Grundstücke frei für Verkauf

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Riedlingen und Teilorte
Advertisements

Agenda – Arbeitskreis ‚Aktiv für Anzings Mitte‘
Feuerwehrverband Ostfriesland e.V.
Kardinalität von binären Beziehungen (1)
Kapitel 1 Das Schubfachprinzip
Umwelt- und Planungsrecht Bauplanungsrecht
= 4x x nach links, Zahl nach rechts! -2x 4x -2x + 52x – 2x x -2x = 2x – 2x x Zahl 2x= = 2x -15 x = - 10 = 4x + 52x -15 Beispiel.
Mössingen. Mössingen . Flächennutzungsplan der Gemeinde Öschingen (Ausschnitt)
Das wars!.
Hanjie Hanjie Hanjie ist ein japanisches Bilderpuzzle, das aus dem späten 18. Jahrhundert stammt. Jedes Hanjie besteht.
Grundstücke und Bebauung
Was ist das? Wie heißt das auf Deutsch?   die Bushaltestelle
hier: Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen
Weiter mit Pfeil runter
Rolf und Sabine gehen in Sabines Schlafzimmer
Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien
Allgemeine Hinweise zum Bauleitplanverfahren
Die OMA.
PRESENTIERT Die OMA.
Gemeinde Heiden Grundstück Am Elschatt 27 Flur 6 Flurstück 222
Das neue Gewerbegebiet Bernbach II
Sonderung in Sonderung
Gemeinde Heiden folgende Grundstücke: Thüringer Weg 16 Flur 7
-Vorstellung der Planung-
Berlin.
Willkommen beim großen Quiz erstellt von Hans und Klaus weiter.
Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen
Sicherung der Bauleitplanung
Präsentation durch Mausklick fortsetzen!
Kinderhaus.
„Jahnstraße/Rohrloch“
Bebauungsplan „Bitschengäßle III“
hier: Ortsbezirk Büchelberg
1 Soziales Wohnen in Gründau. 2 Das Wichtigste zuerst: ein Dach über dem Kopf - aber nicht nur für Flüchtlinge Wir bauen nachhaltig Wir bauen industriell.
Textaufgaben verstehen und lösen
Mobilitätskonzept Liebrüti Infoveranstaltung 22. April 2015 Liebrüti Kaiseraugst – Mobilitätskonzept.
OD Faulbach Bauabschnitt II Lange Straße bis Brücke über den Faulbach Begrünungsmaßnahmen Johann und Eck Architekten-Ingenieure Erfstraße 31a Bürgstadt.
Sehenswürdigkeiten Berlins
Immobilienkatalog Gemeinde Karstädt Eigenbetrieb Wohnen
- IFI - Schiedsrichter-Ausbildung
Dorfentwicklung Förderung von privaten Maßnahmen.
07 Mathematik Lösung 2008 ZKM.
Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Straßenbau in Brieselang
an Vorstandsmitglieder
Radfahrerteststrecke in Kriens 2016
Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans Prüfungsschema
Musterplan 1 Arbeitsstellen auf Geh- und / oder Radwegen, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II / 1 Kurzbezeichnung für die Varianten in der RSA 95 Maß.
Die Faire Gemeinde Im Bistum Osnabrück 1.
„ GE Ameisenbühl – Fortschreibung Zentrenkonzept 1. Änderung“
Leistungssteigerung der Mähdrescherreinigung durch eine zusätzliche Querschwingung R. Hübner, G. Bernhardt.
Vereinigung der Meister des gleichen Handwerks
Rechtliche Aspekte von Kleingartenanlagen
Antrags- und Genehmigungsverfahren bei Veranstaltungen
BP Nr. 781/N Winkelner Straße
Stimmrechte der Vereinsmitglieder
Informationsabend für die Zentrale Abschlussprüfung (ZP 10) an der Gesamtschule der Kreisstadt Siegburg 2018/2019.
3. Teil öffentliche und private Investitionen (gewünscht, bzw. geplant in ungeordneter Reihenfolge)
Gebäudegestaltung im städtebaulichen Kontext
EBS Sonne – Teil 1 Bebauungsplan Nr
BP Nr. 784/N Görthenweg und 1. Änderung des BP Nr. 400/II
BP Nr. 782/W Mennrath Stadtbezirk West – Rheindahlen-Land,
Diplomarbeit Thema Foto erwünscht Bearbeiter: Vorname Nachname
Diplomarbeit Foto Thema Betreuer: Titel Vorname Nachname
Stimmrechte der Vereinsmitglieder
Arbeitszeitrecht „Die einen arbeiten, die anderen gestalten Zeit“
Portal öffentliche Kontrolle in Österreich
Jahreshauptversammlung BBS & GT Versammlung der Gruppe B Würzburg, 03
Kommunale Baulandentwicklung in Edingen-Neckarhausen für die Baugebiete Edingen-Südwest – Tennisgelände Wiese Wingertsäcker Neckarhausen-Nord Dr.
Klicke auf eine Zahl..
 Präsentation transkript:

