Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

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 Präsentation transkript:

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Graf-Adolf-Straße 80 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 / 355 83 14 Fax: 0211 / 355 83 15 www.Mietrecht-Rath.de Rath@Mietrecht-Rath.de

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Übersicht I. Der Mietvertrag II. Mieterhöhung III. Mangelrechte IV. Schönheitsreparaturen/ Renovierungspflichten V. Kündigung/ Abmahnung Vertragsabwicklung: Räumung und Herausgabe

I. Der Mietvertrag Nur individualvertraglich: Weiße Wände bei Rückgabe Rauchverbot Verbot der Tierhaltung Aushandeln von Vertragsbedingungen selbstverantwortliche Prüfung Abwägung mögliche Einflussnahme

II. Mieterhöhung - Ortsübliche Vergleichsmiete Ortsüblichkeit, Mietspiegel Kappungsgrenze 15 % Wartefrist 15 Monate nach Vertragsbeginn Mieterhöhungsverlangen; Zustimmung des Mieters – ersatzweise gerichtliche Ersetzung

III. Mangelrechte Minderung von selbst (rückwirkend nur wenn unter Vorbehalt gezahlt wurde) Beseitigungsanspruch Schadensersatz nur bei Verschulden des Vermieters Selbstvornahme Kündigung

IV. Schönheitsreparaturen Beseitigung von Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch (= Renovierung) Tapezieren, Streichen und Lackieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, § 28(4)5 II. BV

V. Kündigung Eigenbedarf

VI. Kündigung/ Abmahnung Vor einer Kündigung muss der Mieter abgemahnt werden, wenn... ... der Mieter fortgesetzt unzuverlässig die Miete zahlt oder sonstwie gegen seine vertraglichen Pflichten verletzt. Unter einer Abmahnung ist ein Schreiben zu verstehen, in dem der Mieter aufgefordert wird, sein pflichtwidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen. Es muss mit dem unmissverständlichen Hinweis verbunden sein, dass dem Mieter bei erneuten Vertragsverstößen Konsequenzen drohen.

VI. Kündigung/ Abmahnung Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist in folgenden Fällen entbehrlich: Wenn die Maßnahme offensichtlich keinen Erfolg verspricht, Wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden beiderseitigen Interessenabwägung gerechtfertigt ist, oder Wenn die Mietschulden so hoch sind, dass nur eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

VI. Kündigung/ Abmahnung Denkbare Pflichtverletzungen des Mieters: Zweckwidrige Nutzung Unerlaubte bauliche Maßnahmen Unerlaubte Tierhaltung Unterlassene Schönheitsreparaturen Verstoß gegen Obhutspflichten Verstoß gegen Treuepflichten Rufschädigendes Verhalten.

VI. Kündigung/ Abmahnung Denkbare Rechtsverstöße des Mieters: Beleidigungen und Tätlichkeiten Sachbeschädigung und Vandalismus Straftaten.

VI. Kündigung/ Abmahnung Kündigung wegen Hausfriedensstörung Lärm und Vandalismus, Streit, Belästigung und Mobbing unter den Mitmietern, Verstöße gegen die Hausordnung.

VI. Kündigung/ Abmahnung Kündigung wegen Gefährdung der Mietsache und unberechtigter Drittüberlassung Verursachung von Bränden und Feuerwehreinsätzen Wasserschäden Feuchtigkeitsschäden durch falsches Wohnverhalten (Lüften und Heizen) Unterlassene Schönheitsreparaturen erst bei Verletzung der Substanz der Mietsache Überbelegung der Mietsache Bauliche Maßnahmen.

VI. Kündigung/ Abmahnung Kündigung wegen Zahlungsverzugs und –säumigkeit Der Vermieter darf das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter sich mit der Zahlung für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der gesamten Miete oder mit einem nicht unerheblichen Teil in Verzug befindet, §543(2) Nr.3a BGB, oder der Mieter sich über einen Zeitraum, der sich auf mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug befindet, der mindestens die Miete für zwei Monate erreicht, §543(2) Nr. 3b BGB.

VI. Kündigung/ Abmahnung Kündigung wegen Zahlungsverzugs und –säumigkeit Der Vermieter darf auch kündigen, wenn der Mieter wiederholt nicht pünktlich seine Miete bezahlt. Voraussetzung für das Recht zur Kündigung des Vermieters ist: Wiederholt verspätete Zahlungen Abmahnung, Erneut wiederholt verspätete Zahlungen, Unzumutbarkeit, das Mietverhältnis fortzusetzen.

VII. Vertragsabwicklung Verjährung 6 Monate, § 548 BGB: Mietausfallentschädigung und Schadensersatz, Wiederherstellung/ Rückbau, Schönheitsreparaturen oder hierfür vereinbarter Geldbetrag 3 Jahre: Miete, Betriebskostennachforderung, Nutzungsentschädigung Beginn: Rückgabe oder Besitzaufgabe

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an! Vielen Dank für ihr Interesse. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an! Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Graf-Adolf-Straße 80 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 / 355 83 14 Fax: 0211 / 355 83 15 www.Mietrecht-Rath.de info@Mietrecht-Rath.de