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Sozialpolitik: Die Wurzeln der österreichischen Sozialpolitik liegen im 19. Jahrhundert. Damals stand die Armutsbekämpfung im Blickpunkt sozial- und sicherheitspolitischer.

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1 Sozialpolitik: Die Wurzeln der österreichischen Sozialpolitik liegen im 19. Jahrhundert. Damals stand die Armutsbekämpfung im Blickpunkt sozial- und sicherheitspolitischer Regulierung. Die festgelegten Prinzipien der Sozialpolitik gelten nach wie vor (zum Beispiel einer an bezahlte Arbeit gebundenen Sozialversicherung). Die Sozialpolitik der 2. Republik findet weitgehend politischen Konsens. Im Willensbildungs- und Entscheidungsprozess fällt der Regierung, den Interessenvertretungen und den Parteien - im Rahmen sozialpartnerschaftlicher Politik - die dominante Rolle zu.

2 Sozialpolitik auf soziale Risiken, Arbeitsverhältnisse und
Sozialpolitik nimmt im Wesentlichen auf 3 Problemfelder Bezug: auf soziale Risiken, Arbeitsverhältnisse und Arbeitsmarkt. Die Finanzierung der sozialpolitischen Leistungen (zum Beispiel die Pensionsversicherung) wird aufgrund der veränderten Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur (Alterspyramide, zunehmende Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer) sowie veränderter Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsbedingungen kontinuierlich schwieriger.

3 Sozial- und Wirtschaftspartnerschaft in Österreich
  Sozial- und Wirtschaftspartnerschaft ist ein System, das von der Zusammenarbeit zwischen der Regierung und verschiedenen Interessenvertretungen getragen wird, die die Wirtschaft und ArbeitnehmerInnen im Prozess der sozial- und wirtschaftspolitischen Entscheidungsfindung vertreten.

4 Sozial- und Wirtschaftspartnerschaft in Österreich
Das System der Sozialpartnerschaft wird vom Grundsatz geleitet, Interessenskonflikte eher durch friedliche Verhandlungen als durch Kampfmaßnahmen, wie Streiks und Aussperrungen, zu lösen.

5 Sozial- und Wirtschaftspartnerschaft in Österreich
Beteiligt: Bundesarbeitskammer österreichischer Gewerkschaftsbund Wirtschaftskammer Landwirtschaftskammer Die Sozialpartner sehen sich als aktive Teilnehmer bei der Ausgestaltung der europäischen Politik. Ihre grundlegenden Ziele bestehen in der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität der europäischen Wirtschaft, in der Erhaltung und Verbesserung der sozialen Standards und im Schutz der ökologischen Lebensgrundlagen.

6 SOZIALAUSGABEN

7 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
Die soziale Dimension der Europäischen Gemeinschaft wird immer wichtiger. Der am 1. Mai 1999 in Kraft getretene Vertrag von Amsterdam enthält eine Reihe von sozialen Leitlinien - insbesondere im Bereich der Beschäftigung. Die Sozialpolitik, deren Ziele auf die am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnete Sozialcharta des Europarates und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 zurückgehen, fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

8 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
Europäische Sozialcharta Die Europäische Sozialcharta (ESC) ist im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte das Gegenstück zur Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), die den Schutz der bürgerlichen und politischen Grundrechte und Grundfreiheiten gewährleistet. Die ESC wurde am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnet und trat am 26. Februar 1965 in Kraft. Österreich hat die ESC am 10. September 1969 ratifiziert (BGBl. 460/1969).

9 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, ein angemessener sozialer Schutz, der soziale Dialog und die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials (dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau) und die Bekämpfung von Ausgrenzung.

10 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
Ausgrenzung (Artikel 13 EGV) : Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

11 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
…Ausgrenzung….§141 EGV Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männer

12 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
Der Soziale Dialog in der EU Sozialer Dialog bedeutet Diskussion, gemeinsame Aktionen und Verhandlungen zwischen den europäischen Sozialpartnern sowie Diskussionen zwischen den Sozialpartnern und den Institutionen der EU. Er wurde 1985 durch die Europäische Kommission initiiert und seit der Einheitlichen Europäischen Akte überträgt der EG-Vertrag der Europäischen Kommission die Aufgabe, den Sozialen Dialog weiterzuentwickeln (Artikel 138).