Grundstücke frei für Verkauf Baugebiet Große Mühllach 2. Bauabschnitt Stand JUNI 2016

2 Flurstück-Nummer 7007 Nutzungsschablone 01 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 2 Zurück zur Startseite

3 Flurstück-Nummer 7008 Nutzungsschablone 01 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 3 Zurück zur Startseite

4 Flurstück-Nummer 7009 Nutzungsschablone 01 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 4 Zurück zur Startseite

5 Flurstück-Nummer 7010 Nutzungsschablone 01 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 5 Zurück zur Startseite

6 Flurstück-Nummer 7011 Nutzungsschablone 01a Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 6 Zurück zur Startseite

7 Flurstück-Nummer 7018 Nutzungsschablone 01a Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 7 Zurück zur Startseite

8 Flurstück-Nummer 6961 Nutzungsschablone 02 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 8 Zurück zur Startseite

9 Flurstück-Nummer 6962 Nutzungsschablone 02 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 9 Zurück zur Startseite

10 Flurstück-Nummer 6963 Nutzungsschablone 02 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 10 Zurück zur Startseite

11 Flurstück-Nummer 6964 Nutzungsschablone 02 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 11 Zurück zur Startseite

12 Flurstück-Nummer 6965 Nutzungsschablone 02 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 12 Zurück zur Startseite

13 Flurstück-Nummer 6966 Nutzungsschablone 02 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 13 Zurück zur Startseite

14 Flurstück-Nummer 6930 Nutzungsschablone 03 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 14 Zurück zur Startseite

15 Flurstück-Nummer 6931 Nutzungsschablone 03 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 15 Zurück zur Startseite

16 Flurstück-Nummer 6929 Nutzungsschablone 04 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 16 Zurück zur Startseite

17 Flurstück-Nummer 6932 Nutzungsschablone 05 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 17 Zurück zur Startseite

18 Flurstück-Nummer 6934 Nutzungsschablone 05 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 18 Zurück zur Startseite

19 Flurstück-Nummer 6936 Nutzungsschablone 06 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 19 Zurück zur Startseite

20 Flurstück-Nummer 6959 Nutzungsschablone 07 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 20 Zurück zur Startseite

21 Flurstück-Nummer 6960 Nutzungsschablone 07 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 21 Zurück zur Startseite

22 Flurstück-Nummer 6968 Nutzungsschablone 08 Information zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 22 Zurück zur Startseite

23 Flurstück-Nummer 6973 Nutzungsschablone 08 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 23 Zurück zur Startseite

24 Flurstück-Nummer 6985 Nutzungsschablone 09 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 24 Zurück zur Startseite

25 Flurstück-Nummer 6949 Nutzungsschablone 10 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 25 Zurück zur Startseite

26 Flurstück-Nummer 6947 Nutzungsschablone 11 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 26 Zurück zur Startseite

27 Flurstück-Nummer 6991 Nutzungsschablone 12 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 27 Zurück zur Startseite

28 Flurstück-Nummer 6989 Nutzungsschablone 13 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 28 Zurück zur Startseite

29 Flurstück-Nummer 6952 Nutzungsschablone 14 Informationen zum zu Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 29 Zurück zur Startseite

30 Flurstück-Nummer 6953 Nutzungsschablone 14 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 30 Zurück zur Startseite

31 Flurstück-Nummer 6975 Nutzungsschablone 15 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 31 Zurück zur Startseite

32 Flurstück-Nummer 6999 Nutzungsschablone 16 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 32 Zurück zur Startseite

33 Flurstück-Nummer 6997 Nutzungsschablone 17 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 33 Zurück zur Startseite

34 Flurstück-Nummer 6987 Nutzungsschablone 18 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 34 Zurück zur Startseite

35 Flurstück-Nummer 6988 Nutzungsschablone 19 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 35 Zurück zur Startseite

36 Flurstück-Nummer 6978 Nutzungsschablone 20 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 36 Zurück zur Startseite

37 Flurstück-Nummer 6977 Nutzungsschablone 21 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 37 Zurück zur Startseite

38 Flurstück-Nummer 6976 Nutzungsschablone 22 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 38 Zurück zur Startseite

39 Flurstück-Nummer 6974 Nutzungsschablone 23 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 39 Zurück zur Startseite

