Geistiges Eigentum und Kartellrecht

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 Präsentation transkript:

Geistiges Eigentum und Kartellrecht Prof. Dr. iur. Knut Werner Lange, Universität Bayreuth

Fall 1 (Kommission COMP/38.152) Die Unternehmen A und B wollen beim Vertrieb ihrer Produkte zusammenarbeiten und ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich von Testverfahren für Viren koordinieren. C hält ein Patent auf ein Genom, das für den Nachweis bestimmter Viren wichtig ist. H hat eine Polymerasekettenreaktion entwickelt, in der dieses Genom eingesetzt werden kann. A und B bitten um Rat, welche kartellrechtlichen Grenzen ihrer Zusammenarbeit bestehen.

Kartellverbot nach Art. 101 AEUV I. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.  Hoheitliches Handeln wird nicht erfasst. II. Mittel der Wettbewerbsbeschränkung.  Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen. III. Die Wettbewerbsbeschränkung.  Die Wettbewerbsbeschränkung muss bezweckt oder bewirkt sein.  Einbeziehung von vertikalen u. horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen. IV. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten muss beeinträchtigt sein.  Materielles Tatbestandsmerkmal und Kollisionsnorm. V. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels muss spürbar sein.  Sog. de-minimis-Regel. VI. Von den Regelbeispielen geht eine gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeschränkung aus.

Lösung Fall 1 (1) Vereinbarung mit Bezug auf IP-Rechte (gemeinsame Verwertung oder Lizenzierung). Damit wichtiger Wettbewerbsparameter tangiert. Wettbewerbsbeschränkung (+), wenn ein Unternehmen sich darin bindet, Wettbewerbsparameter IP-Recht nicht mehr autonom einzusetzen. Beispiele: F&E koordinieren = Beschränkung des Innovationswettbewerbs; TT-Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkenden Bedingungen; Kreuzlizenzierung und Patent Pools.

Lösung Fall 1 (2) Unterstellt, Freistellung erforderlich. Dann: Prüfe Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 (F&E) bzw. VO (EG) Nr. 772/2004 (TT-Vereinbarungen): Anwendungsbereich; Marktanteilsgrenze; Kernbeschränkung? Ggf. Art.101 Abs. 3 AEUV prüfen.

Fall 2 (BGH, Urt. v. 07.12.2010 – KZR 71/08) Die K ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke „JOOP!“. Die B ist als Designerin tätig und war ursprünglich an der K beteiligt. Mitte 1995 erfolgte die Trennung. Als sodann die B die Wortmarke „Jette Joop“ u.a. für Bekleidungsstücke anmeldete, kam es zum Streit. Man einigte sich 1995 darauf, dass die B die Marke „Jette Joop“ für alle Waren außer Schmuck nicht nutzen werde. Im Jahr 2003 begann die B mit dem Vertrieb der „Jette Joop European Knitwear“-Kollektion. Hierin sieht die K einen Verstoß gegen die Vereinbarung aus dem Jahr 1995 und beruft sich auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch; mit Erfolg?

Lösung Fall 2 (1) Voraussetzung für das Begehren ist die Wirksamkeit der Vereinbarung aus dem Jahr 1995. Verstoß gegen § 1 GWB mit der Folge der Nichtigkeit nach § 134 BGB? Hier liegt sog. Abgrenzungsvereinbarung vor. Kartellverstoß (+), wenn diese eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Bezwecken? Nicht ersichtlich. Bewirken? Entscheidend, ob der K ein Unterlassungsanspruch gegen die B zustand.

Lösung Fall 2 (2) Damalige Rechtslage entscheidend (!). Verwechslungsgefahr zwischen „Jette Joop“ und „JOOP!“? Was ist mit den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen? Stärkung des Wettbewerbs durch Rechtssicherheit? Bestand ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zur Annahme, dass eine Verwechselungsgefahr vorlag, die durch die Abgrenzungsvereinbarung beseitigt wird?

