Ergänzungsleistungen zur AHV / IV

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Ergänzungsleistungen zur AHV / IV Änderungen mit der EL-Reform SVS Bern, Feierabendseminar 24. Januar 2017 Nadine Schüpbach, Juristin BSV

Renten und Existenzminimum 1. Säule in Franken, kaufkraftbereinigt SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

EL-Ausgaben 1966–2015 (ab 1996 ohne KV-Prämien) Ausgaben in Millionen Franken SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Auswirkungen der NFA auf die Kostenentwicklung Stärkere Beteiligung des Bundes an den EL-Ausgaben: Seit NFA beteiligt sich der Bund stärker an den EL- Gesamtausgaben (ca. 30 %) Die Kantone tragen ca. 70 % der EL-Kosten Wegfall der EL-Höchstbeträge: Führte bei 37 % aller EL-Beziehenden im Heim (23‘100 Personen) zu höheren Leistungen Folge: Mehrkosten von ca. 350 Mio. Franken gewährleistet bleiben (Verfassungsauftrag) SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Auswirkungen der Pflegefinanzierung auf die Kostenentwicklung Nicht gedeckte Pflegekosten dürfen nur noch bis zu einem Betrag von aktuell 21.60 Franken pro Tag der versicherten Person in Rechnung gestellt werden; die Kantone regeln die Restfinanzierung. Fast alle Kantone regeln die Restfinanzierung ausserhalb der EL.e materielle Existenzsicherung muss gewährleistet bleiben (Verfassungsauftrag) SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

EL-Ausgaben bis 2030 (ohne Auswirkungen der EL-Reform) Ausgaben in Millionen Franken SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Diskussionsfelder Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen  Müsste im Rahmen einer künftigen NFA-Revision angegangen werden  Richtungsentscheid des Bundesrates: Ist nicht Bestandteil der EL-Reform Heimbedingte Mehrkosten Lassen sich nicht über die EL steuern Richtungsentscheid des Bundesrates: Sind nicht Bestandteil der EL-Reform Ausgerichteter EL-Betrag Richtungsentscheid: des Bundesrates: Das Leistungsniveau soll mit der EL-Reform grundsätzlich erhalten bleiben SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Handlungsspielraum beim Erhalt des Leistungsniveaus 1. EL-Bedürftigkeit im Alter verhindern oder hinauszögern Leistungen der 2. Säule sind ausschlaggebend 2. Übervergütungen vermeiden  Die EL sollen nur Kosten bezahlen, welche der versicherten Person tatsächlich entstanden sind 3. Ressourcen der EL-beziehenden Personen verstärkt berücksichtigen  EL sollen nur an Personen ausgerichtet werden, die sie auch wirklich benötigen SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Kapitalbezüge aus der zweiten Säule (EL-Neuanmeldungen im Jahr 2014) Ein Drittel (33%) der neuen EL-Beziehenden hat Kapital aus der zweiten Säule bezogen. In 52 % der Fälle wurde das Kapital anlässlich der Pensionierung bezogen. In 13% der Fälle wurde das Kapital anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen. In 3 % der Fälle wurde das Kapital für den Erwerb von Wohneigentum bezogen. Weitere Fälle betreffen den Bezug des Kapitals beim Verlassen der Schweiz und die Auflösung von Freizügigkeits- konten. Diese Fälle sind für die EL nicht von Bedeutung. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Risiken für die EL bei einem Kapital-bezug aus der zweiten Säule Beim Kapitalbezug anlässlich der Pensionierung: Vorsorgefremde Verwendung des Kapitals Überwälzung des Langlebigkeitsrisikos auf die Versicherten Überwälzung des Investitionsrisikos auf die Versicherten Beim Kapitalbezug anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Risiko des ganzen oder teilweisen Kapitalverlustes bei wirtschaftlichem Misserfolg  Nach fünf Jahren seit der Gründung existiert nur noch die Hälfte der Einzelunternehmen oder Personengesellschaften SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Vorgesehene Einschränkungen bei den Kapitalbezügen aus der zweiten Säule Beim Kapitalbezug anlässlich der Pensionierung: Der Kapitalbezug wird für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen. Beim Kapitalbezug anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Bei den übrigen Kapitalbezügen: Keine Einschränkungen vorgesehen. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Problematik kleiner EL-Beträge: Einkommen vor dem EL-Bezug Einnahme Betrag Renten AHV/BV CHF 2’925 Prämienverbilligung CHF 100 Gesamteinkommen CHF 3’025 SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Problematik kleiner EL-Beträge: Einkommen ohne Aufrundung der EL Ausgabe Betrag Einnahme Betrag Lebensbedarf CHF 1’608 Renten AHV/BV CHF 2’925 Mietzins CHF 900 Prämienverbilligung CHF 100 KV-Prämie CHF 450 Weitere CHF 0 Total Ausgaben CHF 2’958 Total Einnahmen CHF 2’925 EL-Betrag CHF 33 Gesamteinkommen CHF 2’958 Mit dem EL-Bezug entfällt der Anspruch auf die separate Prämienverbilligung. Kleine EL-Beträge müssen aufgerundet werden, sonst kann sich das Gesamteinkommen verschlechtern. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Problematik kleiner EL-Beträge: Regelung in den meisten Kantonen Ausgabe Betrag Einnahme Betrag Lebensbedarf CHF 1’608 Renten AHV/BV CHF 2’925 Mietzins CHF 900 Prämienverbilligung CHF 100 KV-Prämie CHF 450 Weitere CHF 0 Total Ausgaben CHF 2’958 Total Einnahmen CHF 2’925 EL-Betrag CHF 450 Gesamteinkommen CHF 3’375  In den meisten Kantonen werden heute kleine EL-Beträge auf die Höhe der Durchschnittsprämie aufgerundet. Dadurch ergeben sich Schwelleneffekte. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Problematik kleiner EL-Beträge: Vorschlag des Bundesrates Ausgabe Betrag Einnahme Betrag Lebensbedarf CHF 1’608 Renten AHV/BV CHF 2’925 Mietzins CHF 900 Prämienverbilligung CHF 100 KV-Prämie CHF 450 Weitere CHF 0 Total Ausgaben CHF 2’958 Total Einnahmen CHF 2’925 EL-Betrag CHF 100 Gesamteinkommen CHF 3’025  Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollen kleine EL- Beträge künftig nur noch auf die Höhe der Prämienverbilligung für Personen ohne EL-Anspruch aufgerundet werden. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Vorgesehene Anpassungen zur Vermeidung von Übervergütungen EL-Mindesthöhe: Die EL-Mindesthöhe wird auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung für Personen ohne Anspruch auf EL und Sozialhilfe gesenkt. Prämien für die obligatorische Krankenversicherung: Die Kantone sind berechtigt, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie zu berücksichtigen, falls diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie. Heimtaxe: In der EL-Berechnung wird nur die Heimtaxe für diejenigen Tage berücksichtigt, die vom Heim auch tatsächlich in Rechnung gestellt werden. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Vorgesehene Anpassungen bei der Berücksichtigung des Vermögens (1/2) Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen: Die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen werden gesenkt. Orientierungs- punkt sind die Beträge vor dem Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung (unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Teuerung). aktuell neu Alleinstehende: CHF 37’500 CHF 30’000 Ehepaare: CHF 60’000 CHF 50’000 Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften (CHF 112’500 bzw. CHF 300’000) bleiben unverändert. Zurechnung des Vermögens im Heim/Hause-Fällen: Bei Ehepaaren mit Wohneigentum, bei denen einer der Ehegatten im Heim und der andere zu Hause lebt, wird das Vermögen zu ¾ dem Ehegatten im Heim und zu ¼ dem Ehegatten zu Hause zugerechnet. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Vorgesehene Anpassungen bei der Berücksichtigung des Vermögens (2/2) Ermittlung des Reinvermögens bei Wohneigentum: Hypothekarschulden können nur noch vom Wert der Liegenschaft – und nicht mehr vom Gesamtvermögen – in Abzug gebracht werden. Definition des Vermögensverzichts: Der Begriff des Vermögensverzichts wird auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird. Zulässiger Verbrauch: aktuell neu Vermögen bis CHF 100’000: unbegrenzt max. CHF 10’000/Jahr Vermögen über CHF 100’000: unbegrenzt max. 10 Prozent/Jahr Beim Vorliegen wichtiger Gründe soll ein höherer Vermögensverbrauch zulässig sein. Z. B. Deckung des Existenzbedarfs, Werterhalt von Immobilien, Krankheitskosten. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Vorgesehene Anpassungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf EL werden vollumfänglich – und nicht wie bisher nach Abzug eines Freibetrages zu zwei Dritteln – in der EL-Berechnung berücksichtigt. Beispiel: aktuell neu Brutto-Eink. CHF 30’000: CHF 15’667 CHF 25’000 Brutto-Eink. CHF 55’000: CHF 29’000 CHF 45’000 Brutto-Eink. CHF 80’000: CHF 42’333 CHF 65’000 SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