40 Flurstück-Nummer 6979 Nutzungsschablone 24 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 40 Zurück zur Startseite

41 Flurstück-Nummer 6982 Nutzungsschablone 25 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 41 Zurück zur Startseite

42 Flurstück-Nummer 6986 Nutzungsschablone 25 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 42 Zurück zur Startseite

43 Flurstück-Nummer 6983 Nutzungsschablone 26 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 43 Zurück zur Startseite

44 Flurstück-Nummer 6992 Nutzungsschablone 27 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 44 Zurück zur Startseite

45 Flurstück-Nummer 6993 Nutzungsschablone 28 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 45 Zurück zur Startseite

46 Flurstück-Nummer 6998 Nutzungsschablone 29 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 46 Zurück zur Startseite

47 Flurstück-Nummer 7019 Nutzungsschablone 30 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 47 Zurück zur Startseite

48 Flurstück-Nummer 7020 Nutzungsschablone 31 Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 48 Zurück zur Startseite

49 Flurstück-Nummer 7021 Nutzungsschablone ? Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 49 Zurück zur Startseite

50 Flurstück-Nummer 7022 Nutzungsschablone ? Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 50 Zurück zur Startseite

51 Flurstück-Nummer 7024 Nutzungsschablone ? Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 51 Zurück zur Startseite

52 Flurstück-Nummer 7025 Nutzungsschablone ? Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 52 Zurück zur Startseite

53 Flurstück-Nummer 7026 Nutzungsschablone ? Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 53 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 1 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 1 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 2 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 2 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 3 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 3 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 4 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 4 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 5 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 5 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 6 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 6 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 7 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 7 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 8 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 8 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 9 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 9 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 10 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 10 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 11 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 11 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 12 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 12 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 13 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 13 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 14 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 14 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 15 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 15 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 16 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 16 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 17 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 17 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 18 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 18 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 19 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 19 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 20 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 20 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 21 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 21 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 22 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 22 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 23 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 23 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 24 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 24 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 25 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 25 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 26 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 26 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 27 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 27 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 28 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 28 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 29 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 29 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 30 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 30 Zurück zur Startseite

Nutzungsschablone 31 Informationen zum Baurecht   Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 31 Zurück zur Startseite

Wichtige, allgemeine Informationen   Nebenkosten: Insbesondere Grunderwerbsteuer und Notarkosten: Gehen zu Lasten des Erwerbers Baugebot: Mit dem Bau muss innerhalb von 12 Monaten nach Zuteilung begonnen sein. Baufertigstellung: maximal 24 Monate nach Zuteilung. Nahwärme: Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang an das vorhandene Nahwärmenetz. Lärmschutz: Entlang der Seegasse und entlang der L 598 sind passive Lärmschutzmaßnahmen im 1. OG und im DG vorgeschrieben (z.B. Lärmschutzfenster). Vertragsabschluss: Spätestens 3 Monate nach Mitteilung, dass der Gemeinderat das Grundstück dem Käufer zugeteilt hat. Die Gemeinde ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen von der Zuteilung zurück zu treten, wenn der Vertrag innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen ist. Baubeginn: Nach derzeitigem Stand Frühjahr / Sommer 2017 Bauantrag/Kenntnisgabeverfahren: kann nach Zuteilung gestellt werden; Baufreigabe jedoch erst nach vorstehend genannten Zeitpunkt Schnelles Internet: Glasfasertechnik bis ins Gebäude verfügbar Bewerbung/Antragstellung: Das Formular hierzu finden Sie unter nachstehendem Link. Der Antrag ist entweder persönlich abzugeben oder auf postalischem Wege an die Gemeinde zu senden. Bewerbungen und Anträge per email sind nicht möglich. Vergaberichtlinien: Die vom Gemeinderat beschlossenen Vergaberichtlinien finden Sie unter nachstehendem Link in dieser Rubrik. Die Vergaberichtlinien müssen von den Erwerbern schriftlich anerkannt werden. Erschließungsvertrag: Der Erwerber muss sich verpflichten, in den Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Firma H+S Projektentwicklung, Griesheim, über die Erschließung des Baugebietes einzutreten. Zurück zur Startseite

Ihre Ansprechpartner im Rathaus: Fragen zur Bewerbung und Zuteilung:   Fragen zur Bewerbung und Zuteilung: Frau Heike Reis, 2. OG Zimmer 34, Telefon: 06224/592-114; Fax: 06224/592-111; mail: heike.reis@sandhausen.de Fragen zur Bebauung: Herr Christian Niemann, 2. OG Zimmer 34, Telefon: 06224/592-112; mail: christian.niemann@sandhausen.de Zurück zur Startseite