Vorlesung Konzern- und Umwandlungsrecht

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Vorlesung Konzern- und Umwandlungsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Konzern- und Umwandlungsrecht

Mergers & Acquisitions A. (Literatur-)Hinweise   Überblick: Gran NJW 2008, 1409 ff. Klein-Blenkers NZG 2006, 245 ff. Fachbegriffe zu M&A und Corporate Finance: Hanke/Socher NJW 2010, 664 ff., 829 ff., 1261 f., 1576 f.; siehe außerdem dies. NJW 2010, 495 ff. (Finanzkrise), 1435 f. (Syndizierung von Krediten), 2024 f. (Akquisitionsfinanzierung); Wittinghofer NJW 2010, 1125 ff. (CDS) Zum grenzüberschreitenden Unternehmenskauf: Göthel ZIP 2011, 505 ff. Aktueller Rechtsprechungsreport: Hirte NJW 2015, 1219 ff.; Krause/Albien BB 2015, 194 ff.

B. Grundlagen   Erwerbsformen Über die Börse (bei börsennotierten AG) Zukauf im regulären Börsenhandel (selten) Paketerwerb Übernahmeangebot (freundlich/feindlich) Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung und Erbgang Unternehmenskauf Asset deal und share deal Anteilstausch (dazu ausf. Reiner/Geuter JA 2006, 543 ff.)

Einbringung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung   Ausgliederung (klassisch) Management Buy-Out (MBO); dazu Bloß GmbHR 2016, 104 ff. Leveraged Buy-Out (LBO); dazu Socher/Hanke NJW 2010, 2024 f.; Söhner ZIP 2011, 2085 ff. Umwandlung nach UmwG

Hauptakteure   Geschäftsführung Investoren (zu Finanzinvestoren vgl. Schreyögg/Unglaube AG 2013, 97 ff.) Investmentbanken Wirtschaftsanwälte (spezialisiert auf M&A-Geschäft) Steueranwälte/-berater Ablauf einer Verkaufsoperation durch Investmentbank (Beispiel) Unverbindliches Verkaufsangebot (offering memorandum) Unverbindliche Erwerbsangebote von Interessenten (indicating offers)

Vorauswahl durch Verkäufer   Konkrete unverbindliche Angebote (letter of intent) Due diligence durch zugelassene Interessenten (im sog. data room) Verhandlungen Abschluss des Unternehmenskaufvertrags (signing) Einholung ggf. erforderlicher Genehmigungen (z. B. Kartellamt) Zu Kartellrechtsrisiken in M&A-Transaktionen: Baron/Trebing BB 2016, 131 ff. Rechtsübergang und Kaufpreiszahlung zum Stichtag (closing)

C. Letter of Intent   Allgemeines Auch memorandum of understanding, Absichtserklärung Erklärung, später einen Hauptvertrag abschließen zu wollen Bekräftigung der Ernsthaftigkeit des Erwerbs- bzw. Veräußerungsinteresses: → verhaltenspsychologische Wirkung Abgrenzung zu Verhandlungsprotokoll/ Punktation: → Wertung des § 154 I 2 BGB Abgrenzung zu Option: Option hat rechtliche Bindungswirkung gibt einer Partei das Recht, Vertragsschluss herbeizuführen regelmäßig sehr detailliert

Abgrenzung zu Vorvertrag: Vorvertrag hat rechtliche Bindungswirkung, aber noch erhebliche Regelungslücken, die erst zu späterem Zeitpunkt geschlossen werden sollen   falls später keine Einigung erzielt wird, besteht dennoch Bindung und Ausfüllung der Regelungslücken erfolgt im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) Abgrenzung nach Inhalt, Umfang, Form im Zweifel kein Vorvertrag Dazu Ternick GmbHR 2015, 627 ff.

Rechtliche Bedeutung   Dazu Geyrhalter/Zirngibl/Strehle, DStR 2006, 1559 ff. Grundsätzlich keine Bindungswirkung bzgl. Abschluss des Hauptvertrages (§ 311 I BGB) Rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis nach § 311 II BGB Rücksichtnahmepflichten nach § 241 II BGB: → nichtleistungsbezogene Aufklärungs- und Verhaltenspflichten Pflichtverletzung führt zu Schadenersatzanspruch nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB Grundsätzlich ist jeder Vertragspartner bis zum Abschluss des Vertrages berechtigt, vom geplanten Vertrag Abstand zu nehmen (Abschlussfreiheit als Unterfall der Vertragsfreiheit – Wertung des § 154 BGB) Nutzlos gewordene Aufwendungen fallen grundsätzlich in Risikobereich der jeweiligen Partei

Pflichtverletzung, wenn berechtigtes Vertrauen des einen Teils in das Zustandekommen des Vertrages durch abbrechenden Teil pflichtwidrig enttäuscht wird   Ausgleich zwischen Vertrauensschutz und Privatautonomie (wertende Betrachtung): → zu frühem Zeitpunkt keine hohen Anforderungen an triftigen Grund; je weiter Verhandlungen fortschreiten, desto höhere Anforderungen Z.B. schuldhaftes Hervorrufen von Vertrauen, obgleich Abschlusshindernisse bekannt sind; Abbruch der Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, nachdem schutzwürdiges Vertrauen beim anderen Teil erweckt wurde Bei formbedürftigen Geschäften (§ 311b BGB; §§ 15 III, IV, 55 GmbHG, § 13 III UmwG – z.T. str.): grundsätzlich keine Haftung, Schutzzweck der Formvorschriften (Warnfunktion) darf nicht durch Schadensersatzanspruch unterminiert werden Ausnahme: bei besonders schwerwiegendem Treuepflichtverstoß Rechtsfolge (h.M.): → Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) in Geld