Fall 3 (BGH, Beschl. v. 04.03.2008 – KVR 21/07) Die Soda-Club-Gruppe produziert und vertreibt sogenannte Besprudelungsgeräte. Mit ihnen kann man aus Leitungswasser durch den Zusatz von Kohlensäure Mineralwasser selbst herstellen. Wichtigster Bestandteil der Geräte sind sogenannte Zylinder mit Kohlensäure. Da die Gerätepreise in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken sind, vermieten die Unternehmen der Soda-Club-Gruppe ihre Apparate nur. Zugleich verpflichten sie die Abnehmer, die gemieteten Zylinder ausschließlich von solchen Händlern befüllen zu lassen, die von den Unternehmen der Soda-Club-Gruppe zugelassen worden sind. Gegen andere Händler gehen die Unternehmen, gestützt auf ihr Eigentumsrecht an den Zylindern, konsequent vor, wenn sie die Zylinder befüllen. Liegt der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor?

A. Marktbeherrschende Stellung B. Missbrauch der Marktmacht Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im deutschen Kartellrecht A. Marktbeherrschende Stellung I. Bestimmung des relevanten Marktes II. Beherrschung des Marktes  Definition in § 19 Abs. 2 GWB  Vermutungen des § 19 Abs. 3 GWB B. Missbrauch der Marktmacht  § 19 Abs. 1 GWB „Generalklausel“  § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB „Behinderungsmissbrauch“  § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB „Ausbeutungsmissbrauch“  § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB „Strukturmissbrauch“  § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB „Missbrauch durch Zugangsverweigerung“

Lösung Fall 3 (1) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung? Marktbeherrschung? Problem 1: Was ist der genaue Markt? Die Unternehmen der Soda-Club-Gruppe haben auf dem Abfüllmarkt einen Marktanteil von über 70% erreicht. Missbrauchstatbestand? Problem 2: Wie lautet der konkrete Missbrauchsvorwurf?

Lösung Fall 3 (2) Kopplungsgeschäfte; betroffen ist hier ein sog. Sekundärmarkt. Gefahr des sog. leveraging (Ausnutzen der Hebelwirkung). Rechtfertigung durch Eigentumsschutz?

Fall 4 (BGH, Urt. v. 13.07.2004 – KZR 40/02) Die K, eine Herstellerin von Industriefässern, hat ein Patent für ein bestimmtes Spundfass. Die B vertreibt ein Spundfass unter Benutzung dieses Klagepatents. Sie hält sich dazu für berechtigt, da die K verpflichtet sei, ihr die kostenlose Mitbenutzung des Patents zu gestatten. Dazu führt sie aus: Das Patent wurde von der chemischen Industrie zum Standard erklärt. In der Vergangenheit seien Freilizenzen und entgeltliche Lizenzen erteilt worden; die Verweigerung ggü. B sei daher willkürlich.

Lösung Fall 4 (1) Hier liegt ein Patent vor, das auf einer Standardisierungsvereinbarung beruht. Solche Vereinbarungen sind stets problematisch, da sie den Innovationswettbewerb beschränken. Patente können den Markt willkürlich abschotten und den Marktzutritt regulieren. Folge: Es entsteht ein Markt für die Lizenzierung des zum Standard erhobenen Patents. Auf diesem Markt ist K Monopolist.

Lösung Fall 4 (2) Anwendbarkeit von Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB daher (+). Folge: Verbot einer missbräuchlichen Abschottung nachgelagerter Märkte und einer Diskriminierung einzelner Unternehmen. Hier: Keine Rechtfertigung vorgetragen. Rechtsfolge: Zwangslizenz, um B den Zugang zum Markt für Spundfässer zu ermöglichen; damit SchadErs (-). Folgeprobleme: Höhe der Lizenzgebühren; wenn möglich FRAND1-Bedingungen; gilt der Einwand auch ggü. Unterlassungsanspruch? 1 Fair, reasonable and non-dicriminatory.

Fall 5 (BGH, Urt. v. 06.05.2009 – KZR 39/06) Die K besitzt Patente zur verbesserten Auslesbarkeit von mehrfach beschreibbaren optischen Datenträgern (CD-R und CD-RW). Dieser Orange-Book-Standard beschreibt ganz allgemein die technischen Spezifikationen, die erforderlich sind, damit eine beschreibbare CD in einem CD-Laufwerk beschrieben und ausgelesen werden kann. 2001 klagte K gegen B, einen Hersteller und Vertreiber von CDs, auf Schadenersatz wegen Patentverletzungen, weil B den Orange-Book-Standard nutzte, ohne eine Lizenz erworben zu haben. B verteidigt sich mit dem Einwand, die K habe überhöhte Lizenzgebühren gefordert. Zudem habe man B diskriminiert, da andere Unternehmen günstigere Konditionen erhalten hätten. Dadurch habe die Klägerin die ihr durch den Standard eingeräumte marktbeherrschende Stellung missbraucht.

