2. März 2017 Franz Maier, Umweltdachverband

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2. März 2017 Franz Maier, Umweltdachverband Spannungsfeld Naturschutz – fischfressende Arten 2. März 2017 Franz Maier, Umweltdachverband

Arten im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen pixabay.com: skeeze; CC0 pixabay.com: Ricoh Cx3; CC0 pixabay.com: steffiheufelder; CC0 Gänsesäger (Mergus merganser) Kormoran (Phalacrocorax carbo) Europ. Fischotter (Lutra lutra)

Europäischer Fischotter (Lutra lutra) . Europäischer Fischotter (Lutra lutra) EU Schutz: Anhang II und IV FFH-Richtlinie 92/43/EWG ursprünglicher und wertvoller Bestandteil der Fauna an Flüssen und Bächen fast völlige Ausrottung im 20. Jhdt. – Bestände erholen sich auf natürlichem Weg in den letzten 2 Jahrzenten wieder Nahrung: täglich ca. 0,5 – 1 kg (Fisch, Amphibien, Krebse, Muscheln etc.) Geringe Reproduktionsrate: max. 1 Jungtier pro Jahr junge Fischotter werden mind. 1 Jahr von der Mutter betreut Für den Fischotter stellen Fischteiche einen ungewöhnlich „reich gedeckten Tisch“ dar. Hohe Besatzdichten können den Fischotter in Ausnahmefällen dazu provozieren, mehr Fische zu töten, als er fressen kann. Diese haben nämlich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Fruchtbarkeit der Otter stark beeinträchtigt. Wenn eine Art einmal Schwierigkeiten hat, Junge zu bekommen, dann geht es steil bergab. Diese Umweltgifte (PCBs) sind aber nun verboten, und deshalb geht es mit dem Fischotter wieder bergauf. pixabay.com: steffiheufelder; CC0

Kormoran (Phalacrocorax carbo) EU-Schutz: allgemeiner Schutz durch Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG drastische Bestandsreduzierung bis Mitte des 20. Jhdt. Bestandserholung seit den 1970er Jahren ca. 85 – 260 Brutpaare und ca. 2.500 – 3.000 Wintergäste in Österreich (BirdLife 2014, Teufelbauer et al. 2015) pixabay.com: Ricoh Cx3; CC0 Nahrung: ca. 400g Individuum/Tag Hauptsächlich Fisch, 10 – 20 cm Länge Variation je nach Lebensraum Als "europäische" Vogelarten im Sinne der Richtlinie gelten alle Vogelarten, die natürlicherweise in der EU vorkommen. Diese Definition erfasst damit auch gelegentlich auftretende Irrgäste. Die Unterart Phalacrocorax carbo sinensis war ursprünglich unter Anhang I gelistet und zählte zu den Arten mit besonderen Schutzmaßnahmen. 1997 wurde sie aus dem Anhang gestrichen, da sich der Bestand seit 1995 in keiner ungünstigen Lage mehr befand (Fischereiausschuss Europäisches Parlament 2008). Der Schwerpunkt der Maßnahmen, die für die Vertreibung von fischfressenden Vögeln eingesetzt werden, findet in Österreich in den Wintermonaten statt. Im Gegensatz zur geringen Brutpopulation von Kormoranen im Sommer stehen die erhöhten überwinternden Bestände, die meist aus nördlichen Ländern Europas nach Österreich kommen (Eerden 2012 in Coll 2016).

Gänsesäger (Mergus merganser) EU-Schutz: allgemeiner Schutz durch Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG in Anhg. II b gelistet – aber Bejagung in Österreich nicht generell erlaubt Einbruch des österreichischen Bestands im 20. Jhdt. Seit 1970 wieder Anstieg der Populationen in Mitteleuropa ca. 160 – 220 Brutpaare und ca.1.400 – 1.500 Wintergäste in Österreich (BirdLife 2014, Teufelbauer et al. 2015) Nahrung: ca. 300g/Individuum/Tag Hauptsächlich Fisch, <10 cm Länge, Variation je nach Lebensraum Die starke Wassertrübung mancher Flüsse Österreichs durch Nährstoffeintrag und Sedimente erschwert eine weitere Verbreitung. In Mitteleuropa kann vom Überwinterungsbestand nicht auf den Brutbestand geschlossen werden. pixabay.com: skeeze; CC0

