Einheitliches Entlohnungssystem für ArbeiterInnen und Angestellte

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 Präsentation transkript:

Einheitliches Entlohnungssystem für ArbeiterInnen und Angestellte der Metallindustrie

Übersicht Die Ziele modernen, zukunftsweisenden KV schaffen gleiches Recht für alle modernen, zukunftsweisenden KV schaffen Qualität der Kollektivverträge erhalten und ausbauen Stärkung der Mitwirkungsrechte der Betriebsräte Sicherheit und Chancen für ArbeitnehmerInnen Besitz- und Erwartungsschutz für Beschäftigte

Die Herausforderungen Übersicht Die Herausforderungen kollektivvertragliches Neuland wurde betreten unterschiedliche Regelungen über Entlohnung im KV in ein neues, gemeinsames System umwandeln Bewährtes aus beiden Kollektivverträgen erhalten unsere Positionen bei den Arbeitgebern durchsetzen die Menschen für das Ergebnis gewinnen

Die erzielte Lösung Beschäftigungsgruppenschema Vorrückungssystem Kollektivvertragliches Verteilungsvolumen Übergangsrecht der Angestellten Einführung im Arbeiterbereich

1. Das neue Beschäftigungsgruppenschema Übersicht 1. Das neue Beschäftigungsgruppenschema Grundprinzip Tätigkeit (Formal-) Qualifikation Projektleitung Vorgesetztenfunktion Überleitungstabelle

Grundprinzipien für die Einstufung Übersicht Grundprinzipien für die Einstufung die Einstufung in die Beschäftigungsgruppen erfolgt anhand der: vorwiegend ausgeübten Tätigkeit der erforderlichen/vorhandenen (Formal-) Qualifikation für diese Tätigkeit einer etwaigen Vorgesetztenfunktion einer etwaigen Projektleitungstätigkeit

Übersicht Tätigkeit die Tätigkeiten werden unterschieden nach: die ausgeübte Tätigkeit bleibt für die Einstufung prägend die Tätigkeiten werden unterschieden nach: ihrer Schwierigkeit, der mit ihnen verbundenen Verantwortung, den erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen, der Selbstständigkeit, dem Entscheidungsspielraum und der Ergebnisverantwortung

(Formal) Qualifikation Übersicht (Formal) Qualifikation Formalqualifikation wird einstufungsrelevant Lehre und BMS: BG D (= VWG „IIa“) BHS: Einstieg in BG E (= VWG III), nach Einstiegsphase und bei „passender“ Tätigkeit Höherreihung in BG F (= VWG „IIIa“) (Formal-) Qualifikation ist aber nicht Bedingung für Einstufung in bestimmte BG höherwertige Tätigkeit führt zu höheren Einstufung Praxiszeitenregelung vereinbart

Übersicht Projektleitung neue Möglichkeit für Höherreihungen Projektleitung wird einstufungsrelevant neue Möglichkeit für Höherreihungen wiederholte Betrauung mit Projektleitung erforderlich kommt zur Anwendung für Einstufungen in die BG G - J (= VWG IV - Va)

Vorgesetztenfunktion Übersicht Vorgesetztenfunktion Vorgesetztenfunktionen bleiben einstufungsrelevant sinngemäße Beibehaltung der derzeitigen Abstufungen abgestellt wird nicht mehr auf die Zahl (Einstufungen) der unterstellten Angestellten, sondern auf die Zahl (Einstufungen) der unterstellten ArbeitnehmerInnen künftig kann eine Vorgesetztenfunktion auch zu einer Einstufung in die BG H (= VWG IVa) und J (= VWG Va) führen

Übersicht Überleitungstabelle

2. Das neue Vorrückungssystem Übersicht 2. Das neue Vorrückungssystem alle Beschäftigten erhalten in Zukunft Vorrückungen in jeder BG gibt es fünf Vorrückungen (Ausnahme BG A und K) die Vorrückungen finden grundsätzlich nach zwei, vier, sechs, neun und zwölf Jahren Zugehörigkeit zu einer BG statt die Vorrückungen machen zwischen 4 und 14 Prozent je BG aus und sind damit niedriger, als die derzeitigen Biennalsprünge Kompensationen hiefür erfolgen durch verschiedene Verbesserungen an anderen Stellen im KV

Das neue Vorrückungssystem Übersicht Das neue Vorrückungssystem Forderung der Arbeitgeber nach Abschaffung der Vorrückungen abgewehrt Vorrückungen können unter klaren Rahmenbedingungen auch „vorgezogen“ werden Arbeitgeber darf 5 % der ArbeitnehmerInnen ausnehmen (unterdurchschnittliche Leistung und/oder überdurchschnittliche Überzahlung) weitere Ausnahmen können mit BR vereinbart werden

