Anwendung des Vergabe- und Haushaltsrechts

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Anwendung des Vergabe- und Haushaltsrechts Infoveranstaltung 12.07.2016 EIP Agri - Auszahlung - Anwendung des Vergabe- und Haushaltsrechts Christine Mollnau, Christiane Biebricher Ref. 107, ML

Private Auftraggeber 3.1 ANBest-ELER Öffentliche Auftraggeber 3.2 ANBest-ELER 3.1.1: (…) 3.1.2: Gesamtzuwendung >50.000 € und Fördersatz < 50 % ab Auftragsschätzwert 15.000 € = sog. 3-Angebots-Regel* Zuschlag: wirtschaftl. Angebot, Begründung dokumentieren! Achtung: dies ist kein Vergaberecht, sondern haushaltsrechtl. Sonderregelung für Private Aber: 3.1.3: Gesamtzuwendung > 50.000 € und Fördersatz > 50 % VOL/A, §§ 2 – 5 NWertVO Vergabe von Aufträgen Vergaberecht ist anzuwenden, Vereinfachung durch § 2 - 5 NWertVO * An fachkundige, leistungsfähige Unternehmen

Zu §§ 2 bis 5 NWertVO: Hiernach können - ohne inhaltliche Begründung – lediglich abhängig vom Auftragswert - eine freihändige Vergabe (bis 25.000 €) oder eine beschränkte Ausschreibung (bis 50.000 €) - durchgeführt werden. Alternativ zur Wertgrenzenverordnung gelten jedoch auch weiterhin die Ausnahmeregelungen hinsichtlich beschränkter Ausschreibung bzw. freihändiger Vergabe gem. § 3 VOL/A bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen und hinreichender Dokumentation.

§ 3 VOL/A – Arten der Vergabe – grundsätzlich: Öffentliche Ausschreibung: Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird (§ 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A). In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung: i. d. R. öffentlicher Teilnahmewettbewerb, aus dem Teilnehmerkreis wird eine beschränkte Anzahl zur Angebotsabgabe aufgefordert (…) oder Freihändige Vergabe: Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unter- nehmen wenden, um mit einem o. mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln zulässig.

Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn (…) Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 5 VOL/A Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn (…) h) die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können (geistig-schöpferische Tätigkeit; eventuell Entwicklung von Prototypen) (…) l) für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt (muss gut und nachvollziehbar begründet werden - „Bekannt und bewährt“ reicht nicht, Ausnahmen werden durch Prüfinstanzen restriktiv behandelt) Bei der freihändigen Vergabe und bei der beschränkten Ausschreibung gilt nach § 3 Abs. 1 S. 4 VOL/A: Aber Achtung: Es sollen mehrere – grundsätzlich mindestens 3 – Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Wenn der Aufforderung nur in einem Fall nachgekommen wird, so sollte bei den aufgeforderten Firmen nach einer Begründung gefragt werden, die zu dokumentieren ist.

§ 3 Abs. 6 VOL/A: Direktkauf, d. h § 3 Abs. 6 VOL/A: Direktkauf, d. h. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,- € netto können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Vergabeverfahren beschafft werden. Dabei ist auch hier zu dokumentieren, wie die Entscheidung der Auftragsvergabe nachvollzogen werden kann.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und viel Freude und Erfolg bei Ihren Projekten! Christine Mollnau, Christiane Biebricher Ref. 107, ML  0511 120 2026, -2221, -2281