13 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die Bedeutung des Sozialen Dialogs erheblich ausgeweitet. Den Sozialpartnern, die eine Schlüsselrolle im Aufbau eines sozialen Europas und eines Systems der Arbeitsbeziehungen in Europa spielen, wurde ein beträchtliches Maß an Verantwortung und Entscheidungsmöglichkeiten übertragen. Die Aufgabe der Europäischen Kommission ist es, Anhörungen der Sozialpartner über die Entwicklung von Gemeinschaftsaktionen und über den Inhalt aller Vorschläge bezüglich EU-Sozialpolitik durchzuführen.

14 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
Die europäischen Sozialpartner sind: der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa (UNICE), das Europäische Zentrum für öffentliche Unternehmen und Unternehmen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (CEEP).

15 EU - Arbeitsrecht und Sozialpolitik
Weiter:

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17 Sozialpolitik Ziel der Sozialpolitik der EU:
Ein europäischer Sozialraum Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind historisch bedingt durch eine unterschiedliche Sozialpolitik geprägt. Ein Ausgleich der Unterschiede lässt sich nicht im ganzen EU-Bereich verwirklichen, doch müssen die gravierenden Benachteiligungen abgebaut werden. Des öfteren werden die wirtschaftlichen Vorteile, welche uns der Binnenmarkt bringt, unmittelbar mit Nachteilen im sozialen Bereich in Verbindung gebracht. Diesen Befürchtungen will die EU im Rahmen ihrer Sozialpolitik entgegentreten.

18 Historische Entwicklung:
1957: EWG-Vertrag 1989: Sozialcharta Ende 1991: "Abkommen über die Sozialpolitik" von Maastricht 1996: "Entsende-Richtlinie" der EU 1997: Vertrag von Amsterdam

19 Der EWG-Vertrag von 1957 (seit 1993 EG-Vertrag):
Auf dem Gebiet der Sozialpolitik räumte der EG-Vertrag der Gemeinschaft nur einen geringen Handlungsspielraum ein. Aus diesem Grund erklärte 1988 der Europäische Rat, der Binnenmarkt benötige begleitende Maßnahmen in der Sozialpolitik. Ziel der Sozialpolitik: Die EU setzte sich in ihrer Sozialpolitik die Schaffung eines ,europäischen Sozialraumes" mit möglichst geringen sozialen Unterschieden zum Ziel. Die Sozialcharta: Der Europäische Rat verabschiedete 1989 eine "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer". Großbritannien stimmte dieser Charta nicht zu. Bei dieser ,Gemeinschaftscharta" handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung, welche unter anderem wesentliche Rechte der Arbeitnehmer behandelt.

20 Politische Ziele der Sozialcharta:
In der Sozialcharta wurden als politische Ziele unter anderem festgeschrieben: das Recht auf Freizügigkeit, freie Berufsausübung und Gleichbehandlung im Binnenmarkt; das Recht auf sozialen Mindestschutz, insbesondere auf ein Mindesteinkommen bei Arbeitslosigkeit oder im Rentenalter; das Recht auf Information, Mitsprache und Mitwirkung im Betrieb, auf Gesundheits- und Sicherheitsschutz am Arbeitsplatz, auf Gleichbehandlung von Mann und Frau. der Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, auf bezahlten Jahresurlaub und wöchentliche Ruhezeit; das Recht, Mitglied in einer Gewerkschaft zu werden.

21 Das Sozialabkommen: Die Sozialcharta ist Ausgangspunkt und Basis für das Sozialabkommen. Ende 1991 haben elf der damals zwölf Mitgliedstaaten (ohne Großbritannien) ein rechtlich verbindliches ,Abkommen über die Sozialpolitik" (auch ,Sozialprotokoll") verabschiedet. Das Sozialabkommen soll die Verwirklichung der Ziele der Sozialcharta von 1989 ermöglichen. Als vordringlichstes Ziel sollen dabei die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Förderung der Beschäftigung, ein angemessener sozialer Schutz, der soziale Dialog von Tarifparteien auf europäischer Ebene und anderes umgesetzt werden.

