Arbeitsschutzgesetz § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Der Unternehmer ist zuständig für die Organisation der Arbeitssicherheit Übertragung von Unternehmerpflichten Schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes Schriftliche Bestellung von Sicherheitsbeauftragten Organisation der Ersten Hilfe; Ausbildung von Ersthelfern Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ab 20 Beschäftigte) Organisation des Brandschutzes Unterweisung der Mitarbeiter Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Überprüfung der elektrischen Anlagen Durchführung der Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen Beachten besonders schutzbedürftiger Gruppen (Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz)
Zuständig für KK Wesermünde-Süd ist der BAD Zentrum Bremerhaven Herr Dr. med. Berger / Frau Sylvia Kröger Tel. 0471 / 9512323
Elektrische Überprüfungen von elektrischen Anlagen Ortsfeste Anlagen 4 jährliche Prüffrist
Brandschutzbeauftragter Brandschutzkonzepte Brandschutzordnung Brandschutzbeauftragter Brandschutzkonzepte Brandschutzordnung Unterweisungen / Schulungen Flucht- und Rettungspläne Feuerwehrpläne Feuerwehr-Laufkarten Sicherheitskennzeichnung Langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme
Unterweisung, Information, Betriebsanweisung Je nach Bedarf Mindestens 1x jährlich sind alle Beschäftigten zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift des Mitarbeiters zu bestätigen Neben der mündlichen Unterweisung dienen am Arbeitsplatz ausgehängte Betriebsanweisungen im Umgang mit Maschinen und Gerät zur Information
Grundregeln für Führungskräfte im Unternehmen: Führungskräfte haben - Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen zu treffen, die Mitarbeiter zu unterweisen, die Beschäftigten bei Fehlverhalten anzusprechen und zu ermahnen, die Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen und bei drohenden Gefahren die Arbeit einzustellen. Hierzu müssen sie Anweisungen erteilen und regelmäßige Kontrollen durchführen.
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