Steuerliche Behandlung von Startgelder Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
für Sportveranstaltungen Vereinsberatung : Steuern Startgelder für Sportveranstaltungen Zuordnung zum Zweckbetrieb, wenn die Sportveranstaltung dem Zweckbetrieb des Verein zuzuordnen ist (Einnahmen weniger als 45.000,- €) Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäfts- betrieb, wenn die Einnahmen mehr als 35.000,-€ betragen haben und/oder bezahlte Sportler an der Veranstaltung teilnehmen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
Beurteilung von Startgelder Vereinsberatung : Steuern Beurteilung von Startgelder Startgelder stellen eine Gebühr dar, für die als Gegenleistung die Teilnahme an der Sportveranstaltung ermöglicht wird. Startgelder werden für die Organisation der Sportveranstaltung verwendet Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Ertragssteuerliche Behandlung Körperschaftsteuer Steuerfrei bei Zweckbetrieb Steuerpflichtig bei Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Umsatzsteuerliche Behandlung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuerfrei § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013
Vereinsberatung : Steuern Hinweise Startgelder sind grundsätzlich steuerfrei, dienen jedoch als Einnahmen bei den Sportveranstaltungen zur Bemessungsgrundlage der Zweckbetriebsgrenze von 45.000,-€. Ausnahme: Veranstaltung gehört zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (überschreiten der Zweckbetriebsgrenze von 45.000,-€ oder Teilnahme eines bezahlten Sportlers) dann unterliegt das Startgeld der Körperschaftssteuer. Eintrittsgelder gehören nichts zur Bemessungsgrundlage der Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz von 17.500,-€. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Mai 2013