - Infoblock - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch

Was würden Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen? Programm Was würden Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen? Wie würde das Thema an Ihrer Schule gelöst? Welche gesetzlichen Grundlagen beziehen Sie mit in die Entscheidung (20 Minuten) In Gruppen je 5 Schulleiterinnen bzw. Schulleiter zur Besprechung und zum Austausch 45 Minuten) Vorstellung der Ergebnisse, Diskurs