Umsetzung des § 264 Abs SGB V

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gesetzliche Bestimmungen zu
Advertisements

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Tagung mit den Geschäftsführern der ARGEn in Bayern am 03. Mai 2005 Top V: Aktuelles KV/PV der Leitungsempfänger SGB II Bereich Leistung – RD 230.
Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG SELBSTHILFE
Vortrag und Praxisbeispiel zum Fachtag: Gesellschaft macht Prävention!
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
§ 72a SGB VIII erweiterte Führungszeugnisse
K INDER - UND J UGENDRING S WISTTAL E.V. E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS.
Test 1 Test 2 Test 3. Test 4 Test 5 Test 6 Test 7 Test 8 Test 9.
Der Sicherstellungsauftrag
Die Krankenkasse (1) PrämienApotheke Arzt Spital Unterrichtsmappe Gesundheit: Einheit Folie 1.
» Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim Kindertagesstättenbedarfsplanung Stabsstelle Jugendhilfe- und Sozialplanung.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
Betreuungsangebote für Kinder 2013/2014 Geplante Gruppenformen und Betreuungszeiten in den geförderten Tageseinrichtungen.
Mündliche Prüfungen und Wiederholungsprüfungen Dr. Anita Dorfmayr SS 2011.
Kinderschutz und Schule - Das Bundeskinderschutzgesetz als gesetzlicher Auftrag! (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) in Kraft getreten.
Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Bei uns..
Entwicklungen auf Bundesebene
Der Schwerbehindertenausweis
18 Jahre – und was nun?! Careleaver e.V.: Roxan Krummel und Annika Westphal Fachtagung der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. Dortmund,
2. Treffen der FAG Flucht und Migration
Selbstcheck Zulassung
Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Steuerrecht
Welches Vorstudium haben Sie?
Rechtsgrundlagen für die Hilfen für junge Volljährige
2. Öffentliche Sitzung der Wiener Monitoringstelle
Säulen der Sozialversicherung
Fallbeispiel Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der Pause einen „Joint“ verkauft. Nach.
Praxisworkshop Kostenerstattung
Arbeitsgelegenheiten nach SGB II
Die Kranken-versicherung der Landwirte – Ein kurzer Überblick
Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
Allgemeines zur Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Begabtenförderung am Gymnasium Haus Overbach
Test.
Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz
Wechselwirkung Gesetzgebung - Prozessoptimierung am Beispiel P23R
Procedere beim Wechsel der GKV – Eine kurze Erläuterung
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
von Sabine Kronfoth und Adrian Maerevoet
Gewerbeaufsichts- und Abfallwirtschaftsverwaltung in Niedersachsen
Unterweisungsmodul Erste Hilfe.
Entnahme von Abwasserproben
Sprechfunkausbildung
Leistungsbeurteilung in der Schule
Formalien bei Vereinsstrafen
Ihr Angebot GEL DUO Ihr zuständiger Systempartner:
Herzlich willkommen zum Tutorial:
Shabby Fensterladen für Zeitschriften oder als Garderobe
Scheinselbständigkeit
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
Anwältinnen in Flintbek
Öffnungsaktionen für Beamte
Erfahrungen aus der Beratungspraxis
Haushaltsplanentwurf 2011
Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit
Formalien bei Vereinsstrafen
Inklusion durch Sozialleistungen?
Umsetzung des BTHG aus Sicht des Sozialhilfeträgers
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Neue Datenschutzpflichten seit 25
Grundstücksrecht Falllösung 4.
RA Dr. Ingmar Etzersdorfer
 Präsentation transkript:

Umsetzung des § 264 Abs. 2 - 7 SGB V Dr. Elias Bender Referat 726 – Rechtsfragen der Flüchtlingspolitik, jüdische Emigrierte und Spätaussiedler

§ 264 Abs. 2 – 7 SGB V Ausgangspunkt: Analogleistungsempfänger*innen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG steht nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V eine eGK zu. Sie werden dann durch die KK betreut. Bei § 264 Abs. 2-7 SGB V handelt es sich um verbindliche gesetzliche Vorgaben! Ein Wahlrecht der Leistungsträger zur Versicherung in „Eigenregie“ (Behandlungsschein) besteht nicht. Bei der praktischen Umsetzung dieser Vorschrift sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden:

Phase 1 - Selbstanmeldung 1. Mit Eintritt der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gilt nach § 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V: „(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt.“ Fristbestimmung „unverzüglich“ ist mit einer Unklarheit behaftet: Bedeutet dies „ohne schuldhaftes Zögern“? Bedeutet dies eine absolute Frist von 2 Wochen? – Umkehrschluss zu § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V (so wohl BMAS/BMG)? Praktisches Problem: Bei fehlendem Hinweis seitens der Leistungsbehörden wird diese Frist rasch überschritten!

Phase 2 - Fremdanmeldung 2. Nach Ablauf der in § 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Frist gilt nach § 264 Abs. 3 Satz 3 SGB V der§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V entsprechend: „Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden...“ Folge: Pflicht der Leistungsbehörde zur Zuweisung zu einer Krankenkasse! Hier richtet sich der Anspruch nun gegen die Leistungsbehörde auf Vornahme der Anmeldung bei einer KK (Realakt)! Im Falle der Ablehnung der Anmeldung durch die Leistungsbehörde ist eine schriftliche Dokumentation der Ablehnung sinnvoll!