Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht update

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 Präsentation transkript:

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht update Mag. Petra Kühberger Dr. Christian Haid Rechtsservice

Übersicht Belegerteilungspflicht Registrierkassenpflicht Ausnahmen und Erleichterungen Manipulationsschutz ab 2017

Belegerteilungspflicht Unternehmer muss Kunden bei Barzahlung einen Beleg ausfolgen Beleg muss entgegengenommen werden und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitgenommen werden gilt ab dem ersten Barumsatz auch elektronischer Beleg möglich gilt für alle Unternehmen auch für Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte Ausnahmen nur für Umsätze im Freien und Hütten 5438 Folgende, demonstrativ aufgezählte Nebenleistungen sind "gewerblich":  Verpflegung der Mieter bei Vermietung von mehr als 10 Betten,  tägliche Reinigung bei Vermietung von mehr als 10 Betten, 5435 Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind idR auch Einkünfte aus dem landläufigen Zimmervermieten zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß ist und nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit (siehe Rz 5073 f) zu erfassen ist (VwGH 5.10.1994, 94/15/0059, 92/15/0107; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0024). Eine saisonale Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, ist nicht mehr als Zimmervermietung geringen Ausmaßes, sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, weil sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr betrieblichen Charakter verleiht.

Belegbestandteile ab 2016 Name des leistenden/liefernden Unternehmens fortlaufende Nummer Datum Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung Betrag Die im Abs. 3 Z 1 und 4 geforderten Angaben können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen bei dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen gewährleistet ist. Die in Abs. 3 Z 4 geforderten Angaben können auch in anderen beim Unternehmer oder Leistungsempfänger, soweit dieser ebenfalls Unternehmer ist, vorhandenen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen ist.

Belegbestandteile ab 2017 6. bei Verwendung der elektronischen Sicherheitseinrichtung zusätzlich: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Aufsplittung des Betrages nach Steuersätzen QR-Code

Registrierkassenpflicht Betriebe (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft) Elektronisches Aufzeichnungssystem wenn Jahresumsatz über € 15.000,- UND Barumsatz über € 7.500,- Barumsätze: Bargeld Bankomat- oder Kreditkartenumsätze Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen, Barschecks andere vergleichbare Zahlungsformen (z.B. mit Pay Life, Quick etc.) NICHT: durchlaufende Posten, vereinnahmt auf fremden Namen und auf fremde Rechnung, Inkassozahlungen

Ausnahmen und Erleichterungen Umsätze im Freien („Kalte-Händeregelung“) Umsätze außerhalb der Betriebsstätte („mobile Gruppe“) Hütten, Buschenschänken, Kantinen gemeinnütziger Vereine Automatenumsätze Webshop-Umsätze Geschlossene Gesamtsysteme

Sonderregelung für mobile Gruppen Umsätze außerhalb der Betriebsstätte, jedoch nicht im Freien (z.B. mobile Friseure, Masseure, Fremdenführer etc.) prinzipielle Registrierkassenpflicht (15.000,-/7.500,-) Erleichterung: Erfassung in der Registrierkasse unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte Beleg für Kunden muss ausgestellt werden Kopie muss aufbewahrt werden

Kalte-Hände Regelung Umsätze, die von Haus zu Haus auf öffentlichen Plätzen, Straßen nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden. Nicht fest umschlossene Räumlichkeiten sind z.B. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge, Christbaumhändler, Eisverkäufer etc.

Kalte-Hände Regelung (2) € 30.000,- Jahresumsatzgrenze (netto) seit August 2016 nicht mehr betriebsbezogen (d.h. die Grenze gilt nur für die Umsätze im Freien, keine Zusammenrechnung) keine Registrierkassenpflicht keine Belegerteilungspflicht Losungsermittlung mittels Kassasturz ist möglich

Beginn der Registrierkassenpflicht ab dem erstmaligen Überschreiten der Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums Beispiel: Überschreiten der Umsatzgrenzen im August 2016 UVA-Zeitraum Kalendermonat  Kasse ab 1.12.2016 UVA-Zeitraum Quartal (oder Kleinunternehmer)  Kasse ab 1. 1. 2017 Die Umsatzgrenzen müssen sich auf den Vorzeitraum vor dem 1.1.2016 beziehen, damit die Kassenpflicht mit 1.1.2016 greifen kann. Das heißt, dass schon die Umsätze dieses Jahres relevant. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer, die jetzt über Grenzen auf jeden Fall per 1.1.2016 ein geeignetes Kassensystem haben müssen. Sollten der Unternehmer ab 2016 jedoch komplett auf Zielgeschäfte umsteigen ist konsequenter Weise auch keine elektronische Kasse notwendig. Sollte der Unternehmer seine Barumsätze dieses Jahr noch derart reduzieren können, dass er unter der 7.500 Euro Barumsatzgrenze bleibt, kann er den Zeitpunkt des Kaufes ebenfalls nach hinten verschieben. Er würde erst in einem der folgenden Jahre nach Überschreitung der beiden Umsatzgrenzen geeignetes Kassensystem haben müssen. Sollte der Unternehmer dieses Jahr die besagt Barumsatzgrenze bereits überschritten haben, es aber absehbar ist, dass er künftig diese nicht mehr überschreiten wird ,muss er sich für 2016 Kasse besorgen; ab 1.1.2017 aber keine mehr führen. Eine in Kürze veröffentlichte Verordnung „ Barumsatzverordnung“ wird diese Fälle noch genauer behandeln.