Übersicht Das neue Vorrückungssystem Beschäftigungs-gruppe (BG) Höhe der Vorrückungen in Prozent nach Jahren Gesamt in % vom Grundgehalt 2 4 6 9 12 A B,C 1 7 D,E 2,3 1,15 8,05 F 3 1,5 10,5 G-J 14 K 10

3. Kollektivvertragliches Verteilungsvolumen Übersicht 3. Kollektivvertragliches Verteilungsvolumen jedes Jahr wird zusätzlich zu den Vorrückungen ein kollektivvertragliches Verteilungsvolumen ausgeschüttet dieses berechnet sich aus den absolvierten Vorrückungen in die BG-Stufen nach 6, 9 und 12 BG-Jahren und beträgt zwischen 3/4tel und 5/6tel dieser Vorrückungen; ab 2014 den gleichen Betrag wie diese Vorrückung mit dem Verteilungsvolumen werden Gehaltserhöhungen vorgenommen die Auswahl der begünstigten ArbeitnehmerInnen erfolgt durch Betriebsvereinbarung anhand der Kriterien „Leistung“ und „Verbesserung der Entgeltstruktur“

Kollektivvertragliches Verteilungsvolumen Übersicht Kollektivvertragliches Verteilungsvolumen getrennte „Töpfe“ für ArbeiterInnen und Angestellte Betriebsräte können mit Arbeitgeber gemeinsamen „Topf“ schaffen in kritischen betrieblichen Situationen kann durch BV der „Topf“aufgeschoben, verkleinert oder ausgesetzt werden Sonderregelungen für (noch) betriebsratslose Betriebe Sanktionen im KV bei Nichteinhaltung scheitern betriebliche Verhandlungen, erfolgt Schlichtung durch KV-Parteien

4. Übergangsrecht für Angestellte Übersicht 4. Übergangsrecht für Angestellte Sicherung erworbener Ansprüche für bereits beschäftigte Angestellte war eines der wichtigsten Verhandlungsziele Nebeneinander von Sicherung individueller Ansprüchen im „alten“ System und von Erwartungen an dieses aber auch schon neue Chancen im neuen KV-System Übergangsrecht stellt insgesamt eine gute Entwicklung der Gehaltssumme sicher, individuelle Auswirkungen sind aber unterschiedlich

Übergangsrecht für Angestellte Übersicht Übergangsrecht für Angestellte Übergangsrecht dauert sechs Jahre, aber zum Teil wesentlich längere Zeiträume für gesicherte Entwicklung vorgesehen Mischung zwischen alten und neuen Vorrückungen alte Vorrückungen werden eingefroren neue Vorrückungen erfolgen nach neuer Tabelle erreichte Mindestgrundgehälter und gesicherte alte Vorrückungen als individuelle Mindestgehälter

Überblick Übergangsrecht Übersicht Verwendungsgruppen- Jahre (VG-Jahre) Am 31.10.2005 Übergangsrecht EES-Dauerrecht Fixiertes Biennium Vorrückungswert nach 6,9,12 BG-Jahren Jahre nach dem letzten Vorrückungsstichtag vor dem 1.11.2005 1. und 2. VG-Jahr 2,4,6 9,12 nach 2 VG-Jahren 8 (1,25 fach) nach 4 VG-Jahren - nach 6 VG-Jahren 2,4 Nach 8 VG-Jahren 2 nach 10 VG-Jahren

Sonderbestimmungen im Übergangsrecht Übersicht Sonderbestimmungen im Übergangsrecht eigene Umstufungsregeln während des Übergangsrechtes Angestellte der VWG I sind spätestens am 1.11.06 in BG C umzustufen; Restansprüche aus KV-Umstellung 97 bleiben erhalten, können aber -abgezinst- vorgezogen werden

Einführung im Arbeiterbereich Übersicht Einführung im Arbeiterbereich Ersteinstufung aus derzeitiger Lohngruppe in die entsprechende Beschäftigungsgruppe innerhalb der BG Einstufung in die Vorrückungsstufe nach dem Ist-Lohn - unabhängig von der Betriebszugehörigkeit kollektive Einstufung bei Leistungslohn auch für Ist-Löhne, die über dem höchsten Mindestbezug der jeweiligen neuen BG liegen, wurde eine Vorrückung vereinbart. Sonderregelungen für „arbeiterreiche“ Betriebe möglich

Übersicht Ausblick neuer KV wird evaluiert werden - Erfahrungen sammeln und bei weiterer Gestaltung beachten das Ende der Verhandlungen ist gleichzeitig der Einstieg in die kommenden Weiterentwicklungen neuer KV hat Vorbildwirkung für andere Branchen andere, noch unterschiedliche KV-Regelungen werden ebenfalls angeglichen werden

Danke für die Aufmerksamkeit !