Sozialpolitik in der Europäischen Union

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 Präsentation transkript:

Sozialpolitik in der Europäischen Union Dr. Endre Domonkos Wirtschaftsuniversität Budapest

I. Der Aufbau des Vortrages 1. Die Grundlagen der Sozialpolitik 2. Die Entwicklung der europäischen Sozialpolitik 3. Rechtsgrundlagen 4. Zum Stand des Sekundärrechts 5. Instrumente der europäischen Sozialpolitik 6. Beschäftigungspolitik 7. Europa 2020 8. Fazit

I. Die Grundlagen der Sozialpolitik I. Die Ziele der europäischen Sozialpolitik: Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Versicherung einen angemessenen sozialen Schutz, die Förderung den Dialog zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgebern. Der EWG-Vertrag (1958): gesonderter Titel über „Sozialpolitik”. Der Begriff „Sozialpolitik”: die Gesamtheit der Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen des Menschen.

I. Die Grundlagen der Sozialpolitik II. Sozialpolitik: enger Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik. Die Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes. Sozialpolitische Bestimmunges des Vertrages (Sozialpolitik): drei große Gebiete (Drittes Teil, Titel X AEUV, Titel XI AEUV und Titel IX AEUV). Spezielle sozialpolitische Vorschriften in Art. 45 AEUV (Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer).

II. Die Entwicklung der europäischen Sozialpolitik I. Der EWG-Vertrag und ihre Konsequenzen (1958-1974): kein eigenständiges sozialpolitisches Konzept mint einer originär sozial- und gesellschaftlichen Begründung. Erste Blütezeit: Das erste sozialpolitische Aktionsprogramm (Pariser Erklärung). Stagnation (1980-1989): Britisches Veto gegen sozialpolitischen Initiativen der Kommission. Soziale Dimension des Binnenmarktes (1989-1996): die Einheitliche Europäische Akte und die sozialpolitische Richtlinien + die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte.

II. Die Entwicklung der europäischen Sozialpolitik II. Konsolidierung des gemeinsamen Fundaments (1996-2000): Der Vertrag von Amsterdam (Formulierung der europäischen sozialpolitische Ziele) und der Vertrag von Nizza (die Aufstellung einer beratenden Ausschuss für Sozialschutzes). Politik der sozialen Flankierung (seit 2000): die Ergreifung der sozialpolitischen Aktionen. Weißbuch über die Sozialpolitik. „Europäische Sozialagenda”: die Ergänzung der sozialpolitischen Dimension der Lissabon-Strategie.

II. Die Entwicklung der europäischen Sozialpolitik III. Sozialpolitisches Programm 2005-2010. Sozialagenda über die” Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21 Jahrhunderts”. Empfehlung für eine Jugendgarantie in 2013: Kampf gegen Jugendarbeitslosigkeit. Unionsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität (Progress): fünf Teile: 1. Beschäftigung, 2. Sozialschutz, 3. soziale Integration, 4. Arbeitsbedingungen, 5. Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter.

III. Rechtsgrundlagen I. Rechtsgrundlagen für Maßnahmen der Union im Bereich der Sozialpolitik: Art. 153, 157 III AEUV. Artikel 151: Verweisung auf die Sozialcharta von 1961 und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte. Art. 153 I. AEUV: aufgezählten Bereichen Regelungskompetenzen der Union. Sozialpolitik: ordentliches Gesetzgebungsverfahren. Soziale Sicherheit, Arbeitnehmerschutz bei Beendigung des Arbeitsvertrages, Arbeitnehmermitbestimmung, Beschäftigungsbedingungen für Drittstaatsangehörige: einstimmiges Entscheidungsverfahren.

III. Rechtsgrundlagen II. Art. 157. III AEUV: besondere Rechtsgrundlage für den Bereich der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Mann und Frau + Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben (ordentliches Gesetzgebungsverfahren). Art. 352 AEUV: Die Errichtung der sozialen Aufgaben juristischer Personen von dem Unionsgesetzgeber. Art. 152 AEUV: Die Erwähnung der „Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung”.

IV. Zum Stand des Sekundärrechts I. Rechtsverbindliche Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts, sozialer Sicherheit, Arbeitssicherheit und Gesundheitschutzes am Arbeitsplatz. 1. Arbeitsrecht RL 91/533 über die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über die Vertragsbedingungen zu unterrichten. RL 96/71: Entsenderichtlinie. RL 97/81 zu der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

IV. Zum Stand des Sekundärrechts II. RL 98/59 über Massenentlassungen. RL 99/70 zu der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. RL 2002/14 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. RL 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitsgestaltung. RL 2008/94 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

IV. Zum Stand des Sekundärrechts III. RL 2008/104 über Leiharbeit. RL 2009/38 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates. RL 2000/43 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft. RL 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

IV. Zum Stand des Sekundärrechts IV. 2. Soziale Sicherheit: RL 2001/23 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen. 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (RL 89/391). RL 92/85 zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmer.