EL-Reform: Die wichtigsten Massnah-men im Überblick EL-Bedürftigkeit im Alter verhindern oder hinauszögern Ausschluss des Kapitalbezuges für den obligatorischen Teil der BV im Vorsorgefall und bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Übervergütungen vermeiden Anpassung der EL-Mindesthöhe Berechtigung der Kantone, die tatsächliche KV-Prämie zu berücksichtigen Tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe Eigenmittel verstärkt berücksichtigen Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen Verstärkte Berücksichtigung des Vermögens bei Wohneigentum Volle Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Ehegatten ohne EL- Anspruch SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

Finanzielle Auswirkungen der EL-Reform im Jahr 2030 (in Millionen Franken) Massnahme Total Bund Kantone Kapitalbezüge 2. Säule -122 -35 -87 Berücksichtigung Vermögen -74 -24 -50 Anrechnung Erwerbseinkommen -50 -31 -19 Berücksichtigung Heimtaxe -57 -7 -50 Total I -303 -97 -206 Anpassung EL-Mindesthöhe -114 - -114 Berücksichtigung KV-Prämien -47 - -47 Total II -464 -97 -367 SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017

EL-Reform: Die Diskussion kann beginnen Am 16. September 2016 hat der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft zur EL-Reform unterbreitet. Am 23. Januar 2017 hat die vorberatende Kommission des Erstrates (SGK-S) einstimmig beschlossen, auf das Geschäft einzutreten. Die SGK-S wird in den nächsten Wochen mit den Detail- beratungen beginnen. SVS Bern, Feierabendseminar | 24. Januar 2017