Schutz durch die EU-Naturschutzrichtlinien – was bedeutet das? Fischotter: FFH Art: Anhang II und Anhang IV Ausnahmeregelungen nach Art.16: „(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen…“ Erhaltungszustand nach Artikel 17 Bericht (2013): STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE   Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. (2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen. (3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels. (4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben. Ausnahmen von dem Artenschutzregime und Eingriffe darf es eigentlich nur geben, wenn der Fischotter in günstigem Erhaltungszustand ist. Aktuell ist er in der alpinen Region U1 (ungünstig – unzureichend) und in der kontinentalen Region FV (favorable – günstig). Günstiger Erhaltungszustand: aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art ist anzunehmen, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Artikel 16 (1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffuellung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

Schutz durch die EU-Naturschutzrichtlinien – was bedeutet das? Kormoran und Gänsesäger: Allgemeiner Schutz durch Vogelschutzrichtlinie Art. 5: damit grundsätzlich verboten, wildlebende Vogelarten zu töten oder zu fangen Ausnahmeregelung nach Artikel 9: „ (1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen… - zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern“ Artikel 5 Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode; b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand; d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brutund Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen. Artikel 9   (1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen: a) — im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, — im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, — zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, — zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. (2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben, a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten; b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden; c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können; d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können; e) welche Kontrollen vorzunehmen sind. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2. DE L 20/10 Amtsblatt der Europäischen Union 26.1.2010 (4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen. In einer rechtlich nicht bindenden Stellungnahme bezogen auf Kormorane beschreibt die Europäische Kommission die Schwierigkeit, einen erheblichen Schaden festzustellen. Die Abwesenheit eindeutiger quantitativer Beweise für einen Schaden durch Kormorane bedeutet nicht automatisch, dass es nicht zu einem erheblichen Schaden kommt. Zugleich ist die Anwesenheit einer gewissen Anzahl an Kormoranen nicht ein automatischer Beweis für das Vorhandensein eines erheblichen Schadens. Durch die Vielzahl von Einflüssen, die auf Gewässer einwirken, ist es nicht möglich, einheitliche Zahlen und Grenzen für die Definition eines erheblichen Schadens festzulegen (European Union 2013). Laut der Stellungnahme tritt in der Regel ein erheblicher Schaden dort auf, wo sich eine größere Anzahl an Kormoranen aufhält und aktiv jagt, die Altersstruktur und die Artenzusammensetzung der im Gewässer vorkommenden Fische auf eine Reduktion des Bestands durch Kormorane hinweist und andere Faktoren zum Großteil ausgeschlossen werden können. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann ein erheblicher Schaden bewiesen werden. Einer dieser Faktoren allein ist noch nicht ausreichend (European Union 2013). Um zu einer praxisbezogenen und fachlichen Entscheidung zu kommen, ist der Einbezug von externen Fachleuten zu empfehlen. Aber auch deren Expertise muss auf soliden und wissenschaftlich nachvollziehbaren Fakten fußen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates müssen in der Lage sein, die erteilten Ausnahmegenehmigungen nachvollziehbar zu rechtfertigen (European Union 2013). Obwohl die Stellungnahme nur in Bezug auf Kormorane verfasst und andere fischfressende Vögel außen vor gelassen wurden, kann man durchaus die Schwierigkeiten ableiten, die die Bestimmung eines erheblichen Schadens mit sich bringt. Weiters sind die oben genannten Punkte nur als Leitfaden konzipiert und müssen nicht rechtlich befolgt werden. In Österreich wird die Annahme von Schäden durch fischfressende Vögel auf verschiedene Weise angenommen. Einzubeziehen ist das Zug- und Brutverhalten der Vögel. Beim Kormoran ist die Zählung der Winterbestände im Vordergrund, da diese sehr stark vom Sommer- und Brutbestand abweicht. Dadurch können der stabile Fortbestand der Art und die Auswirkungen der