IV/I. Gleichbehandlung von Mann und Frau I. Art 157 AEUV: Grundsatz des gleichen Entgelts. Art. 157 ist umittelbar wirksam. Drei Aspekte der Vorschrift. 1. Die Umfassung den Grundsatz des gleichen Entgelts. 2. Der Grundatz der gleichwertigen Arbeit. 3. Das Verbot der unmittelbaren, indirekten und mittelbaren Diskriminierungen.

IV/I. Gleichbehandlung von Mann und Frau II. EUGH: die Erkennung der Gleichbehandlung von Mann und Frau als allgemeinen Rechtsgrundsatz. Querschnittsklausel des Art. 10 AEUV: Die Bedeutung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Gleichbehandlungsrichtlinien: die Konkretisierung des Grundsatzes des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Mann und Frau. RL 2006/54 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

IV/I. Gleichbehandlung von Mann und Frau III. RL 79/7 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit. RL 2010/41 über die Gleichbehandlung im Bereich der selbsändigen Erwerbstätigkeit. RL 2010/18 über den Elternurlaub (vier Monate Erziehungsurlaub). VO 1922/2006: Die Errichtung eines Europäischen Institutes.

V. Instrumente der europäischen Sozialpolitik Der Europäische Sozialfonds (ESF): die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt + die Hebung der Lebenshaltung. VO 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds. VO 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds. „Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung”: die Unterstützung der Arbeitskräfte, die infolge von Veränderungen im Welthandel ihre Arbeit verloren.

VI. Beschäftigungspolitik Maastrichter Vertrag: die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveau als Aufgabe der Gemeinschaft. Das „Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” von der Kommission im Jahr 1993. Der Vertrag von Amsterdam (1997): Einführung einen neuen Titel „Beschäftigung”. Luxemburger Beschäftigungsgipfel des Europäischen Rates: Die Einführung des zyklischen Verfahrens. Der Europäische Beschäftigungspakt im Juni 1999. Beschäftigungspolitik: Angelegenheit der Mitgliedstaaten.

VI/I. Europäische Beschäftigungsstrategie und Beschäftigungspaket I. Europäische Beschäftigungsstrategie: mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen. Die Zielsetzungen des Beschäftigungspakets 1. Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen. 2. Wiederherstellung der Dynamik der Arbeitsmärkte. 3. Stärkere Steuerung der Beschäftigungspolitik. Offene Methode der Koordinierung im Bereich der Beschäftigungspolitik.

VI/I. Europäische Beschäftigungsstrategie und Beschäftigungspaket II. Grundlage ist der Jahreswachstumbericht. Die jährliche Koordinierung umfasst folgende Elemente: 1. Beschäftigungspolitische Leitlinien 2. Gemeinsamer Beschäftigungsbericht 3. Nationale Reformprogramme (NRP) 4. Länderspezifische Empfehlungen

VII. Europa 2020 Europa 2020: neue Wachstumsstrategie der Europäischen Union. Die fünf EU-Kernziele für das Jahr 2020 1. Beschäftigung. 2. Forschung und Entwicklung. 3. Klimawandel und nachhaltige Energiewirtschaft. 4. Bildung. 5. Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

VIII. Die Grenzen der Beschäftigungspolitik Die Beschäftigungspolitik der Union: vielfältige Kritik. Kernproblem: fehlende Sanktionsmöglichkeiten der EBS. Das Europäische Parlament fordert in diesem Zusammenhang die Parlamentarisierung der nationalen Aktionspläne. Der Bericht der Hochrangigen Sachverständigen-Gruppe unter Vorsitz von Wim Kok über die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung.

IX. Fazit Die Ziele der europäischen Sozialpolitik: die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und einen angemessenen sozialen Schutz zu versichern. Der Vertrag von Amsterdam: die Formulierung der europäischen sozialpolitischen Ziele in Art. 136 EGV. Der Vertrag von Lissabon: Sozialpolitik als geteilter Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der EU. Beschäftigungspolitik: Einführung durch den Vertrag von Amsterdam (offene Methode der Koordinierung). EU-2020: neue Wachstumsstrategie der EU.

Literatur Europäische Kommission, Beschäftigung, Soziale und Integration, Europäische Beschäftigungsstrategie. In: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=101&langId=de Europäische Kommission, Europa 2020, Europa 2020 im Überblick, Europa-2020-Ziele, http://ec.europa.eu/europe2020/europe-2020-in-a-nutshell/targets/index_de.htm Roland Bieber – Astrid Epiney – Marcel Haag (2013): Die Europäische Union, Europarecht und Politik, 10 Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, pp. 499-521. Weiner Weidenfeld – Wolfgang Wessels (2014): Europa von A bis Z. 13. Auflage, Nomos, Institut für Europäische Politik, pp. 408-412.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!