22 Der Vertrag von Amsterdam von 1997:
Durch diesen Vertrag wird das Sozialabkommen von 1991 in den EG-Vertrag einbezogen, sodass nach Inkrafttreten des Vertrages das Sozialabkommen von 1991 für alle Mitgliedstaaten, also auch für Großbritannien, gilt. Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und in den Bereichen der Arbeitsbedingungen, der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie der Gleichbehandlung von Mann und Frau auf dem Arbeitsmarkt, hat der Europäische Rat nun aufgrund des Amsterdamer Vertrages künftig die Möglichkeit, unter Mitentscheidung des Europäischen Parlaments soziale Mindesstandards zu beschließen. Unabhängig davon wird jeder Mitgliedstaat das Recht haben, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen. In allen anderen Bereichen (zB Schutz der Arbeitnehmer bei Kündigung, Mitbestimmung, soziale Sicherheit) beschließt der Rat einstimmig.

23 Schutz sozialer Leistungen:
Die sozialen Leistungen für Arbeitnehmer bilden die Basis für die Lebensplanung der Menschen und müssen besonders in ihrem Bestand geschützt sein. Deshalb wird es im Binnenmarkt zu keiner Vereinheitlichung der sozialen Leistungen für Arbeitnehmer kommen. Dies gilt insbesondere für die Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Unfall, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung).

24 Arbeitsrecht: Die Bereiche des Arbeitsrechtes (Kündigungsschutz, Ausbildung, Arbeitsentgelt und sonstige Regelungen der Arbeitsbedingungen) sind in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bedingt durch die historische Entwicklung in Anschauung und Systemen unterschiedlichst ausgebildet. Eine gewisse Angleichung in den EU-Staaten wird jedoch durch die Konzentration auf Mindeststandards durchaus ermöglicht. Beispielsweise wurden für Arbeitnehmer, welche für eine bestimmte Zeit von einem EU-Land in ein anderes entsandt werden (zB Bauarbeiter), im September 1996 mit der ,Entsende-Richtlinie" der EU Mindestvorschriften erlassen, die bis 1999 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Für diese Arbeitnehmer gelten künftig die Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne des Gastlandes.

25 Arbeitsschutz: Für die Bereiche des Arbeitsschutzes (Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, zB Vorschriften für Sicherheitsvorkehrungen an Maschinen, für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, aber auch Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gruppen) sind Regelungen zu treffen, die in der gesamten EU gültig sind. In Rücksicht auf wirtschaftlich weniger entwickelte EU-Länder werden nur Mindesstandards im Bereich des Arbeitsschutzes gesetzlich verankert, um die Einhaltung dieser Vorschriften auch durch diese Länder gewährleisten zu können. Diese rechtlich verbindlich festgelegten Mindeststandards dürfen nicht unterschritten werden. Höhere Schutzbestimmungen können jedoch von weiter entwickelten Ländern beibehalten oder eingeführt werden.

26 Bekämpfung der Arbeitslosigkeit:
Die hohe Arbeitslosigkeit stellt nach wie vor das größte Problem in der EU dar. Über die Frage, ob die Arbeitslosigkeit zielführender auf nationaler Ebene oder auf EU-Ebene bekämpft werden kann, herrscht Uneinigkeit. Durch den Vertrag von Amsterdam (1997) wird die Beschäftigungspolitik erstmals in die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Gemeinschaft eingefügt. Die Befugnisse bleiben allerdings darauf beschränkt, die nationalen Politiken zu koordinieren und die Maßnahmen der einzelnen EU- Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen.

27 Europäischer Sozialfond:
Der Europäische Sozialfond (ESF) ist das Finanzinstrument der EU für Investitionen in Menschen. Seit 1957 unterstützt der ESF - gemäß dem Grundsatz der gemeinsamen Finanzierung - die Mitgliedsstaaten in ihren Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifikationen und Beschäftigungschancen ihrer BürgerInnen. Der ESF stellt den Mitgliedsstaaten EU-Mittel zur Verfügung, um sie bei der Verwirklichung der gemeinsam festgelegten Ziele zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen zu unterstützen.

28 Veröffentlichungen Sozialpolitik Gesundheitspolitik Sozialschutz und soziale Sicherheit Europäischer Sozialfonds (ESF) sowie zu Beschäftigungspolitik Arbeitsmarkt und Freizügigkeit der Arbeitnehmer   Berufsausbildung Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit …. sind über die Vertretung der Europäischen Kommission in Wien sowie über Verkaufsstellen zu beziehen. Nähere Informationen darüber und über die einzelnen Titel können der Publikation ,Die Europäische Union als Verleger 1998/99", EUR -OP, entnommen werden, welche sowohl bei den österreichischen EuropeDirect Infostellen als auch bei der Vertretung der Europäischen Kommission erhältlich ist.


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