Lösung Fall 5 (1) Unterschiede zur Standard-Spundfass-Entscheidung: Der Orange-Book-Standard wurde selbstständig von K ohne Mitwirkung von Standardisierungs-gesellschaften festgesetzt und setzte sich selbstständig am Markt durch.

Lösung Fall 5 (2) Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB (Diskriminierungsverbot)? Marktbeherrschung? Vergabe von Lizenzen am Klagepatent bildet einen eigenen Markt (+). Missbrauch in Form der Diskriminierung? K hat die Nachfrager ungleich behandelt (+).

Lösung Fall 5 (3) Problem 1: Wie stehen Unterlassungsanspruch nach § 139 PatG und Anspruch aus § 33 Abs. 1 GWB iVm. §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 102 AEUV (prozessual) zueinander? Gibt es einen „kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand“? BGH, Urteil vom 6. Mai 2009, Rn. 22: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand kann einem Unterlassungsanspruch entgegen gehalten werden. Argument: § 242 BGB (dolo petit).

Lösung Fall 5 (4) Problem 2: Da kein Industriestandard vorliegt, ist der jeweilige Schutzrechtsinhaber aber nicht verpflichtet, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu gewähren? BGH: „hypothetisches Lizenznehmerkonzept“: Zwangslizenzeinwand könne nur durchgreifen, wenn der Lizenzsucher vor Aufnahme des Gebrauchs dem Schutzrechtsinhaber ein konkretes und vollständiges Lizenzangebot unterbreitet sowie die Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug begründender Weise angeboten, vorgenommen oder die Summe hinterlegt hat.

Fall 6 (BGH, Beschl. v. 10.10.2006 – KVR 32/05) Der Verlag G schloss mit der National Geographic Society (NGS) einen Lizenzvertrag über die erstmalige Herausgabe des deutschsprachigen Magazins „National Geographic“. Dieser Vertrag gestattet G die Verwendung der Marke „National Geographic“ sowie der äußeren Erscheinungsmerkmale der Originalausgabe und räumt G die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Inhalt des Magazins ein, die erforderlich sind, um die übersetzten Originalbeiträge im deutschsprachigen Magazin zu veröffentlichen. Die seither erscheinende deutschsprachige Ausgabe von National Geographic wird von einem paritätischen Gemeinschaftsunternehmen ausgegeben, an dem G sowie eine 100%ige Tochter von NGS je zur Hälfte beteiligt sind. Erst als fünf Jahre später G die andere Hälfte des Gemeinschaftsunternehmens übernehmen wollte und diesen Erwerb als Zusammenschluss anmeldet, erlangt das BKartA Kenntnis vom Lizenzvertrag. Dort fragt man sich, ob schon die Einräumung einer Lizenz seinerzeit den Tatbestand eines Kontrollerwerbs erfüllte?

Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB Zusammenschlusstatbestand Vermögenserwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Kontrollerwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Anteilserwerb, § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Jede sonstige Verbindung, die einen erheblichen Einfluss begründet, § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB.

Lösung Fall 6 (1) Stellt der bloße Erwerb eines IP-Rechts einen Zusammenschluss dar? FKVO: Kontrollerwerb (Art. 3 Abs.1 lit.b) FKVO? Kommission, nur (+), wenn auch ein Geschäftsbereich übertragen wird, dem Umsätze zugerechnet werden können. GWB: Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB? Lizenzerwerb reicht nicht aus; das Vollrecht muss erworben werden.

Lösung Fall 6 (2) Kontrollerwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) GWB? Nur (+), wenn es sich bei Einräumung oder Übertragung der Nutzungsrechte um den Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens „zu einem wesentlichen Teil“ handelt. Zudem muss der Lizenznehmer in die aktuelle Marktposition des Lizenzgebers aufrücken.