Konspirative Wohnungsdurchsuchung Herzlich Willkommen.

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Konspirative Wohnungsdurchsuchung Herzlich Willkommen

Ablauf 1. Begrüßung 2. Lehrfilm „Revisor“ des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik 3. Pause von ca. 15 Minuten 4. Kurzer Überblick über die rechtlichen Hintergründe von Wohnungs- und Onlinedurchsuchungen in der Bundesrepublik Deutschland 5. Offene Diskussion

Durchsuchungen in der BRD 1. Wohnungsdurchsuchungen 2. Online-Durchsuchung

Wohnungsdurchsuchungen

Artikel 13 des GG: Unverletzlichkeit der Wohnung (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) – (6) technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Rechtliche Grundlagen nach Strafprozessordnung §102 der Strafprozessordnung [StPO] Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Rechtliche Grundlagen nach Strafprozessordnung Ermittlungsverfahren ● Voraussetzung ist ein Anfangsverdacht ● Ein Anfangsverdacht ist ein zureichend tatsächlicher Anhaltspunkt ● Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Verfahrens ● Polizisten sind Ermittlungspersonen der Staatswanwaltschaft ● Die Staatsanwaltschaft kann bei Gericht eine Hausdurchsuchung beantragen

Rechtliche Grundlagen nach Strafprozessordnung Hausdurchsuchung ● Ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder sind als Zeugen hinzuzuziehen ● Ausnahme: Richter oder Staatsanwalt sind anwesend. ● In der Nachtzeit sind Hausdurchsuchungen unzulässig. ● Die Hausdurchsuchung ist zu dulden. ● Gefundene Papiere darf nur die Staatswanwaltschaft durchsehen ● Grund der Durchsuchung und Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände wird schriftlich ausgehändigt ● Zufallsfunde dürfen beschlagnahmt werden

Rechtliche Grundlagen nach Strafprozessordnung Anwesenheitsrecht nach §106 StPO (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. (2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.

Rechtliche Grundlagen nach Strafprozessordnung Gefahr im Verzug ● Wenn das Warten auf eine Entscheidung des zuständigen Gerichts zu lange dauert ● Dringlichkeit einer Situation ● Beinhaltet also eine Prognose ● Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung kann aufgehoben werden ● Sehr enge Auslegung von Gefahr im Verzug bei Wohnungsdurchsuchungen ● Gefahr der Aushöhlung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Rechtliche Grundlagen nach Strafprozessordnung Beweisverwertungsverbot ● Das Urteil eines Strafgerichts sich nicht auf fehlerhafte Beweise stützen darf. ● Generelles Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweise existiert nicht. ● Fruit of the poisonouss Tree-Doktrin existiert in Deutschland nicht.

Rechtliche Grundlagen nach BKA-Gesetz Bundeskriminalamt Artikel 73 Abs.1 des Grundgesetzes: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: [..] 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

Rechtliche Grundlagen nach BKA-Gesetz Bundeskriminalamt ● “Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten” oder kurz BKA-Gesetz [BKAG] ● Das BKA hat folgende Abteilungen: Polizeilicher Staatsschutz, Schwere und Organisierte Kriminalität, Sicherungsgruppe, Zentrale kriminalpolizeiliche Dienste, kriminaltechnisches Institut, kriminalistisches Institut, Informationstechnik, Internationale Koordinierung, Zentrale- und Verwaltungsaufgabe ● Letzte Änderung im Dezember 2008 ● Kritik daran unter anderem wegen: Trennungsgrundsatz zwischen Polizei und Geheimdiensten, der Richtervorbehalt, die Notwendigkeit der Änderung und die Angemessenheit der möglichen Maßnahmen.

Rechtliche Grundlagen nach BKA-Gesetz BKAG § 20t - Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn [...] 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Bestand oder Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist. [...] (3) Zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort erfahrungsgemäß Personen Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben. ● Eine gegenwärtige Gefahr ist dabei eine Gefahr, bei der das gefährdende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Onlinedurchsuchungen

Rechtliche Grundlagen Verfassungsschutz ● Änderung des Verfassungsschutzgesetzes in NRW am 20.Dezember 2006 ● Am 27. Februar 2008 Recht gegeben für verfassungswidrig erklärt. ● In Bayern seit dem 1. August 2008 durch den Verfassungsschutz möglich. ● Piratenpartei veröffentlicht Schreiben an das bayrische Justizministerium ● Bundesinnenminister Otto Schily erlaubte im März 2005 per Dienstanweisung die Online-Untersuchung von Computern ohne weitere rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlagen Strafverfolgung ● Online-Durchsuchung zur Strafverfolgung nicht zulässig ● zunächst zugelassen am 21. Februar 2006 ● am 25. November 2006 wurde jedoch ein weiterer Antrag abgelehnt ● Gesetzentwurf der bayrischen Staatsregierung am 4.Juli 2008 im Bundesrat.

Rechtliche Grundlagen Gefahrenabwehr ● Gefahrenabwehr: Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die Gefahren vermeiden oder die Reduzierung einer bestehenden Gefährdung ● durchgeführt durch die Polizei- und Ordnungsbehörden ● in der inneren Sicherheit: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung. ● Polizei und Ordnungsbehörden sind nicht in jedem Fall verpflichtet, eine Gefahr abzuwehren ● Opportunitätsprinzip

Rechtliche Grundlagen Artikel 10 des Grundgesetz (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Rechtliche Grundlagen Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ● Der Artikel 10 des Grundgesetzes schützt den laufenden Kommunikationsvorgang ● Auch Artikel 13 des Grundgesetzes schützt nur wenn die Wohnung des Betroffenen körperlich betreten werden muss ● oder wenn an den Computer angeschlossene Kameras oder Mikrophone dazu benutzt werden können, die Wohnung zu überwachen ● Die Online-Durchsuchung betrifft jedoch "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme"

Rechtliche Grundlagen Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ● Es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten. ● präventive Eingriffe sind grundsätzlich möglich ● überragende Rechtsgüter sind Leib, Leben und Freiheit einer Person, sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlage oder Existenz des Staates oder die Grundlage oder Existenz der Menschen berührt ● Richtervorbehalt gilt

Rechtliche Grundlagen Präventive Maßnahmen ● Legalitätsprinzip: Eine Strafverfolgungsbehörde ist zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gezwungen, sobald sie Kenntnisse von einer Straftat erlangt. ● Opportunitätsprinzip: juristische Handlungsfreiheit in einem gesteckten rechtlichen Rahmen ● Beim Opportunitätsprinzip gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Rechtliche Grundlagen BKAG §20k - Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme (1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. [...]

Rechtliche Grundlagen BKAG §20k - Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme (2) – technische Vorraussetzung (3) – Protokollierung (4) – Person (5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. (6) – Bedingungen für die Anordnung

Rechtliche Grundlagen BKAG §20k - Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

Rechtliche Grundlagen technische Möglichkeiten ● bisher nicht eindeutig geklärt. ● “Bundestrojaner” ● ''Remote Forensic Software: spezieller Keylogger handeln ● entweder elektronisch Installation oder durch einen Spezialisten in der Wohnung des Verdächtigen ● Bei den Providern installierten Schnittstellen reichen eventuell aus, um die Software zu überspielen ● Versendung des Trojaners mit einer Behörden-Mail

Konspirative Wohnungsdurchsuchung Vielen Dank!