Steuerliche Förderungen € 200,- pro Kassensystem max. € 30,- pro Erfassungseinheit Anschaffung oder Umrüstung zwischen 28.2.2015 und 31.3.2017 Kosten für Kassensystem oder Umrüstung vollständig abschreibbar Prämie wird FA-Konto gutgeschrieben, ist keine Betriebseinnahme, führt zu keiner Kürzung der Kosten Prämie für AK ODER Umrüstung nicht beides 1 Kasse + 9 Eingabestationen- > 9-30= 270 Prämie (mind.200) keine Kürzung der Kosten - §6/10 und „20/2 gelten nicht

Strafen und Kontrollen Finanzordnungswidrigkeit Geldstrafe bis € 5.000,- möglich! Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (idR Sicherheitszuschlag) Kontrolle der Kassensysteme bei verdeckten Erhebungen und Mystery Shopping bei Kassennachschauen durch die Finanzpolizei im Betrieb im Rahmen von Betriebsprüfungen §49 Finanzordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher : Finanzordnungswidrigkeiten Werden Umsatzsteuervorauszahlungen oder Selbstbemessungsabgaben (wie zum Beispiel Normverbrauchsabgabe, Lohnsteuer) vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit bezahlt, Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht aber auch, wer Verletzungen von abgabenrechtlichen Vorschriften, die kein anderes Finanzvergehen darstellen, bewirkt. Können mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten (gemeldeten) Abgabenbetrages bestraft werden.

Stichtage ab 1.1.2016 seit September 2016 ab 1.4.2017 Belegerteilungspflicht Registrierkassenpflicht   seit September 2016   Anmeldung der Registrierkasse bei FinanzOnline möglich ab 1.4.2017   Pflicht zur Implementierung der technischen Sicherheitslösung in die Kassa (Manipulationsschutz lt. Registrierkassensicherheitsverordnung)

Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ab 1.4.2017 technische Sicherheitseinrichtung notwendig (Manipulationsschutz) Die Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit. Anmeldung der Kasse vor Inbetriebnahme bei FinanzOnline Keine ständige Online-Verbindung mit dem Finanzamt!

Was ist eine Registrierkasse? Unter Registrierkasse versteht man jedes elektronische Datenverarbeitungssystem, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von Barumsätzen erstellt Registrierkassen serverbasierte Aufzeichnungssysteme (PC-Kassen) Cloudlösungen (z.B. Handy-App) Waagen Taxameter etc.

Eigenschaften einer Registrierkasse Datenerfassungsprotokoll Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 Kassenidentifikationsnummer

Vorgangsweise Registrierkasse muss RKSV entsprechen Nachrüsten oder Neukauf? Beschaffung einer auf das Unternehmen ausgestellten Signaturerstellungseinheit Zertifikat von A-Trust oder Global-Trust oder PrimeSign Initialisierung der Registrierkasse erstmalige Inbetriebnahme nach Umstellung auf „RKSV-Version“ Erstellung eines Startbelegs

Vorgangsweise (2) Anmeldung über FinanzOnline Drei Schritte: bis 1.4.2017 selbst oder bevollmächtigte Parteienvertreter Drei Schritte: Meldung der Sicherheitseinrichtung (Anbieter und Seriennummer des Zertifikats) Meldung der Registrierkasse (Kassenidentifikationsnummer, AES-Schlüssel) Prüfung des Startbelegs mittels Prüf-App des BMF (Authentifizierungscode anfordern, Prüf-App installieren)

Registrierkassensicherheitsverordnung

zentrale Webseite auf wko.at wko.at/registrierkassen oder wko.at/registrierkassenpflicht Promobox auf der Servicestartseite von WKO.at Informationsdokumente Online-Ratgeber Ansprechpartner der WKO in allen Bundesländern Broschüre und Video Clips zum Anmeldevorgang Link Informationsseite BMF

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Mag. Petra Kühberger/ Dr. Christian Haid Wirtschaftskammer Steiermark Körblergasse 111-113, 8010 Graz T: 0316/601-601 F: 0316/601-505 E: rechtsservice@wkstmk.at web: http://wko.at/stmk/rs