1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 7Die Kondiktion im Mehrpersonenverhältnis.

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1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 7Die Kondiktion im Mehrpersonenverhältnis

2 Wiederholung: V verkauft dem K ein Mietshaus für 2 Mio. €. K zahlt vereinbarungsgemäß 1 Mio. € auf ein Konto des V. Dieser verwendet das Geld zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten und erspart hierdurch Sollzinsen in Höhe von €. Sechs Monate später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag wegen Formmangels unwirksam ist. V zahlt die 1 Mio. € an K zurück. K verlangt darüber hinaus Herausgabe von €. Zu Recht? (vgl. BGHZ 138, 160)

3 § 7Die Kondiktion im Mehrpersonenverhältnis I.Mehrheit von Leistungsbeziehungen ABC

4 § 7Die Kondiktion im Mehrpersonenverhältnis I.Mehrheit von Leistungsbeziehungen 1.Grundlagen a)Bedeutung des Leistungsbegriffs b)Rückgriff auf Wertungen - Erhalt eigener Einwendungen - Schutz vor fremden Einwendungen - Angemessene Verteilung des Insolvenzrisikos

5 § 7Die Kondiktion im Mehrpersonenverhältnis I.Mehrheit von Leistungsbeziehungen 1.Grundlagen c)Abschied vom Leistungsbegriff? d)Prüfungsschritte - Prüfung von Leistungsbeziehungen - Wo fehlt Rechtsgrund? - Probe anhand von Wertungen

6 2.Fallgruppen a)Leistungskette ABC Rückabwicklung in jeweiligen Leistungsbeziehungen auch bei Doppelmangel Inhalt des Anspruchs A gegen B bei Doppelmangel: - Kondiktion der Kondiktion (Rspr.) - Wertersatz (hL)

7 2.Fallgruppen b)Dreiecksverhältnisse aa)„Durchlieferung“ AB C

8 2.Fallgruppen b)Dreiecksverhältnisse bb)Grundstruktur zur Anweisung ValutaV AB DV Anw ZuwendungsV (doppelte Tilgungswirkung) C

9 2.Fallgruppen b)Dreiecksverhältnisse cc) Fehlen einer zurechenbaren Anweisung ValutaV AB ZuwendungsV C vgl. BGHZ 111, 382

10 2.Fallgruppen b)Dreiecksverhältnisse dd)Sonstige Mängel der Anweisung ValutaV AB Widerruf Anw Maßgebend: Guter Glaube C vgl. BGHZ 87, 393; NJW 2008, 2331

11 2.Fallgruppen b)Dreiecksverhältnisse ee)Vertrag zugunsten Dritter ValutaV VED DV V grds. nur Kondiktion „über‘s Eck“

12 2.Fallgruppen b)Dreiecksverhältnisse ff)Zession vermeintlicher Forderung Zedent Zessionar (Versicherungsnehmer) vgl. BGHZ 105, 365 Scheinschuldner (Versicherer)

13 II.Verhältnis zwischen Leistung und Eingriff Einbau (§ 946) Unternehmer Bauherr Steine vgl. BGHZ 56, 228 Lieferant

14 II.Verhältnis zwischen Leistung und Eingriff Verarbeitung (§ 950) Unternehmer Kunde Stoffe vgl. BGHZ 55, 176 Lieferant