Sind diese Arten wirklich für den Fischschwund verantwortlich? Nicht nur Räuberdruck, sondern auch andere Faktoren: Regulierungen, Flussverbauungen, Verschwinden von Laichplätzen und Deckung, Besatz mit nicht heimischen Fischarten, Krankheiten, Chemikalien, Neobiota etc… Oft sind fischfressende Arten nicht Verursacher, sondern Nutznießer von negativen Veränderungen – wie etwa fehlende Deckungsmöglichkeiten für Fische in regulierten Gewässern und hoher Besatz Analyse für die Ursachen von Fischschwund notwendig!

Lebensraumverbesserung ist Schlüssel zum Erfolg! Verbesserung der Gewässerqualität Erhalt oder Wiederherstellung der Dynamik von Fließgewässern ökologische und nachhaltige Bewirtschaftung (keine standortfremden Arten, angepasste Besatzmenge) wichtige Habitatstrukturen schaffen und erhalten: (Laichplätze, Deckung…)

Management entsprechend rechtlicher und fachlicher Grundlagen Fachliche Diskussion, Sicherstellen einer ausreichenden Datengrundlage Rechtlich vorgegebene Kaskade – Regulierung als letzte Möglichkeit Dokumente zur Entscheidungsfindung: Managementpläne inkl. Regelungen zu Entschädigungen, aber auch Prävention von negativen Auswirkungen (z.B. durch Zäune)

Beispiel: Managementplan Fischotter - Oberösterreich Inhalte u.a.: Rechtsgrundlagen Monitoring von Fischottern Schadensabgeltung, Unterstützung von Präventionsmaßnahmen Prüfung alternativer zufriedenstellender Lösungsmöglichkeiten Prüfung Erhaltungszustand und Entnahme Abstimmung mit Nachbarbundesländern Öffentlichkeitsarbeit

Mag. Franz Maier Präsident Umweltdachverband Strozzigasse 10/7–9, 1080 Wien franz.maier@umweltdachverband.at www.umweltdachverband.at

Weitere Informationen: Julia Coll (2016): Rechtliche Rahmenbedingungen der Eingriffsregelungen für Kormoran (Phalacrocorax carbo), Graureiher (Ardea cinerea) und Gänsesäger (Mergus merganser) und deren Umsetzung in Österreich https://zidapps.boku.ac.at/abstracts/download.php?dataset_id=13005&property_id=107 EU-Kormoran-Plattform: http://ec.europa.eu/environment/nature/cormorants/home_en.htm BirdLife (2014): Ausarbeitung des österreichischen Berichts gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie, 2009/147/EG Berichtszeitraum 2008 bis 2012: http://www.vorarlberg.at/pdf/ergebnissedesoesterreichi.pdf Teufelbauer et al. (2015): Analyse der Bestände überwinternder Wasservögel in Österreich 1970-2014 http://www.birdlife.at/downloads/Teufelbauer_etal_2015_Ueberwinternde_Wasservoegel_in_Oesterreich_1970-2014.pdf Natur & Land (2016): Mehr Akzeptanz für Fischotter & Wolf! https://issuu.com/naturschutzbund/docs/nl_4-2016 WWF (2012): Positionspapier Fischotter http://www.wwf.at/de/view/files/download/showDownload/?tool=12&feld=download&sprach_connect=2064 Naturschutzbund Burgenland (2015): Fischotter im Burgenland http://www.naturschutzbund-burgenland.at/images/stories/Fischotter_im_Burgenland.pdf Umweltbundesamt (2103): Österreichischer Bericht gemäß Artikel 17 FFH-Richtlinie, Berichtszeitraum 2007 – 2012 http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/12003260_74838465/7748fbc2/Art%2017%20Bericht%202007%20bis%202012.pdf Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (2015): Managementplan Fischotter http://www.lfvooe.at/wp-content/uploads/managementplan_fischotter_2015.pdf